L 1 SF 7/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 7/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen kann, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich:

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.

Hier ist nicht ansatzweise erkennbar, wie aus dem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche, voreingenommene Bearbeitungsweise der abgelehnten Richterin geschlossen werden können soll.

Die Anberaumung eines Verhandlungstermins kann für sich genommen keinen Befangenheitsgrund darstellen. Soweit sich in der mündlichen Verhandlung bestehende Unklarheiten nicht klären lassen sollten, wäre es die Pflicht des Gerichts, den Rechtsstreit zu vertagen. Indizien dafür, dass die Bereitschaft hierzu bei der abgelehnten Kammervorsitzenden von vornherein nicht besteht, fehlen gänzlich.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die abgelehnte Richterin bei der Ablehnung des Vertagungsantrages des Klägers vom 12. Dezember 2005 von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen hat: Dem betreffenden klägerischen Schriftsatz lässt sich auch nicht zwischen den Zeilen entnehmen, dass dieser am Terminstag verhindert sein oder etwa noch mehr Zeit zur Vorbereitung brauchen könnte. Das Gericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, § 124 Abs. 1 SGG. Einen Anspruch der Prozessbeteiligten auf eine Klärung der Sach- und Rechtsfragen schon vor dem Verhandlungstermin, wie es der Kläger wohl gerne hätte, gibt es nicht.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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