Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SO 19/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 382/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Putzhilfe durch die Antragsgegnerin (Ag) als Trägerin der Sozialhilfe.
Der 1933 geborene Antragsteller (ASt) und die 1939 geborene Antragstellerin erhalten von der Ag Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seit dem 01.01.2005.
Auf der Grundlage eines vor dem Verwaltungsgericht A. am 18.12.1997 geschlossenen Vergleichs erhielten sie bis zum 31.12.2004 einen monatlichen Betrag in Höhe von 200,00 DM (ab 01.01.2002 in Höhe von 102,26 EUR) "zur Abgeltung der kleinen und großen Hausordnung und der Wohnungseinrichtung".
Diesen Anspruch verfolgen sie weiter mit einem unter dem Az: S 9 SO 20/06 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) anhängigen Klageverfahren.
Am 10.01.2006 beantragten sie beim Verwaltungsgericht A. , die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme dieses "Putzgeldes" in bisher aufgelaufener Höhe von 1.329,38 EUR und laufend in Höhe von monatlich 102,26 EUR zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 30.01.2006 verwies das Verwaltungsgericht A. den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg (SG), das den Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnte.
Hiergegen wenden sich die ASt mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 16.04.2006 eingelegten Beschwerde. Ihr Gesundheitszustand habe sich extrem verschlechtert, so dass sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen seien.
In einem Erörterungstermin vor dem SG am 22.05.2006 im Klageverfahren Az: S 9 SO 20/06 stimmte die Beklagte einem Teilvergleich dahin zu, dass sie die Leistungen für den Putzdienst ab Oktober 2005 in Höhe von monatlich 102,26 EUR und ab 01.07.2006 in Höhe von monatlich 102,23 EUR übernehme, wenn die ASt jeweils eine Quittung vorlegten, dass dieser Betrag zweckentsprechend ausgezahlt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Soweit die ASt Leistungen der Sozialhilfe vom 01.01.2005 bis zum 18.06.2006 geltend machen, fehlt es ihnen bereits an einem Anordnungsgrund. Leistungen der Sozialhilfe dienen dazu, gegenwärtige Notlagen vom Leistungsberechtigten abzuwenden. Dass die Nachzahlung für die zurückliegenden Bewilligungszeiträume von Januar bis einschl. 18.06.2006 zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage bei den ASt erforderlich sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die ASt sind wegen dieser Forderung auf das beim SG anhängige Klageverfahren zumutbar zu verweisen.
Soweit die ASt darüberhinaus Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 102,23 EUR monatlich ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes geltend machen, steht ihnen hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) zur Seite. Die Ag hat sich gegenüber den ASt und dem SG in einem gerichtlichen Teilvergleich vom 22.05.2006 zur Zahlung dieser Leistung bereit erklärt, wenn die Ag dem Teilvergleich zustimmten und jeweils eine Quittung über die zweckentsprechende Verwendung dieses Betrages vorlegten. Der gegenwärtige Bedarf der ASt wäre mit diesen Leistungen gedeckt, so dass es ihnen anheim gestellt bleibt, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Ein darüber hinausgehendes Interesse, dieselbe Leistung - zeitlich befristet - in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochen zu bekommen, ist nicht dargetan und besteht auch nicht.
Die Beschwerde der ASt hat deshalb insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Putzhilfe durch die Antragsgegnerin (Ag) als Trägerin der Sozialhilfe.
Der 1933 geborene Antragsteller (ASt) und die 1939 geborene Antragstellerin erhalten von der Ag Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seit dem 01.01.2005.
Auf der Grundlage eines vor dem Verwaltungsgericht A. am 18.12.1997 geschlossenen Vergleichs erhielten sie bis zum 31.12.2004 einen monatlichen Betrag in Höhe von 200,00 DM (ab 01.01.2002 in Höhe von 102,26 EUR) "zur Abgeltung der kleinen und großen Hausordnung und der Wohnungseinrichtung".
Diesen Anspruch verfolgen sie weiter mit einem unter dem Az: S 9 SO 20/06 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) anhängigen Klageverfahren.
Am 10.01.2006 beantragten sie beim Verwaltungsgericht A. , die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme dieses "Putzgeldes" in bisher aufgelaufener Höhe von 1.329,38 EUR und laufend in Höhe von monatlich 102,26 EUR zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 30.01.2006 verwies das Verwaltungsgericht A. den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg (SG), das den Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnte.
Hiergegen wenden sich die ASt mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 16.04.2006 eingelegten Beschwerde. Ihr Gesundheitszustand habe sich extrem verschlechtert, so dass sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen seien.
In einem Erörterungstermin vor dem SG am 22.05.2006 im Klageverfahren Az: S 9 SO 20/06 stimmte die Beklagte einem Teilvergleich dahin zu, dass sie die Leistungen für den Putzdienst ab Oktober 2005 in Höhe von monatlich 102,26 EUR und ab 01.07.2006 in Höhe von monatlich 102,23 EUR übernehme, wenn die ASt jeweils eine Quittung vorlegten, dass dieser Betrag zweckentsprechend ausgezahlt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Soweit die ASt Leistungen der Sozialhilfe vom 01.01.2005 bis zum 18.06.2006 geltend machen, fehlt es ihnen bereits an einem Anordnungsgrund. Leistungen der Sozialhilfe dienen dazu, gegenwärtige Notlagen vom Leistungsberechtigten abzuwenden. Dass die Nachzahlung für die zurückliegenden Bewilligungszeiträume von Januar bis einschl. 18.06.2006 zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage bei den ASt erforderlich sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die ASt sind wegen dieser Forderung auf das beim SG anhängige Klageverfahren zumutbar zu verweisen.
Soweit die ASt darüberhinaus Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 102,23 EUR monatlich ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes geltend machen, steht ihnen hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) zur Seite. Die Ag hat sich gegenüber den ASt und dem SG in einem gerichtlichen Teilvergleich vom 22.05.2006 zur Zahlung dieser Leistung bereit erklärt, wenn die Ag dem Teilvergleich zustimmten und jeweils eine Quittung über die zweckentsprechende Verwendung dieses Betrages vorlegten. Der gegenwärtige Bedarf der ASt wäre mit diesen Leistungen gedeckt, so dass es ihnen anheim gestellt bleibt, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Ein darüber hinausgehendes Interesse, dieselbe Leistung - zeitlich befristet - in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochen zu bekommen, ist nicht dargetan und besteht auch nicht.
Die Beschwerde der ASt hat deshalb insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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