Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 740/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 259/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hierauf ist die Klägerin bereits durch den Senat mit Schreiben vom 26. August 2005 hingewiesen worden. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. In der Zwischenzeit sind 3 Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 30.06.2005 ergangen, die die Leistungszeiträume vom 4. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2005 betreffen, und die die Klägerin unter den Aktenzeichen S 85 KR 1787/05, 1788/05 und 1789/05 bei dem Sozialgericht Berlin angefochten hat. Auch in diesen Verfahren geht es um Sachleistungen der Pflegeversicherung, bzw. Kostenersatz. Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch im Gegensatz zu den genannten Klageverfahren an einem die Klägerin belastenden Verwaltungsakt, zumindest aber an einem den Klageweg erst eröffnenden Widerspruchsbescheid (§ 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hierauf ist die Klägerin bereits durch den Senat mit Schreiben vom 26. August 2005 hingewiesen worden. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. In der Zwischenzeit sind 3 Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 30.06.2005 ergangen, die die Leistungszeiträume vom 4. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2005 betreffen, und die die Klägerin unter den Aktenzeichen S 85 KR 1787/05, 1788/05 und 1789/05 bei dem Sozialgericht Berlin angefochten hat. Auch in diesen Verfahren geht es um Sachleistungen der Pflegeversicherung, bzw. Kostenersatz. Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch im Gegensatz zu den genannten Klageverfahren an einem die Klägerin belastenden Verwaltungsakt, zumindest aber an einem den Klageweg erst eröffnenden Widerspruchsbescheid (§ 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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