L 18 B 415/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 36/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 415/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (SG) begründet (§ 174 i. V. mit einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Das SG hat ausweislich der vorliegenden Sitzungsniederschrift den angefochtenen Beschluss auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 in voller Kammerbesetzung, d. h. mit den ehrenamtlichen Richtern, erlassen. Die Entscheidung nach § 174 SGG hätte daher ebenfalls mit den ehrenamtlichen Richtern getroffen werden müssen; vorliegend hat aber rechtsfehlerhaft allein die Kammervorsitzende hierüber entschieden (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auf-lage, § 174 Rn. 3 und 4 mit weiteren Nachweisen), wobei bereits das Rubrum des Beschlusses vom 21. März 2006 entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht erkennen lässt, dass an dem ange-fochtenen Beschluss auch die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt haben. Die Alleinentschei-dung der Vorsitzenden nach § 174 SGG stellt jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht entgegensteht.

Das SG wird eine erneute Entscheidung nach § 174 SGG in voller Kammerbesetzung zu tref-fen haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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