Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 319/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 377/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die darlehensweise Bewilligung der Aufwendungen für Heizung (Heizölrechnung).
Der 1949 geborene Antragssteller (Ast) erhält nach ablehnendem Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 29.03.2006 keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.02.2006 beantragte er beim Landratsamt H. die Gewährung eines finanziellen Darlehens zur Begleichung einer Heizölrechnung. Das Landratsamt H. leitete diesen Antrag an die Ag weiter, die ihn mit Bescheid vom 29.03.2006 - dem Ast am 05.04.2006 zugestellt - ablehnte. Die Voraussetzungen für eine darlehensweise Hilfegewährung an den Ast seien nicht erfüllt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehung versehen.
Der Ast erhob hiergegen keinen Widerspruch.
Am 10.04.2006 beantragte er beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Übernahme der Heizkosten zu verpflichten. Auf entsprechende Hinweise des SG teilte er mit, dass nach seiner Ansicht auch ohne Durchführung eines langwierigen sogenannten Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden könne. Erforderlich sei nur ein vorausgegangener Antrag auf die Sozialleistung beim Leistungsträger, mit dem diesem unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit Gelegenheit gegeben werde, selbst über die Sache zu entscheiden.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 17.05.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der leistungsversagende Bescheid der Ag sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde beim Bayer.Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur darlehensweisen Leistungsbewilligung zu verpflichten, weiter verfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG vom 17.05.2006, denen er folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich der Beschwerdebegründung des Ast vom 19.05.2006 sind lediglich noch ergänzende Hinweise veranlasst.
Zum einen verkennt der Ast das Verhältnis des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -) zum Recht der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -). Die von ihm angesprochenen Hilfen in besonderen Lebenslagen waren im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt, sind aber in das SGB XII nicht übernommen worden. Seit dem 01.01.2005 fällt der Ast - soweit aus den Akten ersichtlich - grundsätzlich in den Personenkreis, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II erhalten kann. Er erhält deshalb gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe (SGB XII).
Soweit er dennoch solche Leistungen der Sozialhilfe erhalten möchte, muss er sich an den dafür zuständigen Leistungsträger wenden. Das ist jedenfalls nicht die Ag.
Letztlich geht der Ast auch mit seiner Auffassung fehl, er brauche das Hauptsacheverfahren nicht einzuleiten und weiter zu verfolgen und könne seinen Anspruch allein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Sein erneuter Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 19.05.2006, "über einen Anordnungsanspruch könne auch ohne Durchführung eines langwierigen sogenannten Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage beim zuständigen Gericht" entschieden werden, wertet der Senat dahin, dass der Ast ein Hauptsacheverfahren nicht betreiben will. Er sieht deshalb keine Veranlassung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Widerspruch gemäß § 84 Abs 1 SGG auszulegen. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei nur um vorläufige Regelungen, soweit solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Folgerichtig besteht grundsätzlich für einstweiligen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo der Anspruch des Ast bereits bestands- oder aber rechtskräftig versagt worden ist.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die darlehensweise Bewilligung der Aufwendungen für Heizung (Heizölrechnung).
Der 1949 geborene Antragssteller (Ast) erhält nach ablehnendem Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 29.03.2006 keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.02.2006 beantragte er beim Landratsamt H. die Gewährung eines finanziellen Darlehens zur Begleichung einer Heizölrechnung. Das Landratsamt H. leitete diesen Antrag an die Ag weiter, die ihn mit Bescheid vom 29.03.2006 - dem Ast am 05.04.2006 zugestellt - ablehnte. Die Voraussetzungen für eine darlehensweise Hilfegewährung an den Ast seien nicht erfüllt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehung versehen.
Der Ast erhob hiergegen keinen Widerspruch.
Am 10.04.2006 beantragte er beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Übernahme der Heizkosten zu verpflichten. Auf entsprechende Hinweise des SG teilte er mit, dass nach seiner Ansicht auch ohne Durchführung eines langwierigen sogenannten Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden könne. Erforderlich sei nur ein vorausgegangener Antrag auf die Sozialleistung beim Leistungsträger, mit dem diesem unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit Gelegenheit gegeben werde, selbst über die Sache zu entscheiden.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 17.05.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der leistungsversagende Bescheid der Ag sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde beim Bayer.Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur darlehensweisen Leistungsbewilligung zu verpflichten, weiter verfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG vom 17.05.2006, denen er folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich der Beschwerdebegründung des Ast vom 19.05.2006 sind lediglich noch ergänzende Hinweise veranlasst.
Zum einen verkennt der Ast das Verhältnis des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -) zum Recht der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -). Die von ihm angesprochenen Hilfen in besonderen Lebenslagen waren im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt, sind aber in das SGB XII nicht übernommen worden. Seit dem 01.01.2005 fällt der Ast - soweit aus den Akten ersichtlich - grundsätzlich in den Personenkreis, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II erhalten kann. Er erhält deshalb gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe (SGB XII).
Soweit er dennoch solche Leistungen der Sozialhilfe erhalten möchte, muss er sich an den dafür zuständigen Leistungsträger wenden. Das ist jedenfalls nicht die Ag.
Letztlich geht der Ast auch mit seiner Auffassung fehl, er brauche das Hauptsacheverfahren nicht einzuleiten und weiter zu verfolgen und könne seinen Anspruch allein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Sein erneuter Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 19.05.2006, "über einen Anordnungsanspruch könne auch ohne Durchführung eines langwierigen sogenannten Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage beim zuständigen Gericht" entschieden werden, wertet der Senat dahin, dass der Ast ein Hauptsacheverfahren nicht betreiben will. Er sieht deshalb keine Veranlassung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Widerspruch gemäß § 84 Abs 1 SGG auszulegen. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei nur um vorläufige Regelungen, soweit solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Folgerichtig besteht grundsätzlich für einstweiligen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo der Anspruch des Ast bereits bestands- oder aber rechtskräftig versagt worden ist.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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