Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1040/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvorein-genommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Richterin ihn im laufenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gebeten habe, seine Bemühungen der letzten 4 Monate um Aufnahme einer zumutbaren Arbeit darzulegen. Dies könnte nur dann auf Unsachlichkeit und Voreingenommenheit dem Antrag-steller gegenüber schließen lassen, wenn sich zum Verfahrensgegenstand keinerlei Bezug herstellen ließe und die Aufklärungsmaßnahme damit als willkürlich erschiene. Hier wendet sich der Antragsteller aber gegen Bescheide der Antragsgegnerin, mit denen diese das Arbeitslosengeld II wegen Abbruchs einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bzw. wegen Vereitelung einer Arbeitsgelegenheit abgesenkt hat. In diesem Zusammenhang kann die Frage nach Eigenbemühungen um Aufnahme einer Arbeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des hier einschlägigen § 31 Sozialgesetzbuch II, nicht abwegig erscheinen.
Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Gründe eines Beschlusses der abgelehnten Richterin im Verfahren , mit dem diese es abgelehnt hat, ihm im Wege einstweiliger Anordnung zu einem Darlehen zu verhelfen, bietet keinen Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit. Der Senat vermag die nicht näher dargelegte Behauptung, die Beschlussgründe seien "oberflächlich-bequem", nicht nachzuvollziehen. Auch lässt sich dem Umstand, dass die Richterin der Beschwerde des Antragstellers im dortigen Verfahren auf dessen Einwände hin nicht abgeholfen hat, keine – auch im hier anhängigen Verfahren zu besorgende – Voreingenommenheit und Parteilichkeit entnehmen. Im Übrigen ist die
vorgenannte Entscheidung der abgelehnten Richterin durch die Beschwerdeinstanz bestätigt worden.
Ferner ist der abgelehnten Richterin auch nicht vorzuwerfen, dass sie im anhängigen Verfahren längst hätte entscheiden müssen. Vielmehr hat die Richterin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere den Antragsteller auch zur Vornahme sachdienlicher und rechtswahrender Verfahrenshandlungen veranlasst. Zudem kann die bekannte Belastung der erstinstanzlichen Richter in -Sachen mit Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht außer Acht gelassen werden.
Soweit der Antragsteller schließlich mutmaßt, die Richterin sei schon festgelegt, wie sie entscheiden werde, fehlt es hierfür an jeder sachlichen Begründung. Insbesondere eignet sich als Beleg nicht die oben angeführte Aufklärungsmaßnahme der Richterin.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvorein-genommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Richterin ihn im laufenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gebeten habe, seine Bemühungen der letzten 4 Monate um Aufnahme einer zumutbaren Arbeit darzulegen. Dies könnte nur dann auf Unsachlichkeit und Voreingenommenheit dem Antrag-steller gegenüber schließen lassen, wenn sich zum Verfahrensgegenstand keinerlei Bezug herstellen ließe und die Aufklärungsmaßnahme damit als willkürlich erschiene. Hier wendet sich der Antragsteller aber gegen Bescheide der Antragsgegnerin, mit denen diese das Arbeitslosengeld II wegen Abbruchs einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bzw. wegen Vereitelung einer Arbeitsgelegenheit abgesenkt hat. In diesem Zusammenhang kann die Frage nach Eigenbemühungen um Aufnahme einer Arbeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des hier einschlägigen § 31 Sozialgesetzbuch II, nicht abwegig erscheinen.
Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Gründe eines Beschlusses der abgelehnten Richterin im Verfahren , mit dem diese es abgelehnt hat, ihm im Wege einstweiliger Anordnung zu einem Darlehen zu verhelfen, bietet keinen Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit. Der Senat vermag die nicht näher dargelegte Behauptung, die Beschlussgründe seien "oberflächlich-bequem", nicht nachzuvollziehen. Auch lässt sich dem Umstand, dass die Richterin der Beschwerde des Antragstellers im dortigen Verfahren auf dessen Einwände hin nicht abgeholfen hat, keine – auch im hier anhängigen Verfahren zu besorgende – Voreingenommenheit und Parteilichkeit entnehmen. Im Übrigen ist die
vorgenannte Entscheidung der abgelehnten Richterin durch die Beschwerdeinstanz bestätigt worden.
Ferner ist der abgelehnten Richterin auch nicht vorzuwerfen, dass sie im anhängigen Verfahren längst hätte entscheiden müssen. Vielmehr hat die Richterin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere den Antragsteller auch zur Vornahme sachdienlicher und rechtswahrender Verfahrenshandlungen veranlasst. Zudem kann die bekannte Belastung der erstinstanzlichen Richter in -Sachen mit Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht außer Acht gelassen werden.
Soweit der Antragsteller schließlich mutmaßt, die Richterin sei schon festgelegt, wie sie entscheiden werde, fehlt es hierfür an jeder sachlichen Begründung. Insbesondere eignet sich als Beleg nicht die oben angeführte Aufklärungsmaßnahme der Richterin.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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