Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 204/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 661/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheiden vom 15.11.2004 und 14.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von monatlich 819,25 EUR. Mit Bescheid vom 20.06.2005 bewilligte sie die Leistung bis 31.12.2005 in gleicher Höhe. Hierbei legte sie neben dem Regelsatz von 345,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 459,75 EUR zugrunde, wobei sie von den tatsächlichen Kosten lediglich die Kosten für die Garage sowie den prozentualen Anteil für die Warmwasseraufbereitung abzog.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, der Regelsatz von 345,00 EUR sei nicht ausreichend, um seinen Bedarf zu decken. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 22.09.2005 abgelehnt. Die hinreichende Erfolgsaussicht liege nicht vor. Zur Begründung hat sich das SG auf den am gleichen Tag ergangenen Gerichtsbescheid vom 22.09.2005, mit dem es die Klage abgewiesen hat, bezogen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, die Rechtsfrage, ob die Vorschrift bezüglich der Regelleistung von monatlich 345,00 EUR verfassungsgemäß sei, sei kompliziert und rechtfertige die Bewilligung von PKH.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist.
Die gesetzliche Regelung ist, wie auch der Bf. einräumt, eindeutig. Somit kommt außer der Abweisung der Klage nur die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art.100 GG in Betracht. Jedoch ist auch der Senat nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 20 Abs.2 SGB II verfassungswidrig ist. Der Festlegung des Regelsatzes von 345,00 EUR liegen umfangreiche Erhebungen zugrunde. Zudem hat der Gesetzgeber ein weit gefächertes gestalterisches Ermessen. Es steht nicht fest, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung den ihm gesetzten Rahmen überschritten hat.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheiden vom 15.11.2004 und 14.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von monatlich 819,25 EUR. Mit Bescheid vom 20.06.2005 bewilligte sie die Leistung bis 31.12.2005 in gleicher Höhe. Hierbei legte sie neben dem Regelsatz von 345,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 459,75 EUR zugrunde, wobei sie von den tatsächlichen Kosten lediglich die Kosten für die Garage sowie den prozentualen Anteil für die Warmwasseraufbereitung abzog.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, der Regelsatz von 345,00 EUR sei nicht ausreichend, um seinen Bedarf zu decken. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 22.09.2005 abgelehnt. Die hinreichende Erfolgsaussicht liege nicht vor. Zur Begründung hat sich das SG auf den am gleichen Tag ergangenen Gerichtsbescheid vom 22.09.2005, mit dem es die Klage abgewiesen hat, bezogen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, die Rechtsfrage, ob die Vorschrift bezüglich der Regelleistung von monatlich 345,00 EUR verfassungsgemäß sei, sei kompliziert und rechtfertige die Bewilligung von PKH.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist.
Die gesetzliche Regelung ist, wie auch der Bf. einräumt, eindeutig. Somit kommt außer der Abweisung der Klage nur die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art.100 GG in Betracht. Jedoch ist auch der Senat nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 20 Abs.2 SGB II verfassungswidrig ist. Der Festlegung des Regelsatzes von 345,00 EUR liegen umfangreiche Erhebungen zugrunde. Zudem hat der Gesetzgeber ein weit gefächertes gestalterisches Ermessen. Es steht nicht fest, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung den ihm gesetzten Rahmen überschritten hat.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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