Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1086/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 441/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S wird abgelehnt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich sowohl gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) richtet, ist nicht begründet.
Es fehlt als Grundlage der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Sie absolviert seit 2004 und auch noch derzeit eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderte Ausbildung und hat daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II; vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Die von diesem gesetzlichen Leistungsausschluss nicht erfasste Mehrbedarfsleistung gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von monatlich 119,- EUR wurde und wird der Antragstellerin seit dem 1. Oktober 2005 durchweg gewährt (vgl. Bescheide vom 15. November 2005 und 28. März 2006). Im Übrigen ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis zum Eingang des Antrags bei dem SG (28. Dezember 2005) von vornherein nicht ersichtlich; denn ein Anordnungsgrund für den Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht besteht regelmäßig nicht.
Da die Antragstellerin sich auf die Hinweisschreiben des Gerichts vom 31. Mai 2006 und 7. Juni 2006 nicht geäußert hat, war davon auszugehen, dass sie im Beschwerdeverfahren nur ihre bei dem SG geltend gemachten eigenen Ansprüche auf SGB II-Leistungen, nicht aber Ansprüche ihrer Tochter geltend gemacht hat. Letzterem stünde ohnehin die mangelnde funktionale Zuständigkeit des Landessozialgerichts entgegen, das im zweiten Rechtszug über die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG entscheidet, nicht aber erstinstanzlich über erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Ansprüche (vgl. § 29 SGG). Indes dürfte aber auch im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer Rege-ungsanordnung erkennbar sein. Denn die Antragstellerin und ihre Tochter verfügen über mo-natliche Gesamteinkünfte von 758,21 EUR (Kindergeld für Antragstellerin und Tochter – 308,- EUR - zzgl. Unterhaltsvorschuss – 111,- EUR - zzgl. BAföG-Leistungen – 108,- EUR - zzgl. SGB II-Leistungen – 231, 21 EUR), die höher sind als der in der Antragsschrift geltend gemachte Leistungsbetrag. Eine existenzgefährdende Notlage dürfte insoweit nicht dargetan sein.
Der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Hinsichtlich der PKH-Beschwerde hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S wird abgelehnt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich sowohl gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) richtet, ist nicht begründet.
Es fehlt als Grundlage der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Sie absolviert seit 2004 und auch noch derzeit eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderte Ausbildung und hat daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II; vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Die von diesem gesetzlichen Leistungsausschluss nicht erfasste Mehrbedarfsleistung gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von monatlich 119,- EUR wurde und wird der Antragstellerin seit dem 1. Oktober 2005 durchweg gewährt (vgl. Bescheide vom 15. November 2005 und 28. März 2006). Im Übrigen ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis zum Eingang des Antrags bei dem SG (28. Dezember 2005) von vornherein nicht ersichtlich; denn ein Anordnungsgrund für den Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht besteht regelmäßig nicht.
Da die Antragstellerin sich auf die Hinweisschreiben des Gerichts vom 31. Mai 2006 und 7. Juni 2006 nicht geäußert hat, war davon auszugehen, dass sie im Beschwerdeverfahren nur ihre bei dem SG geltend gemachten eigenen Ansprüche auf SGB II-Leistungen, nicht aber Ansprüche ihrer Tochter geltend gemacht hat. Letzterem stünde ohnehin die mangelnde funktionale Zuständigkeit des Landessozialgerichts entgegen, das im zweiten Rechtszug über die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG entscheidet, nicht aber erstinstanzlich über erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Ansprüche (vgl. § 29 SGG). Indes dürfte aber auch im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer Rege-ungsanordnung erkennbar sein. Denn die Antragstellerin und ihre Tochter verfügen über mo-natliche Gesamteinkünfte von 758,21 EUR (Kindergeld für Antragstellerin und Tochter – 308,- EUR - zzgl. Unterhaltsvorschuss – 111,- EUR - zzgl. BAföG-Leistungen – 108,- EUR - zzgl. SGB II-Leistungen – 231, 21 EUR), die höher sind als der in der Antragsschrift geltend gemachte Leistungsbetrag. Eine existenzgefährdende Notlage dürfte insoweit nicht dargetan sein.
Der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Hinsichtlich der PKH-Beschwerde hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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