L 5 KR 389/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 970/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 389/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Beklagten wegen Beitragssäumnis.

Die 1947 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund freiwilliger Krankenversicherung Mitglied. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 machte die Beklagte die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate September bis November 2003 geltend und wies in dem Zusammenhang die Klägerin darauf hin, dass ihre Mitgliedschaft kraft Gesetzes am 15. Dezember 2003 ende mit der Konsequenz des sofortigen Verlustes des Versicherungsschutzes in der Kranken- und Pflegeversicherung und des Ausschlusses eine erneute freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung begründen zu können.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 wiederholte die Beklagte die Mahnung für den Monat Dezember 2003, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Beiträge für September bis November 2003 entrichtet hatte. Nach Entrichtung des Beitrages für Dezember 2003 am 2. Januar 2004 erfolgten erneute Mahnungen mit Schreiben vom 21. Januar 2004 und 18. Februar 2004. Darin wurde die Klägerin wiederum über die Folgen der Beendigung ihrer Mitgliedschaft belehrt. Am 5. März 2004 wurde mit der Klägerin eine Zahlungsvereinbarung (betreffend die Monate Januar und Februar 2004 hinsichtlich einer Beitragsforderung in Höhe von 264,49 EUR) getroffen. Mit Schreiben vom 19. März 2004 mahnte die Beklagte erneut nunmehr die Beiträge für den Monat Februar 2004 an. Im Zusammenhang damit wollte die Klägerin daraufhin mit einer Rückerstattung aus eingereichten Rezepten aufrechnen. Mit Schreiben vom 19. April 2004 mahnte die Beklagte nunmehr die Rate zum 10. April 2004 in Höhe von 132,25 EUR an und wies die Klägerin ferner darauf hin, dass die Zahlungsvereinbarung erlösche, wenn der Beitrag nicht bis zum 26. April 2004 gezahlt worden sei. Mündlich wurde sodann die Klägerin am 28. April 2004 erneut über die Folgen der Nichtentrichtung von Beiträgen belehrt. Nach einer Verrechnung mit von der Beklagten anerkannten Fahrtkosten in Höhe von 180,86 EUR verblieb sodann eine Beitragsforderung in Höhe von insgesamt 209,22 EUR. Eine erneute Mahnung mit Hinweis auf den Verlust des Versicherungsschutzes und der Unmöglichkeit der Begründung der erneuten freiwilligen Mitgliedschaft erfolgte sodann am 24. Mai 2004, nachdem die Beiträge für den Monat April 2004 und noch bestehende weitere Forderungen in Höhe von 156,03 EUR noch ausstanden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 war die Klägerin erneut darauf hingewiesen worden, dass die freiwillige Versicherung kraft Gesetzes ende, wenn für zwei Monate die fälligen Krankenversicherungsbeiträge nicht gezahlt würden. Die Satzung der Beklagten sehe hierzu als Fälligkeitstermin den 15. eines Monats für den Vormonat vor. Die Klägerin habe die fälligen Krankenversicherungsbeiträge für mindestens zwei Monate nicht gezahlt. Deshalb ende ihre freiwillige Mitgliedschaft zum 15. Juli 2004. Den Ausschluss aus der Versicherung könne sie abwenden, wenn sie ihre Beiträge bis zum 2. Juli 2004 vollständig bezahle. Sollten ihre Beiträge bis dahin nicht gezahlt sein, erlösche ihre Versicherung unwiderruflich zum genannten Zeitpunkt. Am 6. Juli 2004 fand ferner noch eine Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten statt, im Rahmen derer die Klägerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Mitgliedschaft zum 15. Juli 2004 beendet werde, falls sie ihre Beitragsschuld in Höhe von 301,19 EUR nicht bis zum 15. Juli 2004 komplett bezahle. Ferner wurden der Klägerin alle Mahnschreiben in Kopie einschließlich einer Aufstellung ihrer angefallen Beiträge übergeben.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 stellte die Beklagte die Beendigung des Versicherungsschutzes der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Klägerin sei bereits mitgeteilt worden, dass die freiwillige Versicherung kraft Gesetzes ende, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht bezahlt wurden. Obwohl sie ausführlich auf die Folgen hingewiesen worden sei, habe sie die fälligen Beiträge auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt. Wie angekündigt ende damit ihr Versicherungsschutz am 15. Juli 2004. In dem Zusammenhang stellte die Beklagte auch nochmals die betroffenen Beiträge für die Monate März 2004 bis einschließlich 15. Juli 2004 in Höhe von insgesamt (einschließlich Säumniszuschlägen) 506,77 EUR auf und forderte zur umgehenden Überweisung entsprechend der jeweiligen Fälligkeitsdaten.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte trotz mehrfacher Erinnerung durch die Beklagte nicht. Die Klägerin war allerdings in der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 16. Dezember 2004 anwesend und erklärte dort, dass sie aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes nicht in der Lage sei, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Sie hätte sich daher an das Sozialamt gewandt, damit die Beiträge von dieser Stelle gezahlt würden. Im Hinblick darauf hat der Widerspruchsausschuss zunächst keine Entscheidung getroffen. In einer sodann eingeholten Auskunft des Amtes für Jugend, Familie und Senioren der Stadt H. vom 28. Januar 2005 wurde mitgeteilt, dass die Beiträge nicht im Rahmen der Sozialhilfeleistungen bezahlt werden könnten, da sich die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung dort nicht gemeldet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachdem die Klägerin entsprechende Hinweise und Mahnungen erhalten habe, jedoch innerhalb der gesetzten Fristen nicht gezahlt habe, habe daher ihre Mitgliedschaft zum 15. Juli 2004 enden müssen.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. März 2005 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage, die Beiträge zu entrichten, da ihre Rente nur für den Lebensunterhalt ausreiche. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger habe sie nicht gestellt, weil sie dazu nach einem versuchten Einbruch in ihre Wohnung psychisch nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe deswegen jedoch nicht in ärztlicher Behandlung gestanden.

Mit Urteil vom 6. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 191 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin erfüllt gewesen, da sie am 16. Juni 2004 mit zwei Beitragsraten im Rückstand gestanden habe. Die Klägerin sei auch zuvor darauf hingewiesen worden, dass im Falle eines Zahlungsrückstandes nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei mehrfach in verschiedenen Mahnungen über die Rechtsfolgen des Beitragsverzuges belehrt worden. Sie sei im Übrigen auch darüber belehrt worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger möglich sei. Dass sich die Klägerin der Rechtsfolgen des Beitragsverzuges und der Beitragsübernahmemöglichkeit durch den Sozialhilfeträger bewusst gewesen sei, ergebe sich aus ihrem Klagevorbringen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Versicherte um eine Beitragsübernahme auch bemühe. Es komme auch nicht darauf an, aus welchen Gründen er dies unterlasse. Im Übrigen sei das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich eines Einbruchs in ihrer Wohnung und damit verbundener psychischer Belastungen nicht geeignet, eine völlige Handlungsunfähigkeit darzulegen.

Die Klägerin hat gegen das ihrem damaligen Terminsvertreter am 13. Dezember 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil bereits am 13. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin (im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Mai 2006) geltend, zur Zeit sei sie nicht krankenversichert. Die billigste private Krankenversicherung koste ca. 320,00/325,00 EUR und sie bekomme lediglich eine Rente in Höhe von 825,00 EUR, sodass sie sich das nicht leisten könne. Es habe zwar eine Vereinbarung über Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Mannes in Höhe von 1.500,00 DM monatlich gegeben, diese Zahlungen habe er aber immer entweder mit ihren Einnahmen aus Arbeit oder später mit ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente verrechnet, sodass sie im Endeffekt nichts mehr bekommen habe. Auch sei es seinerzeit so gewesen, dass sie erfahren habe, dass von ihrem Mann die Bereitschaft gekommen sei, die Beiträge für die Krankenversicherung zu übernehmen und sie dies dann eigentlich habe abtreten wollen, die Beklagte jedoch nicht bereit gewesen sei, diese direkt dort einzutreiben. Sozialhilfeleistungen bzw. eine Übernahme durch das Sozialamt sei nicht erfolgt, da sie im Zusammenhang mit ihrer Scheidung 1995 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 76.000,00 DM erhalten habe, den sie allerdings ihren Eltern für den Kauf einer Wohnung gegeben habe. Ihre Eltern hätten dann noch weiteres Geld zugegeben und auch einen Kredit aufgenommen und diese Wohnung habe sie zusammen mit ihren Kindern bezogen und bewohne sie auch heute noch. Die Wohnung gehöre ihrer Mutter. Das Sozialamt sei der Auffassung, sie müsse dieses Geld von ihren Eltern zurückfordern und könne davon dann auch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie sei jedoch in der Vergangenheit bereits von ihren Eltern in erheblichem Umfange unterstützt worden in einer Größenordnung von mehreren 10.000,00 DM, sodass sie eben von ihren Eltern nicht weitere Unterstützung, auch nicht etwa hinsichtlich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge, habe in Anspruch nehmen wollen. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der beantragten Gewährung von Prozesskostenhilfe auch den Ablehnungsbescheid der Stadt H. (Amt für Familie, Jugend und Senioren - Bl.23 LSG-Akte -) und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 (Bl. 44 LSG-Akte) hinsichtlich der Versagung von Sozialhilfe, insbesondere im Hinblick auf die Schenkung des Zugewinnsausgleichs an die Eltern der Klägerin zum Erwerb der hier schon genannten Wohnung, vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Fallakte und Vorverfahrensakte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht, denn die Klage betrifft nicht eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete aufgrund von Beitragsäumnis zum 15. Juli 2004.

Gem. § 191 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft

1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder 4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

Die Klägerin war erstmals bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 im Hinblick auf die säumigen Beiträge für die Monate September bis November 2003 auf die gesetzliche Folge, nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit dem sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes und auch dem Ausschluss, erneut eine freiwillige Mitgliedschaft in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung begründen zu können, hingewiesen worden. Die Klägerin war in der Folgezeit u. a. mit Schreiben vom 21. Januar 2004 und 18. Februar 2004 erneut gemahnt und auch dort wieder jeweils über die Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft belehrt worden ebenso in der weiteren Mahnung vom 19. März 2004, dem weiteren Schreiben vom 19. April 2004, dem Schreiben vom 24. Mai 2004 und zuletzt dem Schreiben vom 16. Juni 2004, in dem die Klägerin nochmals über die Folgen ihrer Beitragssäumnis und das drohende Ende ihrer Mitgliedschaft und den damit verbundenen Verlust des Krankenversicherungsschutzes zum 15. Juli 2004 belehrt worden war, sofern nunmehr nicht innerhalb einer ihr noch gesetzten Nachfrist bis zum 2. Juli 2004 sämtliche säumigen Beiträge gezahlt wurden. Eine Zahlung durch die Klägerin erfolgte jedoch bis zum 2. Juli 2004 nicht. Zwar sprach die Klägerin am 6. Juli 2004 nochmals persönlich bei der Beklagten vor und ihr wurde dort vom Mitarbeiter der Beklagten noch eine Zahlungsfrist bis 15. Juli 2004 eingeräumt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin bereits am 16. Juni 2004 mit den Beiträgen für die Monate April 2004 und Mai 2004 (Fälligkeit 15. Mai 2004 bzw. 15. Juni 2004) in Verzug war. Kraft Gesetzes endete damit bereits die Mitgliedschaft der Klägerin. Die Beklagte hatte der Klägerin allerdings die Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Juli 2004 die noch ausstehenden Beiträge nachzuentrichten und damit diese Folge abzuwenden. Dies hat die Klägerin nicht getan. Damit war die gesetzliche Folge eingetreten. Der Umstand, dass die Klägerin am 6. Juli 2004 im Zusammenhang mit ihrer Vorsprache noch eine Zahlungsfrist bis 15. Juli 2004 erhielt, führt damit zu keiner anderen Bewertung mehr, da es sich insoweit allenfalls noch um einen Zahlungsaufschub bezüglich der ohnehin (unabhängig vom Verlust der Mitgliedschaft) immer noch offenen Beiträge, die von der Klägerin auf jeden Fall auch nach dem Ende der Mitgliedschaft zu zahlen sind, handelte. Ganz abgesehen davon, dass die Klägerin auch nie behauptet hat, die Beiträge wenigstens bis zum 15. Juli 2004 noch gezahlt zu haben. Damit endete ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten am 15. Juli 2004.

Zu keiner anderen Bewertung dieser zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Folge führen im Übrigen die von der Klägerin angeführten persönlichen Umstände. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht in der Lage gewesen, da ihr Ehemann seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt nicht nachgekommen sei, kann dies hier letztlich keine Berücksichtigung finden. Zum einen ist es Sache der Klägerin ggf. die Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann, notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, um so zu den notwendigen Finanzmitteln zur Begleichung der Beitragsschulden gegenüber der Beklagten zu gelangen. Die Beklagte ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, eine Abtretung dieser (nach der eigenen Einlassung der Klägerin ja auch zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Mann umstrittenen) Unterhaltsforderungen gegen den geschiedenen Ehemann der Klägerin zu akzeptieren und nunmehr bei diesem zu versuchen, die Beiträge einzutreiben. Die von der Klägerin genannte "Einzugsstelle" der Beklagten dient nicht dazu, bei allen möglichen Drittschuldnern von Beitragsschuldnern Forderungen einzutreiben, sondern hat alleine aufgrund der gesetzlichen Regelung die Aufgabe, die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bei den Arbeitgebern, die kraft Gesetzes zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auch verpflichtet sind, einzufordern.

Im Übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie - wie auch der Entscheidung des Sozialamtes der Stadt H. zu entnehmen ist - ,sofern sie nicht anderweitig in der Lage war ihren Lebensunterhalt in vollem Umfange zu finanzieren und damit auch ihre Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen, jedoch auf Grund der Gesetzeslage nicht als bedürftig anerkannt werden konnte, sie vielmehr die Schenkung aus ihrem Zugewinnausgleich an ihre Eltern hätte zurückfordern müssen, um von diesem Vermögen dann ggf. ihren Lebensunterhalt, einschließlich der Zahlung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, zu finanzieren. Wenn die Klägerin dies auch in Kenntnis des Risikos den Krankenversicherungsschutz durch die Beitragsäumnis zu verlieren nicht tut - seien es auch aus ihrer subjektiven Sicht gute Gründe -, geht dies zu ihren Lasten.

Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 9. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2005 die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin als freiwilliges Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten festgestellt.

Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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