L 1 SF 1/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozess-ordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Danach vermag die Mitteilung des Richters vom 25. November 2005, das Gericht erwäge, über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbe-scheid zu entscheiden, dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Gesetz sieht diese Entscheidungsform für den Fall vor, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Richter hat den Kläger wissen lassen, dass ein Gerichtsbescheid nur unter den genannten Voraus-setzungen erlassen werden könne und diese seines Erachtens hier auch vorlägen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dieser Vorgehensweise und der mit ihr verbundenen Auffassung kann ein Verfahrens-beteiligter bei objektiver Betrachtung jedoch nicht entnehmen, dass der Richter voreinge-nommen entscheiden werde. Bei Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 25. November 2005 lag die vom Kläger mit seiner Klage vom 31. August 2005 angekündigte genauere Klagebegründung immer noch nicht vor. Zur Begründung hatte sich der Kläger bis dahin lediglich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen, dem die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid begegnet war.

Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die sich auf die Aktenlage gründende Auffassung des abgelehnten Richters, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 SGG lägen vor, von unsachlichen Erwägungen beeinflusst sein und deshalb Parteilichkeit besorgen lassen könnte. Insbesondere lässt sich dies nicht den Ausführungen des Klägers im Ablehnungsgesuch vom 18. Dezember 2005 nebst Anlage entnehmen. Soweit der Kläger darin die Ansicht vertritt, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 SGG lägen nicht vor, so folgt daraus lediglich eine andere Rechtsauffassung, die als solche grundsätzlich nicht geeignet sein kann, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Kläger verkennt, dass die Anhörung im Rahmen des § 105 SGG gerade dem Zweck dient, durch Gelegenheit zur Gegenäußerung auf die vorgesehene Entscheidungsweise (durch Gerichtsbescheid) noch Einfluss nehmen zu können. Soweit der Kläger aber ein bestimmtes "Vorverständnis" des abgelehnten Richters, dass dessen Voreingenommenheit besorgen lasse, herauslesen zu können oder sonst zu erkennen meint, entbehrt dies einer nachvollziehbaren, sachlichen Grundlage.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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