Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1054/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am , kann keinen Erfolg haben.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvorein-genommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger wirft der abgelehnten Richterin in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. November 2005 Verzögerung und Verschleppung einer Entscheidung seiner Untätigkeitsklage sowie völlige Ignorierung und Verkennung der Bedeutung derselben vor. Dieses Vorbringen, dass der Kläger nicht konkret begründet hat, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Klage ging am 22. August 2005 ein. Es kam zum Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Der letzte Schriftsatz der Beklagten ging am 19. Oktober 2005 ein. Der Kläger beantragte am 25. Oktober 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Bitte, über den Antrag zeitnah zu ent-scheiden. Er behalte sich eine weitergehende Begründung seiner Klage – nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt – vor und bitte hierfür um Einräumung einer angemessenen Frist. Am 1. November 2005 musste Richterin die beigezogenen, für das Verfahren benötigten Streitakten der. Kammer – S AS 7916/05 ER – auf deren Anforderung wegen eingegangener Beschwerde zurückreichen. Am 2. November 2005 legte der Kläger die Prozesskostenhilfe-Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 11. November 2005 lehnte er die Richterin mit der eingangs genannten Begründung ab.
Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie aus diesem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünf-tiger Betrachtung auf eine unsachliche, voreingenommene Bearbeitungsweise der abgelehnten Richterin soll geschlossen werden können, die geeignet sein könnte, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am , kann keinen Erfolg haben.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvorein-genommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger wirft der abgelehnten Richterin in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. November 2005 Verzögerung und Verschleppung einer Entscheidung seiner Untätigkeitsklage sowie völlige Ignorierung und Verkennung der Bedeutung derselben vor. Dieses Vorbringen, dass der Kläger nicht konkret begründet hat, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Klage ging am 22. August 2005 ein. Es kam zum Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Der letzte Schriftsatz der Beklagten ging am 19. Oktober 2005 ein. Der Kläger beantragte am 25. Oktober 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Bitte, über den Antrag zeitnah zu ent-scheiden. Er behalte sich eine weitergehende Begründung seiner Klage – nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt – vor und bitte hierfür um Einräumung einer angemessenen Frist. Am 1. November 2005 musste Richterin die beigezogenen, für das Verfahren benötigten Streitakten der. Kammer – S AS 7916/05 ER – auf deren Anforderung wegen eingegangener Beschwerde zurückreichen. Am 2. November 2005 legte der Kläger die Prozesskostenhilfe-Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 11. November 2005 lehnte er die Richterin mit der eingangs genannten Begründung ab.
Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie aus diesem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünf-tiger Betrachtung auf eine unsachliche, voreingenommene Bearbeitungsweise der abgelehnten Richterin soll geschlossen werden können, die geeignet sein könnte, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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