L 23 B 126/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 1026/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 126/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner die Übernahme einer Mietgarantie sowie die Kostenübernahme für im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehender Kosten (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten). Die Antragstellerin zu 1), bei der ein Grad der Behinderung von Hundert anerkannt ist und die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, und der Antragsteller zu 2), der eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, bewohnen eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Gstr in Berlin. Sie beziehen Leistungen zur Grundsicherung nach § 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – bzw. Sozialhilfe vom Antragsgegner. Am 13. März 2006 beantragten sie bei dem Antragsgegner die Zustimmung zum Wohnungswechsel in eine Wohnung mit einer Größe von 62,31qm und einer Warmmiete in Höhe von 507,55 Euro sowie die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von ca. 800,00 bis 1.000,00 Euro, die Übernahme der Leistung einer Kaution in Höhe von 934,55 Euro und die Übernahme der Kosten für "Gardinen u. ä." in Höhe von 1.800,00 Euro. Weiter beantragten Sie die Übernahme der Kosten für drei Mieten an den bisherigen Vermieter sowie für Renovierungsaufwendungen in Höhe von ca. 2.000,00 Euro. Mit Bescheid vom 14. Mai 2006 lehnte der Antragsgegner eine Mietgarantie mit der Begründung ab, dass mit der vorgeschlagenen Brutto-Warm-Miete die zulässige Höchstgrenze von 444,00 Euro überschritten werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. März 2006 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Kosten für einen Umzug, die Kaution, die Renovierung und für Gardinen nicht möglich sei. Am 24. April 2006 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietgarantie für eine behindertengerechte und rollstuhlgerechte Wohnung in der Bstr zu verpflichten. Sie haben einen Ausdruck aus dem Internet-Portal über eine Wohnung in der Bstr in B dem Antrag beigefügt. Der Antragsgegner hat unter Einreichung von drei Angeboten aus dem Internet-Portal geltend gemacht, unstrittig sei, dass für die Antragsteller die Notwendigkeit eines Umzuges bestehe. Auf dem Wohnungsmarkt seien behindertengerechte Wohnungen mit niedrigeren Kosten anzumieten. Der Antragsgegner hat sich bereit erklärt, eine Wohnung mit einer Warmmiete von bis zu 550,00 Euro zu übernehmen (Schriftsatz vom 27. April 2006). Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seinen nicht glaubhaft gemacht. Die derzeit von den Antragstellern bewohnte Wohnung sei nicht im Sinne des § 29 SGB XII angemessen, weil sie nicht den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin zu 1) gerecht werde. Ein Anspruch auf Abgabe der begehrten Mietgarantie ergebe sich für die Antragsteller aus § 29 SGB XII jedoch nicht. Die von den Antragstellern in Aussicht genommene Wohnung sei nicht angemessen, sodass der Antragsgegner nicht verpflicht sei, die Übernahme der Kosten zu garantieren. Ein Anordnungsgrund liege auch deshalb nicht vor, weil ein Eilbedürfnis für die Gewährung der Mietgarantie für die Wohnung in der Bstr nicht erkennbar sei. Die Antragsteller hätten Anspruch auf Übernahme der Kosten bei einer angemessenen behinderten- und rollstuhlgerechten Wohnung und in diesem Rahmen auch Anspruch auf die Übernahme einer entsprechenden Mietgarantie für die monatlichen (angemessenen) Kosten. Der Antragsgegner habe anerkannt, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Er habe auch dem Gericht drei exemplarische Angebote unterbreitet, aus denen sich die Möglichkeit der Anmietung einer behindertengerechten Wohnung in Höhe der von ihm anerkannten Kosten ergebe. Gegen den am 2. Mai 2006 bekannt gegebenen Beschluss haben die Antragsteller am 2. Mai 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 7. Juni 2006). Sie verfolgen ihr Begehren weiter und tragen vor, dass am 2. Mai 2006 ein weiteres Wohnungsangebot für eine rollstuhlgerechte Wohnung in der M in B vorgelegt worden sei, mit einer Brutto-Warm-Miete von 570,00 Euro. Die vom Antragsgegner vorgelegten Wohnungsangebote beträfen Objekte in andren Bezirken. Ein Umzug in einen anderen Bezirk als sei der Antragstellerin zu 1) jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Im näheren Wohnumfeld seinen keine Wohnungen zu dem vom Antragsgegner für angemessen erachteten Mietzins anzumieten. Angemessen sei für sie eine 3-Zimmer-Wohnung. Der Antragsgegner habe jedoch nur Angebote für kleinere Wohnungen vorgelegt. Die Kosten für behindertengerechte Wohnungen seien nach dem Gesetz zudem ohne "Limit" vom Antragsgegner zu übernehmen. Die Antragstellter beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Mietgarantie für die bei Anmietung einer Wohnung in der Brstr , Berlin, entstehenden Kosten zu übernehmen, hilfsweise eine Mietgarantie für die Kostenübernahme der Anmietung einer Wohnung in der Mstr , Berlin, zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit der Zusage, Mietkosten bis zur Höhe von 550,00 Euro zu übernehmen, sei er seiner gesetzlichen Verpflichtung großzügig nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der beratenen Entscheidung gewesen sind.

II. Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Von einer weiteren Darstellung der Gründe sieht der Senat ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2006 zurückweist, die er für zutreffend erachtet. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass den Antragstellern ein Umzug in andere Bezirke Berlins aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Daher kommt für die Suche einer angemessenen Wohnung für die Antragsteller der gesamte Wohnungsmarkt in Berlin in Betracht. Soweit die Antragsteller geltend machen, nur eine Wohnung mit drei Zimmern sei angemessen, der Antragsgegner habe jedoch nur Angebote für kleinere Wohnungen zur Gerichtsakte gerecht, ergeben sich über das auch den Antragstellern bekannte und zugängliche Internetportal Angebote für behindertengerechte Wohnungen mit drei Zimmern mit einer Kaltmiete bis zu 330,00 Euro monatlich. Der Vortrag der Antragsteller, Kosten für behindertengerechte Wohnungen seinen vom Antragsgegner ohne "Limit" zu übernehmen, findet im Gesetz keine Stütze. Auch das "Wunschrecht" in § 9 Abs. 2 SGB XII ist durch die Angemessenheit des Hilfewunsches begrenzt (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 9 RN 23). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wunsches ist ein Kostenvergleich zwischen den gewünschten Hilfen und anderen geeigneten Hilfsangeboten vorzunehmen. Die Mehrkosten dürfen dann nicht zu dem angestrebten Zweck, hier der Versorgung der Antragsteller mit Wohnraum, außer Verhältnis stehen. Die Warmmiete für die von den Antragstellern in Aussicht genommene Wohnung in der soll 740,00 Euro betragen. Damit würde der Richtwert nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen), die auch für die Ermittlung angemessener Kosten für Wohnung für den Personenkreis des SGB XII heranzuziehen sind (Rundschreiben I Nr. 6/2006 vom 1. April 2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I A 25 (928) 2009), von 444,00 Euro für einen 2-Personenhaushalt trotz auf dem Wohnungsmarkt vorhandener behindertengerechter Wohnungen zu einem günstigeren Mietzins um annähernd 300,00 Euro überschritten. Diese Mehrkosten sind nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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