Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 142/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 342/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Entscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gründe sind keine vorhanden
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Entscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gründe sind keine vorhanden
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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