Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 151/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 488/04 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt H. als Bevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 f. ZPO einem Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles geht, im Hinblick auf die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. P. , Dr. R. sowie Dr. E. nicht der Fall.
Zutreffend ist das Sozialgericht im Beschluss vom 23.08.2004 davon ausgegangen, dass die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben ist. Im Gutachten vom 23.08.2003 haben Dr. P. und Dr. R. überzeugend dargelegt, dass die jetzt noch bestehenden Beschwerden der Klägerin unfallunabhängig sind und ein Bandscheibenvorfall als Folge des Ereignisses vom 09.07.2002 nicht eingetreten ist. Das Unfallereignis, wie es die Klägerin geschildert hat, war, so die Gutachter, nicht geeignet, einen Bandscheibenschaden zu verursachen, da hierfür sehr viel stärkere Kräfte wirksam werden müssen. Auch ist das Ereignis in seiner Mechanik nicht so abgelaufen, dass es die Entstehung entsprechender Schäden an der Wirbelsäule erklären könnte, denn ein Bandscheibenvorfall tritt nur bei einer massiven plötzlichen axialen Belastung der Wirbelsäule auf. Die Belastung der Wirbelsäule der Klägerin erfolgte jedoch, so die Gutachter, nur durch ihre eigenen Körperkräfte, die niemals einen Bandscheibenvorfall verursachen können. Auch hat die Klägerin zwar angegeben, sofort eine Lumbago erlitten zu haben. Sie hat aber nach dem Ereignis vom 09.07.2002 15 Tage weitergearbeitet. Es trifft zwar zu, dass der Radiologe Privatdozent Dr. H. in Auswertung der Computertomographie vom 28.08.2002 einen Bandscheibenvorfall im Segment L 4/5 mit geringgradiger Pellotierung des Duralsacks bestätigt hat, und dass der Chirurg M. im Gutachten vom 14.01.2003 von einem traumatischen Bandscheibenvorfall L 4/5 ausgegangen ist. Neurologische Störungen, die für einen hinteren Bandscheibenvorfall sprechen würden, sind aber nicht aufgetreten, sondern nach den Angaben der Klägerin nur Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die erst später ausstrahlten. Sensibilitätstörungen oder muskuläre Defizite sind nie dokumentiert. Zudem hat der Radiologe Dr. E. im Gutachten vom 26.08.2003 ausgeführt, die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 21.08.2003 zeige keinen Nachweis eines Bandscheibenvorfalls sowie keinen Anhalt für eine Nervenwurzelirritation.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Aufgrund der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Gutachten von Dr. P. , Dr. R. und Dr. E. der Rechtsstreit im gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 f. ZPO einem Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles geht, im Hinblick auf die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. P. , Dr. R. sowie Dr. E. nicht der Fall.
Zutreffend ist das Sozialgericht im Beschluss vom 23.08.2004 davon ausgegangen, dass die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben ist. Im Gutachten vom 23.08.2003 haben Dr. P. und Dr. R. überzeugend dargelegt, dass die jetzt noch bestehenden Beschwerden der Klägerin unfallunabhängig sind und ein Bandscheibenvorfall als Folge des Ereignisses vom 09.07.2002 nicht eingetreten ist. Das Unfallereignis, wie es die Klägerin geschildert hat, war, so die Gutachter, nicht geeignet, einen Bandscheibenschaden zu verursachen, da hierfür sehr viel stärkere Kräfte wirksam werden müssen. Auch ist das Ereignis in seiner Mechanik nicht so abgelaufen, dass es die Entstehung entsprechender Schäden an der Wirbelsäule erklären könnte, denn ein Bandscheibenvorfall tritt nur bei einer massiven plötzlichen axialen Belastung der Wirbelsäule auf. Die Belastung der Wirbelsäule der Klägerin erfolgte jedoch, so die Gutachter, nur durch ihre eigenen Körperkräfte, die niemals einen Bandscheibenvorfall verursachen können. Auch hat die Klägerin zwar angegeben, sofort eine Lumbago erlitten zu haben. Sie hat aber nach dem Ereignis vom 09.07.2002 15 Tage weitergearbeitet. Es trifft zwar zu, dass der Radiologe Privatdozent Dr. H. in Auswertung der Computertomographie vom 28.08.2002 einen Bandscheibenvorfall im Segment L 4/5 mit geringgradiger Pellotierung des Duralsacks bestätigt hat, und dass der Chirurg M. im Gutachten vom 14.01.2003 von einem traumatischen Bandscheibenvorfall L 4/5 ausgegangen ist. Neurologische Störungen, die für einen hinteren Bandscheibenvorfall sprechen würden, sind aber nicht aufgetreten, sondern nach den Angaben der Klägerin nur Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die erst später ausstrahlten. Sensibilitätstörungen oder muskuläre Defizite sind nie dokumentiert. Zudem hat der Radiologe Dr. E. im Gutachten vom 26.08.2003 ausgeführt, die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 21.08.2003 zeige keinen Nachweis eines Bandscheibenvorfalls sowie keinen Anhalt für eine Nervenwurzelirritation.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Aufgrund der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Gutachten von Dr. P. , Dr. R. und Dr. E. der Rechtsstreit im gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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