Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 233/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 521/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München Punkt III vom 01.06.2006 aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt K. , E. , beigeordnet.
Gründe:
I.
Mit Abhilfebescheid vom 07.06.2006 an die Antragstellerin (ASt) nahm der Antragsgegner (Ag) den streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 07.03.2005 sowie den Einstellungsbescheid vom 07.03.2005 zurück.
Den diesbezüglich von der ASt beim Sozialgericht München (SG) am 05.05.2006 gestellten Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 01.06.2006 mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Sowohl gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die ASt mit Schreiben vom 20.06.2006 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und nach Erlass des Abhilfebescheides den Rechtsstreit bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde betreffend die PKH-Bewilligung (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH liegen vor. Die ASt erhält Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Es besteht auch hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 Zivilprozessordnung iVm § 73 a Abs 1 SGG. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Ag erlassenen Abhilfebescheid.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Abhilfebescheid vom 07.06.2006 an die Antragstellerin (ASt) nahm der Antragsgegner (Ag) den streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 07.03.2005 sowie den Einstellungsbescheid vom 07.03.2005 zurück.
Den diesbezüglich von der ASt beim Sozialgericht München (SG) am 05.05.2006 gestellten Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 01.06.2006 mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Sowohl gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die ASt mit Schreiben vom 20.06.2006 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und nach Erlass des Abhilfebescheides den Rechtsstreit bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde betreffend die PKH-Bewilligung (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH liegen vor. Die ASt erhält Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Es besteht auch hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 Zivilprozessordnung iVm § 73 a Abs 1 SGG. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Ag erlassenen Abhilfebescheid.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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