Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 109/05 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 383/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.05.2006 Az: L 11 B 253/06 SO C wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) legte mit Schreiben vom 09.04.2006 Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde und sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 21.03.2006 ein, mit dem der Senat seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2005 zurückgewiesen hatte.
Auch dieses Rechtsmittel behandelte der Senat als Anhörungsrüge, weil der ASt erneut geltend machte, sein Sachvortrag sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 02.05.2006 verwarf der Senat die erneute Anhörungsrüge, weil sie nach § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft ist.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner "Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde, sofortigen Beschwerde" vom 22.05.2006, eingegangen beim BayLSG am 26.05.2006. Er macht geltend, der Beschluss vom 02.05.2006 sei aufgrund falsch angewandten Rechts, Missachtung sozialer Rechtsgrundsätze sowie unschlüssiger, rechtlich äußerst fragwürdiger und bedenklicher Würdigung des Falles erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des ASt vom 22.05.2006 ist zu verwerfen, weil sie wiederum nicht statthaft ist. Der Senat sieht dabei von einer Auslegung des Rechtsbehelfsschreibens des ASt vom 22.05.2006 ab, weil der ASt darin deutlich macht, dass es ihm auf den Wortlaut seiner Erklärung ankommt. Soweit der ASt eine "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben hat, wird darüber gesondert entschieden.
Die Beschwerde des ASt ist nicht statthaft, gleichgültig ob sie als Beschwerde oder als sofortige Beschwerde zu behandeln ist.
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BayLSG vom 02.05.2006 ist nicht statthaft. Da das BayLSG über eine Anhörungsrüge entschieden hat, scheidet sie nach § 178a Abs 4 Satz 3 SGG aus. Soweit der ASt meint, er habe keine Anhörungsrüge erhoben, scheitert die Statthaftigkeit der Beschwerde an § 177 SGG, weil kein Fall des § 160a Abs 1 SGG und auch kein Fall des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG vorliegt.
Eine sofortige Beschwerde kennt das SGG nicht (vgl. dazu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, Rdnr 2 der Vorbem. zu § 172).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) legte mit Schreiben vom 09.04.2006 Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde und sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 21.03.2006 ein, mit dem der Senat seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2005 zurückgewiesen hatte.
Auch dieses Rechtsmittel behandelte der Senat als Anhörungsrüge, weil der ASt erneut geltend machte, sein Sachvortrag sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 02.05.2006 verwarf der Senat die erneute Anhörungsrüge, weil sie nach § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft ist.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner "Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde, sofortigen Beschwerde" vom 22.05.2006, eingegangen beim BayLSG am 26.05.2006. Er macht geltend, der Beschluss vom 02.05.2006 sei aufgrund falsch angewandten Rechts, Missachtung sozialer Rechtsgrundsätze sowie unschlüssiger, rechtlich äußerst fragwürdiger und bedenklicher Würdigung des Falles erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des ASt vom 22.05.2006 ist zu verwerfen, weil sie wiederum nicht statthaft ist. Der Senat sieht dabei von einer Auslegung des Rechtsbehelfsschreibens des ASt vom 22.05.2006 ab, weil der ASt darin deutlich macht, dass es ihm auf den Wortlaut seiner Erklärung ankommt. Soweit der ASt eine "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben hat, wird darüber gesondert entschieden.
Die Beschwerde des ASt ist nicht statthaft, gleichgültig ob sie als Beschwerde oder als sofortige Beschwerde zu behandeln ist.
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BayLSG vom 02.05.2006 ist nicht statthaft. Da das BayLSG über eine Anhörungsrüge entschieden hat, scheidet sie nach § 178a Abs 4 Satz 3 SGG aus. Soweit der ASt meint, er habe keine Anhörungsrüge erhoben, scheitert die Statthaftigkeit der Beschwerde an § 177 SGG, weil kein Fall des § 160a Abs 1 SGG und auch kein Fall des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG vorliegt.
Eine sofortige Beschwerde kennt das SGG nicht (vgl. dazu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, Rdnr 2 der Vorbem. zu § 172).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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