Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 404/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 609/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob nach einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (Ag) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wieder anzuordnen ist.
Der 1936 geborene Antragsteller (Ast) bezieht von der Ag seit 01.12.2001 Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 370,35 EUR monatlich. Die Ag gewährte als Zusatzleistung gemäß § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) einen Zuschuss zur Krankenversicherung des bei der Postbeamtenkrankenkasse versicherten Klägers in Höhe von 26,48 EUR (Beitragssatz 14,3 %). Mit Bescheid vom 03.06.2005 hob die Ag die Entscheidung über die bisherige Höhe des Zuschusses auf und gewährte mit Wirkung ab 01.07.2005 einen um 1,85 EUR geminderten Zuschuss in Höhe von 24,63 EUR. Zur Begründung führte die Ag aus: Bei privat Krankenversicherten sei der Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des halben Betrages zu zahlen, der sich nach Anwendung des zum 01.03.2005 für die Zeit ab 01.07.2005 neu festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,2 % auf den Zahlbetrag der Rente ergebe. Darüber hinaus werde durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 der für die Berechnung des Zuschusses jeweils maßgebende Beitragssatz für alle Rentner ab 01.07.2005 um 0,9 Prozent-Punkte gesenkt. Diese wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen seien nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in jedem Fall mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid legte der Ast Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 08.07.2005 wies die Ag ergänzend darauf hin, dass sie gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Ast durch die geringfügige Zuschusskürzung nicht in eine existenzielle Notlage gerate. Die Einsparungen hätten eine zeitnahe und umfassende Entlastung der Versichertengemeinschaft zum Ziel. Dieses lasse sich nur durch eine sofortige Kürzung der Beitragszuschüsse erreichen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Am 25.07.2005 hat der Ast beim Sozialgericht Bayreuth (SG) beantragt, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Beitragszuschuss in voller Höhe weiter zu zahlen. Die Ag hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung seien nicht ersichtlich. Angesichts der geringen Minderung des Beitragszuschusses könne auch keine unbillige Härte angenommen werden.
Mit Beschluss vom 18.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Für das Hauptsacheverfahren fehle die Erfolgsaussicht, da eine Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich sei. Im Hinblick auf die geringfügige Minderung des Zuschusses liege auch keine besondere Härte vor.
Dagegen hat der Ast am 24.10.2005 zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten des Bayer. Landessozialgerichts Beschwerde eingelegt. Für die Schmälerung des Zuschusses gebe es keine Gründe, da er als Ruheständler der Deutschen Bundespost nicht gesetzlich krankenversichert sei. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 07.11.2005).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 gelte ab dem 01.07.2005 für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 %. Wegen der zusätzlichen Senkung des allgemeinen Beitragssatzes vermindere sich auch der Beitragszuschuss nach § 106 Abs 2 SGB VI. Für die privat Krankenversicherten - der Ast sei Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse - werde zur Berechnung des Zuschusses der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen herangezogen und ebenfalls um 0,9 % Beitragssatzpunkte herabgesenkt. Mit der Beschwerde seien keine neuen Sachverhalte vorgetragen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Über die Beschwerde konnte der Vorsitzende des Senats wegen Dringlichkeit anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 2 S 2 SGG).
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden, denn das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht zurückgewiesen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass ein Widerspruch gegen die Kürzung des Beitragszuschusses nach § 106 SGB VI gemäß § 86a Abs 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs 2 Nr 5 SGG). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Davon hat das SG zu Recht nicht Gebrauch gemacht.
Bei ihrer Ermessensentscheidung ist die Ag zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von aufschiebender Wirkung und Anordnung der sofortigen Vollziehung das Vollziehungsinteresse grundsätzlich überwiegt. In ihrer schriftlichen Begründung vom 08.07.2005 hat die Ag ausreichend Gesichtspunkte aufgeführt, warum dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber anderen Interessen Vorrang einzuräumen ist:
Dem finanziellen Verlust des Einzelnen stehe das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung gegenüber, denn die erwarteten Einsparungen sollen zu einer zeitnahen und umfassenden Entlastung der Versichertengemeinschaft beitragen. Dieses Ziel sei nur durch eine sofortige Kürzung der Beitragszuschüsse zu erreichen. Der Ast gerate durch die Minderung des Beitragszuschusses um 0,45 Prozentpunkte in keine existenzielle Notlage. Zu berücksichtigen sei auch der kostenintensive Verwaltungsaufwand, der durch die Wiederanweisung des bisherigen Zahlbetrages und die etwaige spätere Zurücknahme sowie die Rückforderung des überzahlten Betrages entstehen würde.
Es ist anerkannt, dass für einen sofortigen Vollzug fiska- lische Interessen ausreichen können, wenn sie hinreichend gewichtig sind (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 25.08.2003 - L 13 AL 2134/03 -; Keller in Meyer-Ladewig SGG 8.Aufl § 86a RdNr 20).
Das öffentliche Interesse kann vorliegend auch nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden.
Widerspruch und Klage dürften voraussichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg haben (BVerfG NVwZ 84, 429). So ist weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes noch eine unbillige Härte erkennbar (Keller aaO § 86b RdNr 12c ff).
Der Beitragsabzug von der Rente des Ast entspricht der gesetzlichen Regelung.
Bereits in § 241a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) idF des Art 1 Nr 145 des GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl 1 S 2190) war ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen für das Krankengeld vorgesehen. Diese Regelung wurde vor ihrem Inkrafttreten durch Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 - ZahnFinAnpG - (BGB1 I S 3445) neu gefasst und das Inkrafttreten der Bestimmung über den Zusatzbeitrag auf den ab 01.07.2005 vorgezogen, nunmehr allerdings mit einem Zusatzbeitrag von 0,9 %. Gemäß § 249a SGB V - idFd ZahnFinAnpG - trägt den zusätzlichen Beitrag der pflichtversicherte Rentner allein. Für die privat krankenversicherten Rentner wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (14,2 %) ebenfalls um 0,9 Beitragssatzpunkte gemindert (§ 269a SGB VI). Zugrunde gelegt wird dann nur ein Zuschuss auf der Basis eines allgemeinen durchschnittlichen Beitragssatzes von 13,3 %. Dieser beträgt somit nur noch 6,65 % (zum Ganzen ausführlich Wahl, SozSich 4/2005 S-133 ff).
Die gesetzliche Regelung widerspricht nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich dem Grundgesetz, denn die Erhebung des vom Versicherten zu tragenden Beitrags erscheint gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne die Lohnnebenkosten zu erhöhen, weil erhöhte Arbeitskosten zu einer steigenden Arbeitslosigkeit führen (BT Drs.15/1525 S 1). Zwar wird der Zahlbetrag der Rente durch die §§ 241a, 249a SGB V vermindert. Dieser Eingriff in die eigentumsgeschützte Rente erscheint jedoch ebenfalls verfassungsgemäß, denn die Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz), erstreckt sich auch auf eine vom Gemeinwohl gedeckte und verhältnismäßige Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche (BVerfGE 100, 1, 37). Die Beteiligung der Rentner in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich verfassungsrechtlich mit dem Solidarprinzip rechtfertigen (Wahl aaO).
Angesichts der geringfügigen zusätzlichen Belastung des Ast von 1,85 EUR/Monat kann auch nicht vom Vorliegen einer unbilligen Härte, die nur schwer wieder gutgemacht werden könnte, ausgegangen werden (Keller aaO § 86a RdNr 27).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 18.10.2005 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob nach einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (Ag) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wieder anzuordnen ist.
Der 1936 geborene Antragsteller (Ast) bezieht von der Ag seit 01.12.2001 Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 370,35 EUR monatlich. Die Ag gewährte als Zusatzleistung gemäß § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) einen Zuschuss zur Krankenversicherung des bei der Postbeamtenkrankenkasse versicherten Klägers in Höhe von 26,48 EUR (Beitragssatz 14,3 %). Mit Bescheid vom 03.06.2005 hob die Ag die Entscheidung über die bisherige Höhe des Zuschusses auf und gewährte mit Wirkung ab 01.07.2005 einen um 1,85 EUR geminderten Zuschuss in Höhe von 24,63 EUR. Zur Begründung führte die Ag aus: Bei privat Krankenversicherten sei der Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des halben Betrages zu zahlen, der sich nach Anwendung des zum 01.03.2005 für die Zeit ab 01.07.2005 neu festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,2 % auf den Zahlbetrag der Rente ergebe. Darüber hinaus werde durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 der für die Berechnung des Zuschusses jeweils maßgebende Beitragssatz für alle Rentner ab 01.07.2005 um 0,9 Prozent-Punkte gesenkt. Diese wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen seien nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in jedem Fall mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid legte der Ast Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 08.07.2005 wies die Ag ergänzend darauf hin, dass sie gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Ast durch die geringfügige Zuschusskürzung nicht in eine existenzielle Notlage gerate. Die Einsparungen hätten eine zeitnahe und umfassende Entlastung der Versichertengemeinschaft zum Ziel. Dieses lasse sich nur durch eine sofortige Kürzung der Beitragszuschüsse erreichen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Am 25.07.2005 hat der Ast beim Sozialgericht Bayreuth (SG) beantragt, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Beitragszuschuss in voller Höhe weiter zu zahlen. Die Ag hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung seien nicht ersichtlich. Angesichts der geringen Minderung des Beitragszuschusses könne auch keine unbillige Härte angenommen werden.
Mit Beschluss vom 18.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Für das Hauptsacheverfahren fehle die Erfolgsaussicht, da eine Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich sei. Im Hinblick auf die geringfügige Minderung des Zuschusses liege auch keine besondere Härte vor.
Dagegen hat der Ast am 24.10.2005 zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten des Bayer. Landessozialgerichts Beschwerde eingelegt. Für die Schmälerung des Zuschusses gebe es keine Gründe, da er als Ruheständler der Deutschen Bundespost nicht gesetzlich krankenversichert sei. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 07.11.2005).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 gelte ab dem 01.07.2005 für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 %. Wegen der zusätzlichen Senkung des allgemeinen Beitragssatzes vermindere sich auch der Beitragszuschuss nach § 106 Abs 2 SGB VI. Für die privat Krankenversicherten - der Ast sei Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse - werde zur Berechnung des Zuschusses der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen herangezogen und ebenfalls um 0,9 % Beitragssatzpunkte herabgesenkt. Mit der Beschwerde seien keine neuen Sachverhalte vorgetragen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Über die Beschwerde konnte der Vorsitzende des Senats wegen Dringlichkeit anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 2 S 2 SGG).
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden, denn das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht zurückgewiesen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass ein Widerspruch gegen die Kürzung des Beitragszuschusses nach § 106 SGB VI gemäß § 86a Abs 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs 2 Nr 5 SGG). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Davon hat das SG zu Recht nicht Gebrauch gemacht.
Bei ihrer Ermessensentscheidung ist die Ag zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von aufschiebender Wirkung und Anordnung der sofortigen Vollziehung das Vollziehungsinteresse grundsätzlich überwiegt. In ihrer schriftlichen Begründung vom 08.07.2005 hat die Ag ausreichend Gesichtspunkte aufgeführt, warum dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber anderen Interessen Vorrang einzuräumen ist:
Dem finanziellen Verlust des Einzelnen stehe das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung gegenüber, denn die erwarteten Einsparungen sollen zu einer zeitnahen und umfassenden Entlastung der Versichertengemeinschaft beitragen. Dieses Ziel sei nur durch eine sofortige Kürzung der Beitragszuschüsse zu erreichen. Der Ast gerate durch die Minderung des Beitragszuschusses um 0,45 Prozentpunkte in keine existenzielle Notlage. Zu berücksichtigen sei auch der kostenintensive Verwaltungsaufwand, der durch die Wiederanweisung des bisherigen Zahlbetrages und die etwaige spätere Zurücknahme sowie die Rückforderung des überzahlten Betrages entstehen würde.
Es ist anerkannt, dass für einen sofortigen Vollzug fiska- lische Interessen ausreichen können, wenn sie hinreichend gewichtig sind (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 25.08.2003 - L 13 AL 2134/03 -; Keller in Meyer-Ladewig SGG 8.Aufl § 86a RdNr 20).
Das öffentliche Interesse kann vorliegend auch nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden.
Widerspruch und Klage dürften voraussichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg haben (BVerfG NVwZ 84, 429). So ist weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes noch eine unbillige Härte erkennbar (Keller aaO § 86b RdNr 12c ff).
Der Beitragsabzug von der Rente des Ast entspricht der gesetzlichen Regelung.
Bereits in § 241a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) idF des Art 1 Nr 145 des GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl 1 S 2190) war ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen für das Krankengeld vorgesehen. Diese Regelung wurde vor ihrem Inkrafttreten durch Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 - ZahnFinAnpG - (BGB1 I S 3445) neu gefasst und das Inkrafttreten der Bestimmung über den Zusatzbeitrag auf den ab 01.07.2005 vorgezogen, nunmehr allerdings mit einem Zusatzbeitrag von 0,9 %. Gemäß § 249a SGB V - idFd ZahnFinAnpG - trägt den zusätzlichen Beitrag der pflichtversicherte Rentner allein. Für die privat krankenversicherten Rentner wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (14,2 %) ebenfalls um 0,9 Beitragssatzpunkte gemindert (§ 269a SGB VI). Zugrunde gelegt wird dann nur ein Zuschuss auf der Basis eines allgemeinen durchschnittlichen Beitragssatzes von 13,3 %. Dieser beträgt somit nur noch 6,65 % (zum Ganzen ausführlich Wahl, SozSich 4/2005 S-133 ff).
Die gesetzliche Regelung widerspricht nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich dem Grundgesetz, denn die Erhebung des vom Versicherten zu tragenden Beitrags erscheint gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne die Lohnnebenkosten zu erhöhen, weil erhöhte Arbeitskosten zu einer steigenden Arbeitslosigkeit führen (BT Drs.15/1525 S 1). Zwar wird der Zahlbetrag der Rente durch die §§ 241a, 249a SGB V vermindert. Dieser Eingriff in die eigentumsgeschützte Rente erscheint jedoch ebenfalls verfassungsgemäß, denn die Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz), erstreckt sich auch auf eine vom Gemeinwohl gedeckte und verhältnismäßige Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche (BVerfGE 100, 1, 37). Die Beteiligung der Rentner in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich verfassungsrechtlich mit dem Solidarprinzip rechtfertigen (Wahl aaO).
Angesichts der geringfügigen zusätzlichen Belastung des Ast von 1,85 EUR/Monat kann auch nicht vom Vorliegen einer unbilligen Härte, die nur schwer wieder gutgemacht werden könnte, ausgegangen werden (Keller aaO § 86a RdNr 27).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 18.10.2005 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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