Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 5908/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 771/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen, sowie sie Zeiträume vor Erlass der vorliegenden Entscheidung betrifft; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die ihr entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume betrifft (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); insoweit fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27. Juni 2006 – als solcher wäre, sofern die Antragstellerin nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt haben sollte, jedenfalls ihr am 3. Juli 2006 beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" anzusehen – durch das Sozialgericht hat sich für die Zeit bis zum Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts erledigt. Die Antragsgegnerin hat insoweit kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Anordnung des Sozialgerichts, aufgrund derer sie verpflichtet war, wieder Leistungen in der im Bescheid vom 7. Juni 2006 bewilligten Höhe zu erbringen. Soweit es ihr darum gehen sollte, dementsprechend ausgezahlte Beträge zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass sie – endgültig – nicht zur Gewährung der Leistung in dieser Höhe verpflichtet sei, steht das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung. Ebenso wie eine einstweilige Anordnung ist die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen einen eine zuvor bewilligte Leistung herabsetzenden oder entziehenden Verwaltungsakt stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung; gegebenenfalls ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob dem dadurch Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, sofern die Entscheidung der Behörde nicht ohnehin bestandskräftig wird (so zur einstweiligen Anordnung Beschlüsse des Senats vom 4. November 2005 – L 14 B 1147/05 AS ER – und vom 2. Februar 2006 – L 14 B 1307/05 AS ER – im Anschluss an den Beschluss des Thüringischen OVG vom 17. Juli 1997 – 2 ZEO 356/97 –, FEVS 48 [1998], 129 [130]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – L 10 B 1144/05 AS ER –; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97 –, NVwZ 1998, 85).
Im Übrigen – soweit in der Zukunft liegende Zeiträume betroffen sind – ist die Beschwerde zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 SGG), aber unbegründet. Es bestehen aus den vom Sozialgericht angestellten Erwägungen durchaus berechtigte Zweifel an der im Bescheid vom 27. Juni 2006 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2006 verfügten Absenkung der Leistungen, die auch durch die Beschwerdebegründung nicht ausgeräumt werden. Auch diese lässt nicht erkennen, "welche (der Antragstellerin zu erbringenden) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs {[SGB II]) die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung im Einzelnen ("konkret") bestimmen sollte; dazu reicht die Übernahme der nach dem Gesetz ohnehin allgemein zu erfüllenden Verpflichtungen nicht aus. Zudem übersieht auch die Beschwerde, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 7. Juni 2006 Verpflichtungen der Antragstellerin für zwölf Monate vorsah, obwohl die Vereinbarung nur bis zum 8. März 2007 gelten sollte; darauf dürfte es freilich nicht entscheidend ankommen.
Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten fällt angesichts dessen, dass die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung, d.h. zur Sicherung des sozio-kultu-rellen Existenzminimums in Frage steht, zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume betrifft (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); insoweit fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27. Juni 2006 – als solcher wäre, sofern die Antragstellerin nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt haben sollte, jedenfalls ihr am 3. Juli 2006 beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" anzusehen – durch das Sozialgericht hat sich für die Zeit bis zum Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts erledigt. Die Antragsgegnerin hat insoweit kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Anordnung des Sozialgerichts, aufgrund derer sie verpflichtet war, wieder Leistungen in der im Bescheid vom 7. Juni 2006 bewilligten Höhe zu erbringen. Soweit es ihr darum gehen sollte, dementsprechend ausgezahlte Beträge zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass sie – endgültig – nicht zur Gewährung der Leistung in dieser Höhe verpflichtet sei, steht das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung. Ebenso wie eine einstweilige Anordnung ist die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen einen eine zuvor bewilligte Leistung herabsetzenden oder entziehenden Verwaltungsakt stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung; gegebenenfalls ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob dem dadurch Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht, sofern die Entscheidung der Behörde nicht ohnehin bestandskräftig wird (so zur einstweiligen Anordnung Beschlüsse des Senats vom 4. November 2005 – L 14 B 1147/05 AS ER – und vom 2. Februar 2006 – L 14 B 1307/05 AS ER – im Anschluss an den Beschluss des Thüringischen OVG vom 17. Juli 1997 – 2 ZEO 356/97 –, FEVS 48 [1998], 129 [130]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – L 10 B 1144/05 AS ER –; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97 –, NVwZ 1998, 85).
Im Übrigen – soweit in der Zukunft liegende Zeiträume betroffen sind – ist die Beschwerde zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 SGG), aber unbegründet. Es bestehen aus den vom Sozialgericht angestellten Erwägungen durchaus berechtigte Zweifel an der im Bescheid vom 27. Juni 2006 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2006 verfügten Absenkung der Leistungen, die auch durch die Beschwerdebegründung nicht ausgeräumt werden. Auch diese lässt nicht erkennen, "welche (der Antragstellerin zu erbringenden) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs {[SGB II]) die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung im Einzelnen ("konkret") bestimmen sollte; dazu reicht die Übernahme der nach dem Gesetz ohnehin allgemein zu erfüllenden Verpflichtungen nicht aus. Zudem übersieht auch die Beschwerde, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 7. Juni 2006 Verpflichtungen der Antragstellerin für zwölf Monate vorsah, obwohl die Vereinbarung nur bis zum 8. März 2007 gelten sollte; darauf dürfte es freilich nicht entscheidend ankommen.
Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten fällt angesichts dessen, dass die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung, d.h. zur Sicherung des sozio-kultu-rellen Existenzminimums in Frage steht, zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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