Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 320/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 378/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe in Höhe von 451,00 EUR.
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) erhält nach ablehnendem Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 29.03.2006 keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Seinen Antrag vom 24.03.2006 auf Kostenerstattung für eine neu angepasste Sehhilfe (Brille) - ggf. als Darlehen - lehnte die Ag mit Bescheid vom 31.03.2006, der dem ASt den eigenen Angaben folgend am 07.04.2006 zugestellt wurde ab. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Der ASt erhob hiergegen keinen Widerspruch.
Am 10.04.2006 beantragte er beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe in Höhe von 451,00 EUR zu verpflichten. Auf einen entsprechenden Hinweis des SG teilte er mit, "die Rechtsfolge, zunächst über ein Widerspruchsverfahren etc. in dieser Angelegenheit, dürfte Ihnen bekannt sein. Von daher gesehen möchte ich Sie höflichst ersuchen und auch auf ein Selbstbildnis darüber, ob ich als Arbeitsloser oder nur als Arbeitsuchender bei Ihnen geführt werde, davon abzusehen." Im Übrigen verwies er darauf, dass mittlerweile seine vollumfänglichen Angelegenheiten in der Sache der Statusabklärung u.a. durch das Bundessozialgericht in Kassel geprüft werden. Am SG werde zunächst über seine Stufenklage befunden.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 17.05.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der leistungsversagende Bescheid sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten für die Sehhilfe zu verpflichten, weiterverfolgt.
In seiner Beschwerdeschrift vom 19.05.2006 führt er aus, über seinen Anordnungsanspruch könne auch ohne Durchführung eines langwierigen sog. Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage beim zuständigen Gericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. § 18 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimme, dass Sozialhilfe immer dann einsetze, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistung vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG vom 17.05.2006, denen er folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich der Beschwerdebegründung des ASt vom 19.05.2006 sind lediglich noch ergänzende Hinweise veranlasst.
Zum einen verkennt der ASt das Verhältnis des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Soweit er sich hier auf § 18 Abs 1 SGB XII und andere Vorschriften der Sozialhilfe stützt, ist die Ag für eine solche Hilfeleistung nicht passiv legitimiert.
Letztlich geht der ASt auch mit seiner Auffassung fehl, er brauche ein Hauptsacheverfahren nicht einzuleiten und weiter zu verfolgen und könne seinen Anspruch allein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Sein Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 19.05.2006, "über einen Anordnungsanspruch könne auch ohne Durchführung eines langwierigen sog. Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage beim zuständigen Gericht" entschieden werden, zeigt dem Senat, dass er ein solches Vorverfahren überhaupt nicht betreiben wollte. Folgerichtig hat der ASt auch keinen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt. Der Senat sieht nach alledem keine Veranlassung, den Antrag des ASt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Widerspruch im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 1 SGG zu behandeln. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei nur um vorläufige Regelungen, soweit solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Deshalb besteht grundsätzlich für einen einstweiligen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo die Leistung dem ASt bereits bestands- oder aber rechtskräftig versagt worden ist.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe in Höhe von 451,00 EUR.
Der 1949 geborene Antragsteller (ASt) erhält nach ablehnendem Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 29.03.2006 keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Seinen Antrag vom 24.03.2006 auf Kostenerstattung für eine neu angepasste Sehhilfe (Brille) - ggf. als Darlehen - lehnte die Ag mit Bescheid vom 31.03.2006, der dem ASt den eigenen Angaben folgend am 07.04.2006 zugestellt wurde ab. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Der ASt erhob hiergegen keinen Widerspruch.
Am 10.04.2006 beantragte er beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe in Höhe von 451,00 EUR zu verpflichten. Auf einen entsprechenden Hinweis des SG teilte er mit, "die Rechtsfolge, zunächst über ein Widerspruchsverfahren etc. in dieser Angelegenheit, dürfte Ihnen bekannt sein. Von daher gesehen möchte ich Sie höflichst ersuchen und auch auf ein Selbstbildnis darüber, ob ich als Arbeitsloser oder nur als Arbeitsuchender bei Ihnen geführt werde, davon abzusehen." Im Übrigen verwies er darauf, dass mittlerweile seine vollumfänglichen Angelegenheiten in der Sache der Statusabklärung u.a. durch das Bundessozialgericht in Kassel geprüft werden. Am SG werde zunächst über seine Stufenklage befunden.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 17.05.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der leistungsversagende Bescheid sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten für die Sehhilfe zu verpflichten, weiterverfolgt.
In seiner Beschwerdeschrift vom 19.05.2006 führt er aus, über seinen Anordnungsanspruch könne auch ohne Durchführung eines langwierigen sog. Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage beim zuständigen Gericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. § 18 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimme, dass Sozialhilfe immer dann einsetze, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistung vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des SG vom 17.05.2006, denen er folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich der Beschwerdebegründung des ASt vom 19.05.2006 sind lediglich noch ergänzende Hinweise veranlasst.
Zum einen verkennt der ASt das Verhältnis des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Soweit er sich hier auf § 18 Abs 1 SGB XII und andere Vorschriften der Sozialhilfe stützt, ist die Ag für eine solche Hilfeleistung nicht passiv legitimiert.
Letztlich geht der ASt auch mit seiner Auffassung fehl, er brauche ein Hauptsacheverfahren nicht einzuleiten und weiter zu verfolgen und könne seinen Anspruch allein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Sein Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 19.05.2006, "über einen Anordnungsanspruch könne auch ohne Durchführung eines langwierigen sog. Hauptsacheverfahrens mit Bescheid, Widerspruchsbescheid und Klage beim zuständigen Gericht" entschieden werden, zeigt dem Senat, dass er ein solches Vorverfahren überhaupt nicht betreiben wollte. Folgerichtig hat der ASt auch keinen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt. Der Senat sieht nach alledem keine Veranlassung, den Antrag des ASt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Widerspruch im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 1 SGG zu behandeln. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei nur um vorläufige Regelungen, soweit solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Deshalb besteht grundsätzlich für einen einstweiligen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo die Leistung dem ASt bereits bestands- oder aber rechtskräftig versagt worden ist.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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