L 9 B 70/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 2933/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 70/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG -). Die Beschwerdebegründung vermag an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern. Insbesondere beruft sich die Antragstellerin hinsichtlich des von ihr begehrten Elektrorollstuhls ohne Erfolg auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R). Denn dieses Urteil betrifft den Bereich des Versorgungsrechts und stellt für diesen Bereich im Übrigen klar, dass Elektrorollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h das Maß des Notwendigen überschreiten. Dass es sich bei dem geltend gemachten Elektrorollstuhl lediglich um den Ersatz für den bisher gewährten Elektrorollstuhl mit einer vergleichbaren Leistungsfähigkeit handeln soll, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil aus einer früheren Leistung, die im Sinne des Krankenversicherungsrechts nicht notwendig gewesen ist, keine Ansprüche für die Zukunft hergeleitet werden können. Nichts anderes gilt für den von der Antragstellerin weiterhin beantragten Aktivrollstuhl mit Elektrozusatzantrieb (E- Fix).

Gründe:

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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