L 7 B 392/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 734/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 392/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 16.03.2006 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg.) den Antrag der 1962 geborenen Beschwerdeführerin (Bf.) auf Übernahme der Kosten für einen Koffer, Handtücher, Bademantel, Jogging- und Badeanzug und Taschengeld anlässlich einer Kur ab.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 als unbegründet zurück. Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handele. Die Leistung könne auch nicht als einmalige Geldleistung erbracht werden, da das SGB II nur einmalige Geldleistungen für die Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorsehe. Die Anschaffung der begehrten Gegenstände sei von der Regelleistung umfasst und somit nicht als einmalige Geldleistung zu gewähren.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (S 22 AS 536/06), mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Am 11.05.2006 hat die Klägerin um dringende Bearbeitung gebeten, da sie ab 30.05.2006 zur Kur gehe. Die beantragten Gegenstände benötige sie dringend.

Mit Beschluss vom 22.05.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Bf. habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Übernahme der Kosten der von ihr gewünschten Gegenstände. Ein Fall des § 23 Abs.3 SGB II läge nicht vor. Eine Kostenübernahme in Form eines Darlehens gemäß § 23 Abs.1 SGB II sei ihr von der Bg. angeboten worden, von der Klägerin jedoch ausgeschlagen worden. Für die Zahlung eines weiterhin beantragten Taschengelds fehle es in SGB II an einer rechtlichen Grundlage. Somit bestehe der mit dem Antrag verfolgte Anspruch nicht.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Bf. geltend macht, das angebotene Darlehen müsste sie zurückzahlen, weshalb sie dann noch niedrigere Leistungen beziehen würde. Sie könne auch der LVA mitteilen, dass sie nicht fahren könne, weil sie kein Geld habe.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Bg. und die Akten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens verwiesen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Zu Recht hat das SG in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Bf. einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II sind von der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und andere Bedarfe des täglichen Lebens umfasst. Ein Anspruch auf ein anlässlich einer Reha-Kur gezahltes Taschengeld sieht das SGB II nicht vor. Im Übrigen hat die Bf. das Angebot der Bg., ihr mit einem Darlehen vorübergehend auszuhelfen, nicht angenommen.

Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 22.05.2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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