L 1 SF 1048/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1048/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts , , ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozess-ordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.

Danach kann der Kläger sein Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg auf das Verhalten des Richters in zwei vorangegangenen Verfahren stützen, in denen dieser den Vorsitz geführt hat.

Hinsichtlich des einen Verfahrens hat der Kläger geltend gemacht, er habe den Eindruck der absoluten Prozessverzögerung durch den abgelehnten Richter gehabt, sodass er wegen Verjährung unterlegen sei. Dazu hat sich Richter dahin geäußert, dass das Verfahren nach wohl zeitaufwendiger Aufklärung des Sachverhalts mit klageabweisendem Urteil geendet habe. Die Einsichtnahme in das Urteil durch den Senat hat ergeben, dass in dessen Entscheidungsgründen zwar hinsichtlich eines näher genannten (Teil-) Anspruchs von einer insoweit spätestens seit Anfang 1998 eingetretenen Verjährung die Rede ist. Für diese kann aber schon deshalb keine Prozessverzögerung ursächlich gewesen sein, weil das Gerichts-verfahren erst nach Verjährungseintritt, nämlich im Jahre 1999, anhängig geworden war. Im Übrigen hat der abgelehnte Richter darauf hingewiesen, dass für die Klageabweisung die Verjährung von Ansprüchen letztlich keine Rolle gespielt habe. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden.

Jedenfalls ist im Hinblick auf die Gegenäußerung des abgelehnten Richters – die geltend gemachte sachliche Rechtfertigung der Prozessdauer – und die festzustellenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, dass der Richter hinsichtlich des vorgenannten Rechtstreits eine Verfahrensweise an den Tag gelegt hat, die auch nur objektiv geeignet war, dem Kläger zum Nachteil zu gereichen. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass aufgrund des Verhaltens des Richters in diesem Rechtstreit dessen Unsachlichkeit und Voreinge-nommenheit dem Kläger gegenüber zu besorgen sein könnte.

Hinsichtlich des weiteren zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Verfahrens hat der Kläger geäußert, Richter sei mit seiner Entscheidung dafür verantwortlich gewesen, dass die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg nicht die ihm (dem Kläger) zustehenden Vergütungen habe auszahlen müssen, sodass er mit seiner Praxis an den Rand des Ruins geraten sei und sich bis heute hiervon finanziell nicht erholt habe. Insoweit hat der abgelehnte Richter darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung vom Beschwerdegericht bestätigt worden sei. Hierzu ist zu sagen, dass der Umstand, dass der erkennende Richter die Rechtsvorstellungen eines Beteiligten nicht teilt, grundsätzlich keine Ablehnung rechtfertigen kann. Der Richter hat zwar die vorgetragenen Tatsachen und auch Rechtsansichten der Beteiligten zu würdigen und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen, letztlich aber unabhängig und unbeeinflusst von den – ihrem Wesen nach parteilichen – Rechtsvorstellungen der Beteiligten zu entscheiden. Das ist gerade seine Aufgabe als Richter. Dass die Art der Entscheidungsfindung des Richters oder die Ausführungen in seiner schriftlichen Entscheidung Anhaltspunkte für seine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger bieten und seine Parteilichkeit zu dessen Lasten besorgen lassen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen spricht die Bestätigung der Entscheidung des abgelehnten Richters durch das Beschwerdegericht für dessen Richtigkeit.

Soweit der Kläger schließlich erklärt, diese zwei Prozesse hätten ihn so schwer getroffen, dass er sich emotional nicht in der Lage sehe, ein sachliches Gerichtsverfahren in Anwesenheit des abgelehnten Richters zu führen, kann dem nur mit den eingangs angeführten Ablehnungs-voraussetzungen begegnet werden. Die der emotionalen Verfassung des Klägers zugrunde liegende, zwar verständliche, aber doch nur subjektive Besorgnis stellt keinen ausreichenden Ablehnungsgrund dar. Im Übrigen hat der abgelehnte – sich selbst nicht für befangen haltende – Richter Verständnis für die emotionale Lage des Klägers geäußert und sich zuversichtlich gezeigt, damit behutsam umgehen zu können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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