L 4 B 467/06 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 177/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 467/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1958 geborene Antragsteller, der nach seinen Angaben bei der Antragsgegnerin seit 01.01.2005 versichert ist, erhält nach den Bescheiden der ARGE für Beschäftigung A. Stadt vom 10.01.2005 und 21.03.2006 seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II. Er legte am 17.05.2006 bei der Antragsgegnerin eine Auflistung der G. Apotheke (A.) über die von Januar bis Dezember 2005 dort bezogenen Arzneimittel (insbesondere Schmerzmittel, Aspirin, Magentabletten) und Nahrungsergänzungsmittel im Wert von 400,50 Euro vor.

Er beantragte am 08.05.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) die Verpflichtung der Beklagten zur unverzüglichen Kostenerstattung von Arzthonoraren und Medikamenten in Höhe von 501,04 Euro im Wege einer einstweiligen Anordnung; er benötige den verauslagten Betrag für das Schmerzmittel Thioctacid 600 T, das er sich sonst nicht beschaffen könne. Die Antragsgegnerin teilte mit, der Antragsteller habe bei ihr noch keinen Leistungsantrag gestellt. Der Antragsteller entgegnete, er habe mehrmals mit Bediensteten der Antragsgegnerin telefoniert.

Das SG lehnte mit Beschluss vom 14.06.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle hier an einem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe die Zahlung von 501,04 Euro nicht glaubhaft gemacht, außerdem könne eine einstweilige Anordnung auf Erstattung von Zahlungen für einen Zeitraum vor der Entscheidung des Gerichts nicht beantragt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2006, mit der er seinen Antrag auf Erstattung der Kosten für Arzthonorare und Medikamente in Höhe von 501,04 Euro wiederholt. Dem beigefügten Attest des Vertragsarztes Dr. P. (A.) von 22.05.2006 ist zu entnehmen, dass bei dem an einer Polyneuropathie leidenden Antragsteller die in der vorausgegangenen stationären Behandlung begonnene Medikation mit Thioctacid 600 fortgeführt werden müsse. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des SG verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Beide Arten der einstweiligen Anordnung setzen einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiellen Anspruch, und einen Anordnungsgrund voraus, der insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung besteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist vom Antragsteller nämlich nicht glaubhaft gemacht worden (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), dass ihm ohne den geltend gemachten vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Soweit der Antragsteller die Erstattung von Kosten für die ärztliche Behandlung in Höhe von 250,00 Euro und für Arzneimittel in Höhe von 251,04 Euro, also insgesamt in Höhe von 501,04 Euro, geltend macht, ist abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung der Kosten, der Antrag von vornherein ohne Erfolg, weil eine einstweilige Anordnung nach ihrem Normzweck dazu dient, einen vorläufigen Zustand für die Zukunft bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu regeln, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis dahin nicht zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall jedoch macht der Antragsteller die Erstattung von Kosten geltend, die angeblich vor der Entscheidung des SG entstanden sind.

Eine einstweilige Anordnung kann auch nicht bezüglich der geltend gemachten Kostenübernahme für das Medikament Thioctacid 600 ergehen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest des Vertragsarztes Dr. P. vom 22.05.2006 ist lediglich zu entnehmen, dass die Behandlung mit diesem Medikament fortgeführt werden muss. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er dieses Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnet und die Antragsgegnerin einen Sachleistungsanspruch des Antragstellers abgelehnt hat. Sie hat hierzu angegeben, dass der Antragsteller bei ihr noch keinen Leistungsantrag gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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