Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 461/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 525/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1953 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an multipler Sklerose mit ausgeprägter neurogener Darmlähmung. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. hat am 11.07.2005 attestiert, dass die bisherige Standardmedikation zur Verbesserung der Darmmotilität nicht ausreichend war, so dass auf die Phytotherapie der TCM zurückgriffen wurde und der Kläger unter Poria 15 eine effektive Unterstützung im Rahmen der Darmatonie gefunden habe. Es wurde um Bewilligung der Medikation gebeten. Die Beklagte hat nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) den Antrag mit Bescheid vom 29.11.2005 mit der Begründung abgelehnt, für das Präparat Poria 15 lägen keine Wirksamkeitsbelege mit statistischer Relevanz vor. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zurückgewiesen. Es handele sich bei Poria 15 nicht um ein zugelassenes Arzneimittel, es dürfe daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage wurde unter anderem damit begründet, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Dort, wo zugelassene Mittel keine Wirkung mehr zeigten, könne die versicherte Person mit ihren Beschwerden nicht alleine gelassen werden, sondern es sei erforderlich, auch andere Arzneimittel zur Verfügung zu stellen.
Das Sozialgericht hat den im Klageschreiben ebenfalls gestellten Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts L. S. zu gewähren, mit Beschluss vom 23.05.2006 abgelehnt. Es liege keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens vor. Weil es sich bei Poria 15 nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um eine Teemischung in Tablettenform handele, seien auch die im Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006 (B 1 KR 7/05 R) aufgestellten Grundsätze nicht auf den Fall des Klägers übertragbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers, mit der vorgetragen wird, es handele sich bei Poria 15 um ein gemäß § 73 Abs.3 AMG aus Großbritannien importiertes Arzneimittel. Das Urteil des BSG vom 04.04.2006 habe Anwendung zu finden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2006 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. S. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Sozialgerichts, bei Poria 15 handele es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um eine Teemischung, für zutreffend. Deshalb seien auch die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 06.12.2005 nicht begründend für eine Leistungspflicht. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers liege nicht vor.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen. Für 60 Kapseln des Präparats hat der Kläger 25,10 EUR bezahlt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgerichts nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Klägers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts.
Selbst wenn man die Auffassung des Sozialgerichts und des MDK nicht teilt, dass es sich bei Poria 15 nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern eine Teemischung in Tablettenform handelt, ist nicht wahrscheinlich, dass die Klage Erfolg haben wird. Unterstellt, Poria 15 sei ein Arzneimittel, scheitert ein Anspruch des Klägers auf Krankenbehandlung gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 Ziffer 3 i.V.m. § 31 SGB V daran, dass gemäß § 34 Abs.1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen sind. Eine Verschreibungspflicht von Poria 15 ist nicht vorgetragen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 (B 1 KR 7/05 R) für die Notwendigkeit der Krankenbehandlung auf Grund § 73 Abs.3 Arzneimittelgesetz aus dem Ausland importierter Arzneimittel bejahen zu können. Im Fall des Klägers hat vor der Behandlung keine Nutzen-Risiko-Analyse stattgefunden, soweit ersichtlich, ist die Behandlung auch nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und ausreichend dokumentiert worden.
Prozesskostenhilfe ist deshalb nicht zu gewähren. Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse gemäß § 121 ZPO.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1953 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an multipler Sklerose mit ausgeprägter neurogener Darmlähmung. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. hat am 11.07.2005 attestiert, dass die bisherige Standardmedikation zur Verbesserung der Darmmotilität nicht ausreichend war, so dass auf die Phytotherapie der TCM zurückgriffen wurde und der Kläger unter Poria 15 eine effektive Unterstützung im Rahmen der Darmatonie gefunden habe. Es wurde um Bewilligung der Medikation gebeten. Die Beklagte hat nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) den Antrag mit Bescheid vom 29.11.2005 mit der Begründung abgelehnt, für das Präparat Poria 15 lägen keine Wirksamkeitsbelege mit statistischer Relevanz vor. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zurückgewiesen. Es handele sich bei Poria 15 nicht um ein zugelassenes Arzneimittel, es dürfe daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage wurde unter anderem damit begründet, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Dort, wo zugelassene Mittel keine Wirkung mehr zeigten, könne die versicherte Person mit ihren Beschwerden nicht alleine gelassen werden, sondern es sei erforderlich, auch andere Arzneimittel zur Verfügung zu stellen.
Das Sozialgericht hat den im Klageschreiben ebenfalls gestellten Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts L. S. zu gewähren, mit Beschluss vom 23.05.2006 abgelehnt. Es liege keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens vor. Weil es sich bei Poria 15 nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um eine Teemischung in Tablettenform handele, seien auch die im Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006 (B 1 KR 7/05 R) aufgestellten Grundsätze nicht auf den Fall des Klägers übertragbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers, mit der vorgetragen wird, es handele sich bei Poria 15 um ein gemäß § 73 Abs.3 AMG aus Großbritannien importiertes Arzneimittel. Das Urteil des BSG vom 04.04.2006 habe Anwendung zu finden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2006 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. S. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Sozialgerichts, bei Poria 15 handele es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um eine Teemischung, für zutreffend. Deshalb seien auch die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 06.12.2005 nicht begründend für eine Leistungspflicht. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers liege nicht vor.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen. Für 60 Kapseln des Präparats hat der Kläger 25,10 EUR bezahlt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgerichts nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Klägers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts.
Selbst wenn man die Auffassung des Sozialgerichts und des MDK nicht teilt, dass es sich bei Poria 15 nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern eine Teemischung in Tablettenform handelt, ist nicht wahrscheinlich, dass die Klage Erfolg haben wird. Unterstellt, Poria 15 sei ein Arzneimittel, scheitert ein Anspruch des Klägers auf Krankenbehandlung gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 Ziffer 3 i.V.m. § 31 SGB V daran, dass gemäß § 34 Abs.1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen sind. Eine Verschreibungspflicht von Poria 15 ist nicht vorgetragen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 (B 1 KR 7/05 R) für die Notwendigkeit der Krankenbehandlung auf Grund § 73 Abs.3 Arzneimittelgesetz aus dem Ausland importierter Arzneimittel bejahen zu können. Im Fall des Klägers hat vor der Behandlung keine Nutzen-Risiko-Analyse stattgefunden, soweit ersichtlich, ist die Behandlung auch nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und ausreichend dokumentiert worden.
Prozesskostenhilfe ist deshalb nicht zu gewähren. Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse gemäß § 121 ZPO.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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