L 7 B 490/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 253/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 490/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. April 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Anordnung der aufschie-benden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Erstattungsbe-scheid.

Das Sozialgericht München (SG) hat den Antrag der Bf vom 16.02. 2006, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.02. 2006 anzuordnen, mit Beschluss vom 19.04.2006 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Bf am 09.05.2006 zugestellt. Die Beschwerde der Bf, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.06. 2006), ging am 19.06.2006 beim SG ein. Die Anfrage des Ge-richts, ob Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht werden, wurde von der Bf nicht beantwortet.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Bf die Beschwerdefrist versäumt hat. Diese beträgt gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des SG. Diese Frist hat die Bf versäumt, weil ihr der angefochtene Beschluss bereits am 09.05.2006 zugestellt wurde, die Beschwerde aber erst am 19.06.2006 eingegangen ist. Da Wiedereinsetzungsgründe von der Bf nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, musste die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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