Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 19/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1137/05 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. September 2005 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S bewilligt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Notebook im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit Bescheid vom 06. Mai 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Weiterbildung zum "Technischen Fachwirt" in der Rehabilitationsstätte der Handwerkskammer P. Für die Dauer der Maßnahme vom 10. Mai 2004 bis 25. Juni 2004 wurde im Bescheid die Übernahme der Ausbildungskosten, einschließlich der Lehr- und Lernmittel zugesagt, soweit die Notwendigkeit der Anschaffung durch die Ausbildungsstätte bestätigt werde.
Ausweislich der von ihm vorgelegten Quittung der Firma R-Supermarkt erwarb der Kläger bereits am 04. Mai 2004 ein Notebook zum Preis von 719,10 Euro. Er beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 u.a. die Erstattung dieses Betrages durch die Beklagte. Er legte dazu eine Bestätigung der Handwerkskammer P vom 18. Mai 2004 mit der Liste der benötigten Lehrmaterialien vor, in der neben diversen Büchern u.a. ein Notebook aufgeführt war.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für das Notebook ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides vom 06. Mai 2004 die "Übernahme der Ausbildungskosten einschließlich der Lehr- und Lernmittel, soweit die Notwendigkeit der Anschaffung durch die Ausbildungsstätte bestätigt worden sei" zugesagt. Eine entsprechende Bestätigung der Handwerkskammer P habe er vorgelegt, sodass die Einstandspflicht der Beklagten gegeben sei.
Aufgrund eines Auskunftsersuchens der Beklagten über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes des Notebooks zur Absolvierung der Maßnahme gab Herr D. (Handwerkskammer P laut Telefonvermerk vom 29. November 2004 u.a. die Auskunft, für die Fächer Rechnungswesen und Controlling sei der Einsatz eines Computers notwendig. Im EDV-Kabinett der Handwerkskammer ständen entsprechende PC`s zur Verfügung. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte die Handwerkskammer Potsdam dann mit, für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zum "Technischen Fachwirt" sei der Einsatz bzw. die Verwendung eines Notebooks sicherlich eine empfehlenswerte und sinnvolle Investition, die auch empfohlen werde. Es sei jedoch keine verbindliche Forderung der Ausbildungsstätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf das Schreiben der Handwerkskammer vom 30. November 2004.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei an ihre im Bescheid vom 06. Mai 2004 gemachte Zusage der Kostenübernahme von Lehrmitteln gebunden, da die Ausbildungsstätte die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt habe. Im Übrigen habe Herr D, der die Bestätigung vom 18. Mai 2004 gegeben habe, im Schreiben vom 30. November 2004 wiederholt, dass der Einsatz bzw. die Verwendung eines Notebooks eine empfehlenswerte und sinnvolle Investition sei, die auch von der Ausbildungsstätte empfohlen werde. Er selbst habe aus Empfängersicht diese "Empfehlung" als "notwendige" Anschaffung eines Ausbildungsmittels verstanden. Im Übrigen nütze ihm der Hinweis auf die im EDV-Kabinett der Handwerkskammer in G vorhandenen PC´s nichts, da die Ausbildung im Bereich Rechnungswesen und Controlling in B stattgefunden habe. Auch die dort zuständige Ausbilderin habe sämtlichen Teilnehmern mitgeteilt, sie müssten ein Notebook mitbringen.
Mit Beschluss vom 14. September 2005 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe das Notebook schon vor Beginn der Ausbildung erworben. Er habe nämlich erst am 18. Mai 2004 – also zwei Wochen nach dem Kauf des Notebooks – die Liste der benötigten Lehrmaterialien mit der Angabe des Notebooks erhalten. Allein aus dem Zeitablauf ergebe sich, dass er das Notebook aus privatem Interesse gekauft habe, bevor er die Ausbildung begonnen und gewusst habe, welche Materialien er benötige.
Gegen den am 13. Oktober 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. November 2005 (Montag) eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht Potsdam nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Kläger macht geltend, das Sozialgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Feststellung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der Prozesskostenhilfe verkannt. Danach könne Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte sei. Das Sozialgericht habe "überraschend" ohne vorherige Erörterung die Begründung seiner Entscheidung auf die Tatsache gestützt, dass er das Notebook bereits vor Beginn der Maßnahme erworben habe. Er habe jedoch schon vor der Bescheiderteilung vom 06. Mai 2004 in ständigem Kontakt mit der Beklagten über Art und Umfang der Maßnahme gestanden. Deshalb habe er schon im April 2004 gewusst, dass ihm die Kosten der Maßnahme bewilligt werden würden. Aus diesem Grunde habe er sich an der Ausbildungsstätte über die erforderlichen Lern- und Lehrmittel informiert. Hierbei sei ihm von Herrn D. erklärt worden, dass für die Fortbildung ein Notebook benötigt werde. Er habe auch mit Herrn M von der BG N über das Notebook gesprochen, der ihm fernmündlich mitgeteilt habe, die Kostenübernahme werde erfolgen, wenn der Maßnahmeträger die Erforderlichkeit bescheinige.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) und begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Rechtsstreit bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch vertretbar hält. Hinsichtlich der Tatsachen muss es mindestens von der Möglichkeit des Beweises überzeugt sein. Die Erfolgsaussicht ist in der Regel immer gegeben, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig hält (vgl. Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Rz. 7 ff m. w N.).
Das Sozialgericht hat die Erfolgsaussicht der Klage mit der Begründung verneint, der Kläger habe das Notebook bereits vor Beginn der Ausbildung gekauft. Allein aus dem Zeitablauf ergebe sich, dass er dieses Notebook aus privatem Interesse gekauft habe, bevor er gewusst habe, welche Materialien er für die Fortbildungsmaßnahme benötigen werde.
Diese Argumentation hält unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers einer Überprüfung nicht stand. Der Einwand des Klägers, er habe bereits im April 2004 – in Kenntnis der anstehenden Bewilligung der Maßnahme – sich bei der Ausbildungsstätte über die erforderlichen Lehr- und Lernmittel informiert und hierbei von Herrn D als Mitarbeiter der Ausbildungsstätte Handwerkskammer Pdie Mitteilung erhalten, dass für die Fortbildungsmaßnahme ein Notebook benötigt werde, würde im Falle des Beweises den Vorwurf eines maßnahmeunabhängigen Erwerbs des Notebook´s entkräften. Auch die Behauptung, er habe bereits vor der Anschaffung des Notebook´s von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M., bei einer fernmündlichen Unterredung die Information erhalten, die Kostenübernahme werde erfolgen, wenn der Maßnahmeträger die Erforderlichkeit bescheinigt habe, würde im Falle des Beweises gegen die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung sprechen.
Angesichts dieser Behauptungen wird eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen D. und M. erforderlich sein, denn nur so wird sich klären lassen, ob die von dem Maßnahmeträger in seinem Schreiben vom 30. November 2004 als "Empfehlung" gekennzeichnete Anschaffung des Notebooks tatsächlich – wie der Kläger darlegt – als "notwendige" Beschaffung eines Ausbildungsmittels verstanden werden konnte oder nicht. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Handwerkskammer P spricht nach ihrem Wortlaut für die vom Kläger gegebene Sachverhaltsdarstellung. Die vom Maßnahmeträger in seinem Schreiben vom 30. November 2004 vorgenommene Abschwächung der Bestätigung vom 18. Mai 2004 in eine "Empfehlung" der Anschaffung eines Notebooks kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn er aus den mündlichen Verlautbarungen des Maßnahmeträgers vor Beginn der Maßnahme schließen durfte, dass die Notwendigkeit der Anschaffung des Notebooks bestätigt werden würde.
Angesichts der Ungewissheit des Ergebnisses der erforderlichen Beweisaufnahme kann eine Erfolgsaussicht der Klage nicht als unwahrscheinlich angesehen werden. Der angefochtene Beschluss hält somit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und war daher aufzuheben.
Der Kläger ist auch bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdn. 894; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 119, Rdn. 44 m.w.N.). Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Zwar ergeben sich aus den nachgereichten Unterlagen des Klägers über seine Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum von Mai 2005 bis August 2006 schwankende Einkünfte, die z.B. für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs vom 13. Mai bis 14. September 2005 und für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 10 Juni bis 7. August 2006 die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe rechtfertigen würden , während dies für die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit vom 15. September 2005 bis 9. Juni 2006 nicht möglich wäre. Ausweislich der Angaben des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch über den 7. August 2006 hinaus – wenn auch möglicherweise nicht unfallbedingt – fortbesteht, und ab 4. September 2006 ein operativer Eingriff an der Schulter vorgesehen ist. Für diese Zeit kann allenfalls als Einkommen ein Verletztengeld von 11,60 Euro täglich erwartet werden, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Wie sich aus den §§ 120 Abs. 1 S.2, 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 u. 3 ZPO ergibt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Berücksichtigung der Einkommensentwicklung und Anpassung an die jeweiligen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die Bestimmung der Bedürftigkeit maßgeblich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Notebook im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit Bescheid vom 06. Mai 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Weiterbildung zum "Technischen Fachwirt" in der Rehabilitationsstätte der Handwerkskammer P. Für die Dauer der Maßnahme vom 10. Mai 2004 bis 25. Juni 2004 wurde im Bescheid die Übernahme der Ausbildungskosten, einschließlich der Lehr- und Lernmittel zugesagt, soweit die Notwendigkeit der Anschaffung durch die Ausbildungsstätte bestätigt werde.
Ausweislich der von ihm vorgelegten Quittung der Firma R-Supermarkt erwarb der Kläger bereits am 04. Mai 2004 ein Notebook zum Preis von 719,10 Euro. Er beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 u.a. die Erstattung dieses Betrages durch die Beklagte. Er legte dazu eine Bestätigung der Handwerkskammer P vom 18. Mai 2004 mit der Liste der benötigten Lehrmaterialien vor, in der neben diversen Büchern u.a. ein Notebook aufgeführt war.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für das Notebook ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides vom 06. Mai 2004 die "Übernahme der Ausbildungskosten einschließlich der Lehr- und Lernmittel, soweit die Notwendigkeit der Anschaffung durch die Ausbildungsstätte bestätigt worden sei" zugesagt. Eine entsprechende Bestätigung der Handwerkskammer P habe er vorgelegt, sodass die Einstandspflicht der Beklagten gegeben sei.
Aufgrund eines Auskunftsersuchens der Beklagten über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes des Notebooks zur Absolvierung der Maßnahme gab Herr D. (Handwerkskammer P laut Telefonvermerk vom 29. November 2004 u.a. die Auskunft, für die Fächer Rechnungswesen und Controlling sei der Einsatz eines Computers notwendig. Im EDV-Kabinett der Handwerkskammer ständen entsprechende PC`s zur Verfügung. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte die Handwerkskammer Potsdam dann mit, für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zum "Technischen Fachwirt" sei der Einsatz bzw. die Verwendung eines Notebooks sicherlich eine empfehlenswerte und sinnvolle Investition, die auch empfohlen werde. Es sei jedoch keine verbindliche Forderung der Ausbildungsstätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf das Schreiben der Handwerkskammer vom 30. November 2004.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei an ihre im Bescheid vom 06. Mai 2004 gemachte Zusage der Kostenübernahme von Lehrmitteln gebunden, da die Ausbildungsstätte die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt habe. Im Übrigen habe Herr D, der die Bestätigung vom 18. Mai 2004 gegeben habe, im Schreiben vom 30. November 2004 wiederholt, dass der Einsatz bzw. die Verwendung eines Notebooks eine empfehlenswerte und sinnvolle Investition sei, die auch von der Ausbildungsstätte empfohlen werde. Er selbst habe aus Empfängersicht diese "Empfehlung" als "notwendige" Anschaffung eines Ausbildungsmittels verstanden. Im Übrigen nütze ihm der Hinweis auf die im EDV-Kabinett der Handwerkskammer in G vorhandenen PC´s nichts, da die Ausbildung im Bereich Rechnungswesen und Controlling in B stattgefunden habe. Auch die dort zuständige Ausbilderin habe sämtlichen Teilnehmern mitgeteilt, sie müssten ein Notebook mitbringen.
Mit Beschluss vom 14. September 2005 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe das Notebook schon vor Beginn der Ausbildung erworben. Er habe nämlich erst am 18. Mai 2004 – also zwei Wochen nach dem Kauf des Notebooks – die Liste der benötigten Lehrmaterialien mit der Angabe des Notebooks erhalten. Allein aus dem Zeitablauf ergebe sich, dass er das Notebook aus privatem Interesse gekauft habe, bevor er die Ausbildung begonnen und gewusst habe, welche Materialien er benötige.
Gegen den am 13. Oktober 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. November 2005 (Montag) eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht Potsdam nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Kläger macht geltend, das Sozialgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Feststellung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der Prozesskostenhilfe verkannt. Danach könne Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte sei. Das Sozialgericht habe "überraschend" ohne vorherige Erörterung die Begründung seiner Entscheidung auf die Tatsache gestützt, dass er das Notebook bereits vor Beginn der Maßnahme erworben habe. Er habe jedoch schon vor der Bescheiderteilung vom 06. Mai 2004 in ständigem Kontakt mit der Beklagten über Art und Umfang der Maßnahme gestanden. Deshalb habe er schon im April 2004 gewusst, dass ihm die Kosten der Maßnahme bewilligt werden würden. Aus diesem Grunde habe er sich an der Ausbildungsstätte über die erforderlichen Lern- und Lehrmittel informiert. Hierbei sei ihm von Herrn D. erklärt worden, dass für die Fortbildung ein Notebook benötigt werde. Er habe auch mit Herrn M von der BG N über das Notebook gesprochen, der ihm fernmündlich mitgeteilt habe, die Kostenübernahme werde erfolgen, wenn der Maßnahmeträger die Erforderlichkeit bescheinige.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) und begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Rechtsstreit bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund von dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch vertretbar hält. Hinsichtlich der Tatsachen muss es mindestens von der Möglichkeit des Beweises überzeugt sein. Die Erfolgsaussicht ist in der Regel immer gegeben, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig hält (vgl. Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Rz. 7 ff m. w N.).
Das Sozialgericht hat die Erfolgsaussicht der Klage mit der Begründung verneint, der Kläger habe das Notebook bereits vor Beginn der Ausbildung gekauft. Allein aus dem Zeitablauf ergebe sich, dass er dieses Notebook aus privatem Interesse gekauft habe, bevor er gewusst habe, welche Materialien er für die Fortbildungsmaßnahme benötigen werde.
Diese Argumentation hält unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers einer Überprüfung nicht stand. Der Einwand des Klägers, er habe bereits im April 2004 – in Kenntnis der anstehenden Bewilligung der Maßnahme – sich bei der Ausbildungsstätte über die erforderlichen Lehr- und Lernmittel informiert und hierbei von Herrn D als Mitarbeiter der Ausbildungsstätte Handwerkskammer Pdie Mitteilung erhalten, dass für die Fortbildungsmaßnahme ein Notebook benötigt werde, würde im Falle des Beweises den Vorwurf eines maßnahmeunabhängigen Erwerbs des Notebook´s entkräften. Auch die Behauptung, er habe bereits vor der Anschaffung des Notebook´s von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M., bei einer fernmündlichen Unterredung die Information erhalten, die Kostenübernahme werde erfolgen, wenn der Maßnahmeträger die Erforderlichkeit bescheinigt habe, würde im Falle des Beweises gegen die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung sprechen.
Angesichts dieser Behauptungen wird eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen D. und M. erforderlich sein, denn nur so wird sich klären lassen, ob die von dem Maßnahmeträger in seinem Schreiben vom 30. November 2004 als "Empfehlung" gekennzeichnete Anschaffung des Notebooks tatsächlich – wie der Kläger darlegt – als "notwendige" Beschaffung eines Ausbildungsmittels verstanden werden konnte oder nicht. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Handwerkskammer P spricht nach ihrem Wortlaut für die vom Kläger gegebene Sachverhaltsdarstellung. Die vom Maßnahmeträger in seinem Schreiben vom 30. November 2004 vorgenommene Abschwächung der Bestätigung vom 18. Mai 2004 in eine "Empfehlung" der Anschaffung eines Notebooks kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn er aus den mündlichen Verlautbarungen des Maßnahmeträgers vor Beginn der Maßnahme schließen durfte, dass die Notwendigkeit der Anschaffung des Notebooks bestätigt werden würde.
Angesichts der Ungewissheit des Ergebnisses der erforderlichen Beweisaufnahme kann eine Erfolgsaussicht der Klage nicht als unwahrscheinlich angesehen werden. Der angefochtene Beschluss hält somit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und war daher aufzuheben.
Der Kläger ist auch bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdn. 894; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 119, Rdn. 44 m.w.N.). Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Zwar ergeben sich aus den nachgereichten Unterlagen des Klägers über seine Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum von Mai 2005 bis August 2006 schwankende Einkünfte, die z.B. für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs vom 13. Mai bis 14. September 2005 und für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 10 Juni bis 7. August 2006 die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe rechtfertigen würden , während dies für die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit vom 15. September 2005 bis 9. Juni 2006 nicht möglich wäre. Ausweislich der Angaben des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch über den 7. August 2006 hinaus – wenn auch möglicherweise nicht unfallbedingt – fortbesteht, und ab 4. September 2006 ein operativer Eingriff an der Schulter vorgesehen ist. Für diese Zeit kann allenfalls als Einkommen ein Verletztengeld von 11,60 Euro täglich erwartet werden, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Wie sich aus den §§ 120 Abs. 1 S.2, 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 u. 3 ZPO ergibt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Berücksichtigung der Einkommensentwicklung und Anpassung an die jeweiligen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die Bestimmung der Bedürftigkeit maßgeblich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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