Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 201/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 431/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1959 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker zwar abgeschlossen, war aber nach der Prüfung (Januar 1979) nicht als solcher erwerbstätig. Vielmehr arbeitete er im Jahre 1981 als Hilfskraft, danach war er arbeitslos. Eine im Herbst 1984 eingeleitete Umschulung brach er schon im Dezember 1984 ab. Erwerbstätig war er lediglich zwischen 1985 und 1988 als Elektroteilemonteur bei der Firma N. und keinen vollen Monat im September 1989 bei der Firma R. Landsysteme GmbH als Warenprüfer/Sortierer; ansonsten war er wieder arbeitslos, dies durchgängig ab Juli 1993. Zuvor hatte er eine weitere Umschulung zum Elektrotechniker 1992/1993 im Berufsförderungswerk H. abgebrochen.
Am 22.02.2001 stellte der Kläger über das zuständige Arbeitsamt bei der Beklagten einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr.W. untersuchen. Diese verneinte im Gutachten vom 20.06.2001 im Hinblick auf ihre Diagnose (dringender Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, allergische Atemwegserkrankung) das Vorliegen hinreichender personaler Voraussetzungen für eine qualifizierende Rehabilitation (Reha) und sah auch bei nicht gegebener Motivation keine Indikation für eine medizinische Reha. Das Leistungsvermögen beurteilte sie dahin, dass der Kläger leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und im erlernten Beruf sechs Stunden und mehr zumutbar verrichten könne, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung, an Team- und Gruppenfähigkeit sowie ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe.
Daraufhin erließ die Beklagte ablehnenden Bescheid vom 02.07.2001, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei.
Mit Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, dass er als Fernsehtechniker wegen der bei dieser Tätigkeit bestehenden Belastungen (Dämpfe, Chemikalien und Staub) nicht mehr arbeiten könne. Im Übrigen wisse er von anderen Personen, die eine Umschulung erhalten hätten; wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nehme er dasselbe Recht auch für sich in Anspruch.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002 zurück. Da sich der Kläger längst von seinem erlernten Beruf "gelöst" habe, sei vorliegend nicht die Beschäftigung als Radio- und Fernsehtechniker maßgebend, sondern entsprechend den letzten Beschäftigungen Prüf- und Montiertätigkeiten. Diese seien ihm ohne gesundheitliche Nachteile möglich, weshalb die Voraussetzungen für eine berufliche Reha fehlen würden.
Im Klageverfahren wiederholte der Kläger, ihm seien Personen bekannt, die bei gleichem Sachverhalt eine Umschulung erhalten hätten.
Anfragen des Gerichts beantwortete der Kläger erst nach zwei Jahren trotz Erinnerungen dahin, zuletzt bei der Firma N. als Prüftechniker gearbeitet zu haben bzw. von Dr.H. behandelt worden zu sein. Gerichtliche Rückfragen blieben erfolglos, da weder der Arbeitgeber noch der Arzt mehr über Unterlagen verfügten.
Mit Urteil vom 25.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere der persönlichen Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) arbeitete es heraus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen erheblich gefährdet oder gemindert sei.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wiederholt der Kläger erneut, dass ihm Personen bekannt seien, die bei gleichem Sachverhalt eine Umschulung erhalten hätten. Im Übrigen sei der Untersuchungsbericht der Dr.S. anlässlich der Untersuchung vom 22.12.2000 beim Arbeitsamt A. beizuziehen.
Der Senat gab den Hinweis, dass der Bericht der Dr.S. vom 22.12.2000 bereits Bestandteil des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils sogar zitiert werde. Darüber hinaus wurde ihm der Gleichbehandlungsgrundsatz erklärt und der Hinweis gegeben, dass das Urteil erster Instanz im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die Hinweise des Senats blieben unbeantwortet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.05.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Akten der Berufsförderung der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, hierauf Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Unter Verweisung auf die ausführliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen im sozialgerichtlichen Urteil ist festzustellen, dass die Beklagte und das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen für den Kläger verneint haben.
Abzustellen ist für die Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zunächst auf eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit allein im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre. Erwerbstätig war der Kläger - wenn überhaupt noch in den letzten 20 Jahren - als Elektroteilemontierer und nicht einmal einen Monat als Warenprüfer/Sortierer. Somit ist der Kläger nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nach dem erlernten Beruf, sondern nach seiner "bisherigen Tätigkeit" zu beurteilen. Insoweit ist die Wertung der Dr.S. im Rahmen der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung vom November 2000 unbehelflich, da sie unzutreffend als Ausgangspunkt den erlernten Beruf, aber nicht die bisherige Erwerbstätigkeit zugrundegelegt hat. Mit der Leistungsbeurteilung der Dr.W. , die auch für den Senat schlüssig und überzeugend ist, ist der Kläger jedoch weiterhin in der Lage, entsprechend den letzten Beschäftigungen Prüf- und Montiertätigkeiten ohne Gesundheitsgefährdung zu verrichten. Schon eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist damit für den Senat nicht ersichtlich, so dass bereits die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt sind.
Soweit der Kläger gebetsmühlenhaft aufgrund des Gleichheitssatzes auf einer für ihn positiven Entscheidung beharrt, ist ihm vor Augen zu führen, dass seine "Vergleichspersonen" die klaren gesetzlichen Voraussetzungen für eine berufliche Reha erfüllt haben mögen; bei ihm jedoch, wie ausgeführt, fehlen sie.
Demnach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1959 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker zwar abgeschlossen, war aber nach der Prüfung (Januar 1979) nicht als solcher erwerbstätig. Vielmehr arbeitete er im Jahre 1981 als Hilfskraft, danach war er arbeitslos. Eine im Herbst 1984 eingeleitete Umschulung brach er schon im Dezember 1984 ab. Erwerbstätig war er lediglich zwischen 1985 und 1988 als Elektroteilemonteur bei der Firma N. und keinen vollen Monat im September 1989 bei der Firma R. Landsysteme GmbH als Warenprüfer/Sortierer; ansonsten war er wieder arbeitslos, dies durchgängig ab Juli 1993. Zuvor hatte er eine weitere Umschulung zum Elektrotechniker 1992/1993 im Berufsförderungswerk H. abgebrochen.
Am 22.02.2001 stellte der Kläger über das zuständige Arbeitsamt bei der Beklagten einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr.W. untersuchen. Diese verneinte im Gutachten vom 20.06.2001 im Hinblick auf ihre Diagnose (dringender Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, allergische Atemwegserkrankung) das Vorliegen hinreichender personaler Voraussetzungen für eine qualifizierende Rehabilitation (Reha) und sah auch bei nicht gegebener Motivation keine Indikation für eine medizinische Reha. Das Leistungsvermögen beurteilte sie dahin, dass der Kläger leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und im erlernten Beruf sechs Stunden und mehr zumutbar verrichten könne, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung, an Team- und Gruppenfähigkeit sowie ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe.
Daraufhin erließ die Beklagte ablehnenden Bescheid vom 02.07.2001, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei.
Mit Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, dass er als Fernsehtechniker wegen der bei dieser Tätigkeit bestehenden Belastungen (Dämpfe, Chemikalien und Staub) nicht mehr arbeiten könne. Im Übrigen wisse er von anderen Personen, die eine Umschulung erhalten hätten; wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nehme er dasselbe Recht auch für sich in Anspruch.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002 zurück. Da sich der Kläger längst von seinem erlernten Beruf "gelöst" habe, sei vorliegend nicht die Beschäftigung als Radio- und Fernsehtechniker maßgebend, sondern entsprechend den letzten Beschäftigungen Prüf- und Montiertätigkeiten. Diese seien ihm ohne gesundheitliche Nachteile möglich, weshalb die Voraussetzungen für eine berufliche Reha fehlen würden.
Im Klageverfahren wiederholte der Kläger, ihm seien Personen bekannt, die bei gleichem Sachverhalt eine Umschulung erhalten hätten.
Anfragen des Gerichts beantwortete der Kläger erst nach zwei Jahren trotz Erinnerungen dahin, zuletzt bei der Firma N. als Prüftechniker gearbeitet zu haben bzw. von Dr.H. behandelt worden zu sein. Gerichtliche Rückfragen blieben erfolglos, da weder der Arbeitgeber noch der Arzt mehr über Unterlagen verfügten.
Mit Urteil vom 25.05.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere der persönlichen Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) arbeitete es heraus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen erheblich gefährdet oder gemindert sei.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wiederholt der Kläger erneut, dass ihm Personen bekannt seien, die bei gleichem Sachverhalt eine Umschulung erhalten hätten. Im Übrigen sei der Untersuchungsbericht der Dr.S. anlässlich der Untersuchung vom 22.12.2000 beim Arbeitsamt A. beizuziehen.
Der Senat gab den Hinweis, dass der Bericht der Dr.S. vom 22.12.2000 bereits Bestandteil des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils sogar zitiert werde. Darüber hinaus wurde ihm der Gleichbehandlungsgrundsatz erklärt und der Hinweis gegeben, dass das Urteil erster Instanz im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die Hinweise des Senats blieben unbeantwortet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.05.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Akten der Berufsförderung der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, hierauf Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Unter Verweisung auf die ausführliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen im sozialgerichtlichen Urteil ist festzustellen, dass die Beklagte und das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen für den Kläger verneint haben.
Abzustellen ist für die Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zunächst auf eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit allein im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre. Erwerbstätig war der Kläger - wenn überhaupt noch in den letzten 20 Jahren - als Elektroteilemontierer und nicht einmal einen Monat als Warenprüfer/Sortierer. Somit ist der Kläger nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nach dem erlernten Beruf, sondern nach seiner "bisherigen Tätigkeit" zu beurteilen. Insoweit ist die Wertung der Dr.S. im Rahmen der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung vom November 2000 unbehelflich, da sie unzutreffend als Ausgangspunkt den erlernten Beruf, aber nicht die bisherige Erwerbstätigkeit zugrundegelegt hat. Mit der Leistungsbeurteilung der Dr.W. , die auch für den Senat schlüssig und überzeugend ist, ist der Kläger jedoch weiterhin in der Lage, entsprechend den letzten Beschäftigungen Prüf- und Montiertätigkeiten ohne Gesundheitsgefährdung zu verrichten. Schon eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist damit für den Senat nicht ersichtlich, so dass bereits die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt sind.
Soweit der Kläger gebetsmühlenhaft aufgrund des Gleichheitssatzes auf einer für ihn positiven Entscheidung beharrt, ist ihm vor Augen zu führen, dass seine "Vergleichspersonen" die klaren gesetzlichen Voraussetzungen für eine berufliche Reha erfüllt haben mögen; bei ihm jedoch, wie ausgeführt, fehlen sie.
Demnach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved