Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 139/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 386/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1962 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 11.03.2005 bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Bg. forderte mit Schreiben vom 18.03.2005 die Vorlage mehrerer Unterlagen, u.a. die Kontoauszüge der letzten drei Monate und der Sparbücher. Mit Bescheid vom 19.04.2005 lehnte sie schließlich den Antrag mit der Begründung ab, bisher seien die Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie der Nachweis über die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit bezüglich des Alg I nicht vorgelegt worden.
Bereits am 14.04.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 02.03.2005 vorgelegt, mit dem der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.2005 festgestellt und mitgeteilt worden war, sie erhalte das Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit. Mit Schreiben vom 12.05.2005 hat die Bg. den Eingang von 21 Kontoauszügen bestätigt und um Mitteilung gebeten, ob vorrangig Antrag auf Alg I gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 02.06.2005 hat die Bf. das Verfahren für erledigt erklärt und mitgeteilt, die Bundesagentur für Arbeit habe mittlerweile über den Anspruch entschieden und durchgängig Alg bewilligt.
Mit Beschluss vom 28.06.2005 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht zu erstatten sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei von vornherein unbegründet gewesen, da der Anspruch auf Alg der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorgehe (§ 5 Abs.1 SGB II).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung sei nicht erkennbar gewesen, dass die Bundesagentur Ende Mai den Sperrzeitbescheid aufheben und rückwirkend Leistungen bewilligen werde.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG es abgelehnt, die Bg. zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Bf. für das Antragsverfahren zu verpflichten.
Aus dem beim SG vorgelegten Sperrzeitbescheid war ersichtlich, dass Leistungen der Bg. allenfalls für die Dauer der Sperrzeit bis 25.04.2005 in Betracht kamen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Bf. die für die Bearbeitung ihres Antrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge der letzten Monate, nicht eingereicht, so dass über den Antrag nicht entschieden werden konnte; die Unterlagen gingen erst im Mai 2005 ein. Zu diesem Zeitpunkt aber bestand kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG mehr, da mit der Bewilligung von Alg zu rechnen war.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.06.2005 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1962 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 11.03.2005 bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Bg. forderte mit Schreiben vom 18.03.2005 die Vorlage mehrerer Unterlagen, u.a. die Kontoauszüge der letzten drei Monate und der Sparbücher. Mit Bescheid vom 19.04.2005 lehnte sie schließlich den Antrag mit der Begründung ab, bisher seien die Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie der Nachweis über die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit bezüglich des Alg I nicht vorgelegt worden.
Bereits am 14.04.2005 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 02.03.2005 vorgelegt, mit dem der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.2005 festgestellt und mitgeteilt worden war, sie erhalte das Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit. Mit Schreiben vom 12.05.2005 hat die Bg. den Eingang von 21 Kontoauszügen bestätigt und um Mitteilung gebeten, ob vorrangig Antrag auf Alg I gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 02.06.2005 hat die Bf. das Verfahren für erledigt erklärt und mitgeteilt, die Bundesagentur für Arbeit habe mittlerweile über den Anspruch entschieden und durchgängig Alg bewilligt.
Mit Beschluss vom 28.06.2005 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht zu erstatten sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei von vornherein unbegründet gewesen, da der Anspruch auf Alg der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorgehe (§ 5 Abs.1 SGB II).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung sei nicht erkennbar gewesen, dass die Bundesagentur Ende Mai den Sperrzeitbescheid aufheben und rückwirkend Leistungen bewilligen werde.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG es abgelehnt, die Bg. zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Bf. für das Antragsverfahren zu verpflichten.
Aus dem beim SG vorgelegten Sperrzeitbescheid war ersichtlich, dass Leistungen der Bg. allenfalls für die Dauer der Sperrzeit bis 25.04.2005 in Betracht kamen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Bf. die für die Bearbeitung ihres Antrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge der letzten Monate, nicht eingereicht, so dass über den Antrag nicht entschieden werden konnte; die Unterlagen gingen erst im Mai 2005 ein. Zu diesem Zeitpunkt aber bestand kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG mehr, da mit der Bewilligung von Alg zu rechnen war.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.06.2005 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved