L 14 R 118/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 124/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 118/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1949 geborene Klägerin, eine Serbin mit Wohnsitz in ihrer Heimat, hat in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von April 1972 bis August 1975 insgesamt 40 Kalendermonate versicherungspflichtig als Raumpflegerin gearbeitet. In ihrer Heimat hat sie von Juli 1980 bis Mai 1998 knapp 18 Jahre an Versicherungszeiten erworben. Dort erhält sie seit Mai 1998 Invalidenrente.

Ein erster Rentenantrag vom 29.08.1996 blieb erfolglos (Bescheid vom 17.10.2001), da noch ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen vorliege. Wegen der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen war auf ein beiliegendes Merkblatt verwiesen.

Den streitgegenständlichen Rentenantrag vom 24.10.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2003 ab, weil im Fünf-Jahres-Zeitraum ab Antrag nur acht Kalendermonate an Versicherungszeiten vorhanden seien.

Im Widerspruchsverfahren wertete die Beklagte das Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 19.11.2002 aus und ließ die Klägerin in der Gutachtensstelle R. vom 03. bis 05.11.2003 durch den Internisten Dr.G. unter Beachtung zahlreicher Zusatzbefunde untersuchen und begutachten. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003, da nach der sozialmedizinischen Bewertung ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen bestehe.

Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht die Klägerin durch den Internisten Dr.P. , den Facharzt für Neurologie und Psy- chiatrie R. und den Orthopäden Dr.E. untersuchen und begutachten. Unter Mitberücksichtigung zahlreicher Zusatzbefunde (Computertomographie des Schädels, Röntgen Thorax, Echokardiogramm, Oberbauchsonographie, Ruhespirometrie, Ruhe-EKG, Belastungs-EKG bis 75 Watt, Laborwerte) bestätigten die Sachverständigen in ihren Gutachten vom 22./23.06.2005 die Leistungsbeurteilung der Beklagten.

Mit Urteil vom 24.06.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach Darstellung der gesetzlichen Anforderungen einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI kam das Sozialgericht unter sorgfältiger Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin bei einem zeitlich uneingeschränkten Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen kein Rentenanspruch zustehen könne.

Der Bevollmächtigte trägt vor, dass er aufgrund ausdrücklicher Forderung der Klägerin Berufung einlege, die sich bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen einer Untersuchung in Deutschland unterziehen möchte.

Der Senat hat mit Schreiben vom 14.06.2006 wenig Verständnis für das Rechtsmittel geäußert, da die Klägerin schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht mehr erfülle und die gründlichen Begutachtungen zudem kein berentungswürdiges Restleistungsvermögen ergeben hätten.

Hierzu hat sich die Kläger-Seite nicht mehr geäußert.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ab Antrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.

Zu Recht hat das Sozialgericht im Ergebnis das Rentenbegehren der Klägerin abgewiesen.

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat nur diejenige Versicherte, die die Mindestwartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Daneben muss auch der Leistungsfall eingetreten sein. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen, hat die Versicherte keinen Rentenanspruch. Bei der Klägerin fehlen aber schon nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Diese Verschärfung des Zugangs zur Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat der deutsche Rentengesetzgeber bereits zum 01.01.1984 eingeführt; sie ist vom höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, für verfassungskonform erklärt worden. Danach sollen nur mehr diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten, die zeitnah aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Hierfür hat der deutsche Rentengesetzgeber einen Rahmen von fünf Jahren gesetzt, innerhalb dessen für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen (sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Versicherten, gleich ob sie deutsche oder ausländische Arbeitnehmer sind. Auf diese rechtlichen Anforderungen hat die Beklagte bereits mit der Ablehnung des ersten Rentenantrags und der Aufklärung mittels Formblatt hingewiesen und mit der zutreffenden Begründung auch den streitgegenständlichen Bescheid begründet.

Da die Klägerin den letzten Pflichtbeitrag im Mai 1998 entrichtet hat, beträgt die Beitragslücke beim streitgegenständlichen Rentenantrag im Oktober 2002 als günstigstem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles mehr als zwei Jahre. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als unbedingte Anspruchsvoraussetzung für eine Berentung sind damit nicht mehr erfüllt und für die Klägerin auch nicht mehr erfüllbar.

Darüber hinaus haben die gründlichen Untersuchungen im Verwaltungs- und insbesondere im sozialgerichtlichen Verfahren mit Gutachten auf drei Fachgebieten unter Berücksichtigung zahlreicher objektiver Zusatzbefunde schlüssig und auch für den Senat überzeugend ergeben, dass bei der Klägerin kein nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts berentungswürdiges Restleistungsvermögen besteht. Der Gesetzgeber hat in § 43 Abs.3 SGB VI unmissverständlich bestimmt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Da die Klägerin nach keiner Betrachtungsweise einen Rentenanspruch verwirklichen kann, bestand für den Senat kein Anhalt, im Berufungsverfahren in eine erneute medizinische Beweisaufnahme einzutreten.

Der Klägerin bleibt zur Verwirklichung einer deutschen Teilrente aus 40 Monaten Versicherungszeit - wie auch einem deutschen Versicherten - bei dieser Sach- und Rechtslage nur die Möglichkeit, rechtzeitig die Regelaltersrente einer 65-jährigen Versicherten zu beantragen.

Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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