L 7 B 673/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 265/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 673/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1972 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis 08.04.2005 Arbeitslosengeld (Alg) I in Höhe von täglich 9,58 EUR. Daneben erhielt er teilweise Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Am 03.06.2005 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beschwerdegegnerin (Bg.) forderte u.a. die Vorlage eines Untermietvertrages und Hauptmietvertrages sowie eines aktuellen Mieterhöhungsschreibens einer Frau S ... Mit Schreiben vom 14.06.2005 teilte der Bf. mit, dass er die Unterlagen (Untermietvertrag) niemals bekomme, da der Vermieter dies nicht dulde; wenn er merke, dass er hier wohne, werde er ihn sofort auf die Straße setzen.

Bereits am 03.06.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Aufgrund eines finanziellen Notstandes sei er nicht in der Lage gewesen, seine Wohnungsmiete zu bezahlen, so dass der Mietvertrag gekündigt und die Wohnung zwangsgeräumt worden sei. Seither wohne er zur Untermiete bei seiner Nachbarin, Frau S ...

Die Bg. hat im Schreiben vom 13.07.2005 darauf hingewiesen, dass der Bf. am 08.07.2005 mitgeteilt habe, dass er wieder arbeite, so dass Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Auch habe er zahlreiche Unterlagen noch nicht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 17.08.2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf. habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile entstünden, wenn er die Leistungen für bereits vergangene Zeiträume nicht sofort erhalte. Soweit Leistungen für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht begehrt würden, sei der Antrag unzulässig. Die Bg. sei bereit, nach Vorlage der angeforderten Unterlagen mögliche Ansprüche nach dem SGB II zu prüfen. Es sei nicht einmal vorgetragen worden, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, die angeforderten Unterlagen beizubringen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, als Aushelfer einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst von ca. 800,00 bis 900,00 EUR zu erzielen und in der Wohnung eines Arbeitskollegen, an den er eine Miete von monatlich 575,00 EUR zahle, zu wohnen.

Die Bg. weist im Schreiben vom 09.03.2006 darauf hin, dass der Bf. ursprünglich einen Mietvertrag vom 15.04.2000 vorgelegt habe, aus dem eine aktuelle Mietzahlung nicht ersichtlich sei. Eine neue Adresse des Bf., der angeblich bei einem Arbeitskollegen wohne und dafür monatliche Miete von 575,00 EUR zahle, sei nicht bekannt; gemeldet sei er noch in der K.-Straße.

Die Bg. hat mit Bescheid vom 27.02.2006 entschieden, dass dem Antrag vom 08.06.2005 nicht entsprochen werden könne, da der Bf. trotz Fristsetzung für den 23.06.2005 den Untermietvertrag und die Untermieterlaubnis, den Arbeitsvertrag ab 01.07.2005 und die Nettoverdienstabrechnungen nicht vorgelegt habe.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Bf. hat nicht die für die Prüfung eines Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Er hat keine Verdienstbescheinigungen eingereicht und damit eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht ermöglicht. Auch hat er nicht die Unterlagen vorgelegt, die erkennen lassen, ob und in welcher Höhe ihm Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen. Aus diesem Grunde hat die Bg. auch in der Sache bisher nicht entschieden, sondern mit Bescheid vom 27.02.2006 eine Zahlung wegen fehlender Mitwirkung versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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