Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 396/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 670/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene, in Serbien lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Oktober 1970 und September 1975 versicherungspflichtig beschäftigt, überwiegend als Baustellenkraftfahrer. In seiner Heimat erwarb er sowohl vorher als auch anschließend bis Dezember 1996 weitere Versicherungszeiten, aus denen er seit 27.01.2003 eine Invalidenrente bezieht.
Den am 30.12.2002 vor allem im Hinblick auf eine seit 1990 bestehende Diabetes-Erkrankung gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2003 wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente mit einem im Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Leistungsfall ab. Der Kläger habe nicht in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 30.12.1997 bis 29.12.2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht alternativ in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten oder ersatzweise mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt; unbelegt seien die Monate von Januar 1997 bis zum Jahre 2001. Weiter hieß es, wenn der Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall geltend mache, werde nach medizinischer Sachaufklärung ein erneuter Bescheid erteilt.
Mit seinem Widerspruch berief sich der Kläger u.a. auf eine seit 1990 bestehende verminderte Arbeitsfähigkeit sowie auf seine Meldung beim heimischen Arbeitsamt in M. in der Zeit vom 08.01.1997 bis zum Beginn der Pensionierung. Er verwies auf die Zuerkennung der Invalidenrente in seiner Heimat und legte nach Aufforderung Unterlagen über seine Beschäftigungen in Deutschland sowie über seine 1968 in Serbien erfolgte Ausbildung zum "qualifizierten Kraftfahrer" vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Prüfung der mit dem Rentenantrag übersandten ärztlichen Unterlagen (Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 09.09.2003, diverse ärztliche Befunde von 1990/1991 sowie von 2003 und 2004) durch ihren Ärztlichen Dienst mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 zurück. Sie führte aus, unabhängig vom Nichtvorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente mit einem im Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Leistungsfall sei der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.1 SGB VI, weil er nach dem Votum des Ärztlichen Dienstes der Beklagten noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck in geschlossenen Räumen verrichten könne. Damit könne er zwar die in Deutschland verrichtete Tätigkeit eines Baustellenfahrers möglicherweise nicht mehr ausüben, wohl aber andere zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die er nach seinem Berufsbild verweisbar sei.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Unterstützung seines Vorbringens übersandte er ärztliche Behandlungsunterlagen aus dem Jahre 2004.
Das SG holte ein Gutachten des Internisten Dr.R. nach Aktenlage zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der nach seiner Berechnung letztmals gegebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Januar 1999 ein. In seinem Gutachten vom 16.09.2004 setzte sich Dr.R. ausführlich mit dem in den Akten dokumentierten medizinischem Sachverhalt auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger von einem seit 1990 bestehenden Diabetes mit Polyneuropathie und einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom auszugehen sei. Wegen der dadurch bedingten Stoffwechselschwankungen bei labilen Blutzcckereinstellungen, mäßiger Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und einer Behinderung bei längerem Gehen und bei manuellen Feinarbeiten seien schwere und mittelschwere Arbeiten unzumutbar, ebenso Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen; auch Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, auf Leitern und Gerüsten, an gefährlichen Maschinen und mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Handmuskulatur seien nicht mehr zumutbar. Der Kläger könne aber noch sonstige leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Körperhaltung mit zeitweiligem Gehen und Stehen zu ebener Erde in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen. Dieses Leistungsbild gelte auch für den Zeitraum bis Januar 1999. Der Gutachter verwies darauf, dass auch die Invalidenkommission in B. in ihrem Gutachten vom 09.09.2003 eine noch vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen und nur für die letzte Tätigkeit als Kraftfahrer ein erheblich vermindertes Leistungsvermögen angenommen hatte.
Der Kläger wandte ein, er sei völlig leistungsunfähig, dies hätten die heimischen Ärzte für den Zeitpunkt ab 27.01.2003 festgestellt. Er fügte Arztberichte vom 01. und 02.11.2004 über die bestehende diabetische Polyneuropathie und verschiedene orthopädische Befunde bei.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.07.2005, gestützt auf das Gutachten des Dr.R. ab. Unter Bezugnahme auf §§ 43 Abs.1 und 2, 240 Abs.2 SGB VI legte es dar, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch die von Dr.R. festgestellten Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass er seit Rentenantragstellung am 30.12.2003 - der Zeitpunkt 31.01.1999, auf den in der Beweisaufnahme abgestellt worden war, blieb hier unerwähnt - nicht mehr in der Lage wäre, mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Dabei könne unentschieden bleiben, ob der Kläger die Tätigkeit als Kraftfahrer noch ausüben könne, da jedenfalls andere zumutbare Tätigkeiten noch möglich seien. Der Kläger habe zuletzt in Deutschland eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht der Ebene des Facharbeiters entsprochen habe. Er sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und dem von diesem entwickelten Berufsgruppenschema als angelernter oder ungelernter Arbeitnehmer einzustufen und als solcher auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es dabei nicht. Auch liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die im Einzelfall das Aufzeigen einer konkreten noch möglichen Tätigkeit erforderten. Im übrigen liege bei einer Einsatzfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich das Arbeitsmarktrisiko bei der Arbeitslosenversicherung, nicht aber bei der Rentenversicherung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt vor, der medizinische Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden. Wegen des Verlustes der Arbeitsfähigkeit sei ihm in Serbien Invalidenrente zugesprochen worden. Es könne nicht sein, dass zwei staatliche Organe unterschiedliche Entscheidungen über seinen Gesundheitszustand träfen. Bei einer persönlichen Untersuchung sei auch sein derzeitiger Gesundheitszustand zu berücksichtigen, welcher sich seit der Untersuchung durch die Invalidenkommission verschlechtert habe.
Der Senat hat mit Schreiben vom 19.12.2005 ausführliche Hinweise zur Rechtslage und zur Aussichtslosigkeit der Berufung gegeben. Er hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört. Der Kläger hat demgegenüber erneut auf die bisher unterbliebene ärztliche Untersuchung und auf seine Registrierung als Arbeitsloser in der Zeit nach 1996 hingewiesen. Über diese legte er eine Bescheinigung des "Dienstes für Beschäftigung" in M. vom 05.01.2006 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.07.2005 sowie des Bescheides vom 07.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 30.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, der Senat hält sie jedoch einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Zu einer Entscheidung durch Beschluss wurden die Beteiligten vorher gehört (§ 153 Abs.4 SGG).
Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zwar leidet die Entscheidung insoweit an einem erheblichen Mangel, als das SG bei Darstellung des Sachverhalts die Tatsache der (in der Sache zu Recht erfolgten) Ermittlung durch ein Gutachten nach Aktenlage zur Frage eines im Januar 1999 eingetretenen Versicherungsfalles völlig unerwähnt gelassen hat. Eine konkrete Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme war dadurch nicht möglich, vielmehr wurde insoweit auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und die in diesem Punkt anderslautende Beweisaufnahme übergangen.
Trotz dieses Mangels ist das Urteil im Ergebnis zutreffend, sodass der Senat von der Aufhebung der Entscheidung und ihrer Zurückverweisung an das SG abgesehen hat.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente mit einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer gesundheitlichen Verschlechterung - die neben den medizinischen Voraussetzungen kumulativ vorhanden sein müssen, vgl. § 43 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.2 S.1 Nr.2, Abs.4 sowie § 241 Abs.2 SGB VI - sind nicht gegeben, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 07.11.2003 ausführlich dargelegt hat (keine 36 Pflichtbeiträge im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Leistungsfalles oder alternativ lückenlose Belegung des Versicherungsverlaufs ab 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten; schließlich auch keine Erwerbsminderung auf Grund von Sondertatbeständen, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, §§ 53, 245 SGB VI). Für die Berechnungen der Beiträge sind die zur jugoslawischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge des Klägers gleichgestellt (Art. 25 Abs.1 des fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968); nicht gleichgestellt sind nach diesem Abkommen dagegen sonstige Zeiten, wie z.B. Rentenbezugszeiten in der Heimat des Klägers oder Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Registrierung bei der örtlich zuständigen Behörde. Daher hat auch die Tatsache der Arbeitslosigkeit des Klägers in seiner Heimat nach 1996 auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss.
Zutreffend ist das Erstgericht im Rahmen der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem spätestens im Januar 1999 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt wären. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach dem Ergebnis des Gutachtens des Dr. R. der Leistungsfall noch nicht eingetreten.
Auch der Senat hält das Gutachten, das sich mit den zahlreichen vom Kläger im Laufe der Zeit vorgelegten Unterlagen auseinandersetzt, für schlüssig und nachvollziehbar. Es entspricht seiner Erfahrung in vergleichbaren Fällen, dass Gesundheitsstörungen, wie sie beim Kläger vorliegen, zu deutlichen qualitativen Leistungseinschränkungen führen, nicht aber zwingend auch zu einer zeitlichen Leistungsminderung.
Die Tatsache, dass das Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Klägers lediglich nach Aktenlage erstellt wurde, begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf das hier allein zu beurteilende, im Zeitraum bis 31.01.1999 bestehende Leistungsvermögen war eine aktuelle Untersuchung des Klägers über seinen derzeitigen Gesundheitszustand ohnehin nicht möglich.
Im übrigen trifft die Feststellung des Erstgerichts zu, dass selbst die serbische Invalidenkommission in ihrem Gutachten vom 09.09.2003 eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angenommen, im Übrigen aber den Kläger als unfähig zur Ausübung seines Berufes als Kraftfahrer zum 27.01.2003 "nach den jugoslawischen Vorschriften wegen Kranheit auf Dauer" bewertet hatte.
Das Vorbringen in der Berufungsinstanz enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einem erneuten Eintreten in die Beweisaufnahme Anlass geben könnten. Es ist daher weiterhin von einem noch vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen auszugehen.
Mit dem für den Zeitraum bis 31.01.1999 festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen war der Kläger nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI, es bestand auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 24o SGB VI).
Bei der allein für die Prüfung der Berufsfähigkeit nach dem Berufsgruppenschema des BSG - welches das Erstgericht im einzelnen dargelegt hat - heranzuziehenden letzten Berufstätigkeit in Deutschland, vom Kläger mit "Kraftfahrer" angegeben, handelte es sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (Regelausbildung bis zu drei Jahren); es ergeben sich insoweit auch keine Hinweise für eine Tätigkeit des gehobenen Anlernbereichs (entsprechend einer Regelausbildung von ein bis zwei Jahren). Wie sich aus den vom Kläger im Rentenverfahren vorgelegten Versicherungskarten aus den Jahren 1973 und 1974 ergibt, war der Kläger von den Arbeitgebern "R. Tonmöbelfabrik" und "Bauunternehmung K. I." im Jahre 1974 mit den Schlüsselzahlen 11 bzw. 17 bei der AOK P. als zuständiger Einzugsstelle gemeldet, welche für Tätigkeit als Nichtfacharbeiter ohne Ausbildung bzw. mit unbekannter Ausbildung stehen. Die genaue tarifliche Einstufung ist mangels entsprechender Firmenunterlagen nach mehr als 30 Jahren erfahrungsgemäß nicht mehr zu ermitteln.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht insoweit von einer einfach angelernten Tätigkeit mit der Folge einer Verweisbarkeit des Klägers auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, sofern sie nicht allereinfachster Art sind, ausgegangen ist - seine alternativ zu verstehende Formulierung der ungelernten Tätigkeit erscheint dagegen angesichts des vorgelegten Ausbildungszeugnisses aus dem Jahre 1968 abwegig -. Es ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtende vollschichtige Tätigkeiten gegeben waren, die der Kläger nach seinem medizinischen Leistungsvermögen noch ausüben konnte. Der Arbeitsmarkt war für ihn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nicht unbedeutenden Leistungseinschränkung (überwiegend sitzende Tätigkeit) als verschlossen anzusehen. Diese Einschränkung war im Wesentlichen von der Beschränkung auf leichte Arbeiten umfasst und stellt keine darüber hinaus gehende, den Arbeitsmarkt zusätzlich wesentlich einschränkende Bedingung dar. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Heimat bereits Rente bezieht, konnte bei der Beurteilung nach deutschem Recht keine Berücksichtigung finden. Sie hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene, in Serbien lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Oktober 1970 und September 1975 versicherungspflichtig beschäftigt, überwiegend als Baustellenkraftfahrer. In seiner Heimat erwarb er sowohl vorher als auch anschließend bis Dezember 1996 weitere Versicherungszeiten, aus denen er seit 27.01.2003 eine Invalidenrente bezieht.
Den am 30.12.2002 vor allem im Hinblick auf eine seit 1990 bestehende Diabetes-Erkrankung gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2003 wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente mit einem im Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Leistungsfall ab. Der Kläger habe nicht in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 30.12.1997 bis 29.12.2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht alternativ in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten oder ersatzweise mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt; unbelegt seien die Monate von Januar 1997 bis zum Jahre 2001. Weiter hieß es, wenn der Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall geltend mache, werde nach medizinischer Sachaufklärung ein erneuter Bescheid erteilt.
Mit seinem Widerspruch berief sich der Kläger u.a. auf eine seit 1990 bestehende verminderte Arbeitsfähigkeit sowie auf seine Meldung beim heimischen Arbeitsamt in M. in der Zeit vom 08.01.1997 bis zum Beginn der Pensionierung. Er verwies auf die Zuerkennung der Invalidenrente in seiner Heimat und legte nach Aufforderung Unterlagen über seine Beschäftigungen in Deutschland sowie über seine 1968 in Serbien erfolgte Ausbildung zum "qualifizierten Kraftfahrer" vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Prüfung der mit dem Rentenantrag übersandten ärztlichen Unterlagen (Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 09.09.2003, diverse ärztliche Befunde von 1990/1991 sowie von 2003 und 2004) durch ihren Ärztlichen Dienst mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 zurück. Sie führte aus, unabhängig vom Nichtvorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente mit einem im Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Leistungsfall sei der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.1 SGB VI, weil er nach dem Votum des Ärztlichen Dienstes der Beklagten noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck in geschlossenen Räumen verrichten könne. Damit könne er zwar die in Deutschland verrichtete Tätigkeit eines Baustellenfahrers möglicherweise nicht mehr ausüben, wohl aber andere zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die er nach seinem Berufsbild verweisbar sei.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Unterstützung seines Vorbringens übersandte er ärztliche Behandlungsunterlagen aus dem Jahre 2004.
Das SG holte ein Gutachten des Internisten Dr.R. nach Aktenlage zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der nach seiner Berechnung letztmals gegebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Januar 1999 ein. In seinem Gutachten vom 16.09.2004 setzte sich Dr.R. ausführlich mit dem in den Akten dokumentierten medizinischem Sachverhalt auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger von einem seit 1990 bestehenden Diabetes mit Polyneuropathie und einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom auszugehen sei. Wegen der dadurch bedingten Stoffwechselschwankungen bei labilen Blutzcckereinstellungen, mäßiger Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und einer Behinderung bei längerem Gehen und bei manuellen Feinarbeiten seien schwere und mittelschwere Arbeiten unzumutbar, ebenso Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen; auch Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, auf Leitern und Gerüsten, an gefährlichen Maschinen und mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Handmuskulatur seien nicht mehr zumutbar. Der Kläger könne aber noch sonstige leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Körperhaltung mit zeitweiligem Gehen und Stehen zu ebener Erde in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen. Dieses Leistungsbild gelte auch für den Zeitraum bis Januar 1999. Der Gutachter verwies darauf, dass auch die Invalidenkommission in B. in ihrem Gutachten vom 09.09.2003 eine noch vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen und nur für die letzte Tätigkeit als Kraftfahrer ein erheblich vermindertes Leistungsvermögen angenommen hatte.
Der Kläger wandte ein, er sei völlig leistungsunfähig, dies hätten die heimischen Ärzte für den Zeitpunkt ab 27.01.2003 festgestellt. Er fügte Arztberichte vom 01. und 02.11.2004 über die bestehende diabetische Polyneuropathie und verschiedene orthopädische Befunde bei.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.07.2005, gestützt auf das Gutachten des Dr.R. ab. Unter Bezugnahme auf §§ 43 Abs.1 und 2, 240 Abs.2 SGB VI legte es dar, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch die von Dr.R. festgestellten Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass er seit Rentenantragstellung am 30.12.2003 - der Zeitpunkt 31.01.1999, auf den in der Beweisaufnahme abgestellt worden war, blieb hier unerwähnt - nicht mehr in der Lage wäre, mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Dabei könne unentschieden bleiben, ob der Kläger die Tätigkeit als Kraftfahrer noch ausüben könne, da jedenfalls andere zumutbare Tätigkeiten noch möglich seien. Der Kläger habe zuletzt in Deutschland eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht der Ebene des Facharbeiters entsprochen habe. Er sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und dem von diesem entwickelten Berufsgruppenschema als angelernter oder ungelernter Arbeitnehmer einzustufen und als solcher auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es dabei nicht. Auch liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die im Einzelfall das Aufzeigen einer konkreten noch möglichen Tätigkeit erforderten. Im übrigen liege bei einer Einsatzfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich das Arbeitsmarktrisiko bei der Arbeitslosenversicherung, nicht aber bei der Rentenversicherung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt vor, der medizinische Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden. Wegen des Verlustes der Arbeitsfähigkeit sei ihm in Serbien Invalidenrente zugesprochen worden. Es könne nicht sein, dass zwei staatliche Organe unterschiedliche Entscheidungen über seinen Gesundheitszustand träfen. Bei einer persönlichen Untersuchung sei auch sein derzeitiger Gesundheitszustand zu berücksichtigen, welcher sich seit der Untersuchung durch die Invalidenkommission verschlechtert habe.
Der Senat hat mit Schreiben vom 19.12.2005 ausführliche Hinweise zur Rechtslage und zur Aussichtslosigkeit der Berufung gegeben. Er hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört. Der Kläger hat demgegenüber erneut auf die bisher unterbliebene ärztliche Untersuchung und auf seine Registrierung als Arbeitsloser in der Zeit nach 1996 hingewiesen. Über diese legte er eine Bescheinigung des "Dienstes für Beschäftigung" in M. vom 05.01.2006 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.07.2005 sowie des Bescheides vom 07.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 30.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, der Senat hält sie jedoch einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Zu einer Entscheidung durch Beschluss wurden die Beteiligten vorher gehört (§ 153 Abs.4 SGG).
Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zwar leidet die Entscheidung insoweit an einem erheblichen Mangel, als das SG bei Darstellung des Sachverhalts die Tatsache der (in der Sache zu Recht erfolgten) Ermittlung durch ein Gutachten nach Aktenlage zur Frage eines im Januar 1999 eingetretenen Versicherungsfalles völlig unerwähnt gelassen hat. Eine konkrete Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme war dadurch nicht möglich, vielmehr wurde insoweit auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und die in diesem Punkt anderslautende Beweisaufnahme übergangen.
Trotz dieses Mangels ist das Urteil im Ergebnis zutreffend, sodass der Senat von der Aufhebung der Entscheidung und ihrer Zurückverweisung an das SG abgesehen hat.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente mit einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer gesundheitlichen Verschlechterung - die neben den medizinischen Voraussetzungen kumulativ vorhanden sein müssen, vgl. § 43 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.2 S.1 Nr.2, Abs.4 sowie § 241 Abs.2 SGB VI - sind nicht gegeben, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 07.11.2003 ausführlich dargelegt hat (keine 36 Pflichtbeiträge im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Leistungsfalles oder alternativ lückenlose Belegung des Versicherungsverlaufs ab 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten; schließlich auch keine Erwerbsminderung auf Grund von Sondertatbeständen, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, §§ 53, 245 SGB VI). Für die Berechnungen der Beiträge sind die zur jugoslawischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge des Klägers gleichgestellt (Art. 25 Abs.1 des fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968); nicht gleichgestellt sind nach diesem Abkommen dagegen sonstige Zeiten, wie z.B. Rentenbezugszeiten in der Heimat des Klägers oder Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Registrierung bei der örtlich zuständigen Behörde. Daher hat auch die Tatsache der Arbeitslosigkeit des Klägers in seiner Heimat nach 1996 auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss.
Zutreffend ist das Erstgericht im Rahmen der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem spätestens im Januar 1999 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt wären. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach dem Ergebnis des Gutachtens des Dr. R. der Leistungsfall noch nicht eingetreten.
Auch der Senat hält das Gutachten, das sich mit den zahlreichen vom Kläger im Laufe der Zeit vorgelegten Unterlagen auseinandersetzt, für schlüssig und nachvollziehbar. Es entspricht seiner Erfahrung in vergleichbaren Fällen, dass Gesundheitsstörungen, wie sie beim Kläger vorliegen, zu deutlichen qualitativen Leistungseinschränkungen führen, nicht aber zwingend auch zu einer zeitlichen Leistungsminderung.
Die Tatsache, dass das Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Klägers lediglich nach Aktenlage erstellt wurde, begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf das hier allein zu beurteilende, im Zeitraum bis 31.01.1999 bestehende Leistungsvermögen war eine aktuelle Untersuchung des Klägers über seinen derzeitigen Gesundheitszustand ohnehin nicht möglich.
Im übrigen trifft die Feststellung des Erstgerichts zu, dass selbst die serbische Invalidenkommission in ihrem Gutachten vom 09.09.2003 eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angenommen, im Übrigen aber den Kläger als unfähig zur Ausübung seines Berufes als Kraftfahrer zum 27.01.2003 "nach den jugoslawischen Vorschriften wegen Kranheit auf Dauer" bewertet hatte.
Das Vorbringen in der Berufungsinstanz enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einem erneuten Eintreten in die Beweisaufnahme Anlass geben könnten. Es ist daher weiterhin von einem noch vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen auszugehen.
Mit dem für den Zeitraum bis 31.01.1999 festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen war der Kläger nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI, es bestand auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 24o SGB VI).
Bei der allein für die Prüfung der Berufsfähigkeit nach dem Berufsgruppenschema des BSG - welches das Erstgericht im einzelnen dargelegt hat - heranzuziehenden letzten Berufstätigkeit in Deutschland, vom Kläger mit "Kraftfahrer" angegeben, handelte es sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (Regelausbildung bis zu drei Jahren); es ergeben sich insoweit auch keine Hinweise für eine Tätigkeit des gehobenen Anlernbereichs (entsprechend einer Regelausbildung von ein bis zwei Jahren). Wie sich aus den vom Kläger im Rentenverfahren vorgelegten Versicherungskarten aus den Jahren 1973 und 1974 ergibt, war der Kläger von den Arbeitgebern "R. Tonmöbelfabrik" und "Bauunternehmung K. I." im Jahre 1974 mit den Schlüsselzahlen 11 bzw. 17 bei der AOK P. als zuständiger Einzugsstelle gemeldet, welche für Tätigkeit als Nichtfacharbeiter ohne Ausbildung bzw. mit unbekannter Ausbildung stehen. Die genaue tarifliche Einstufung ist mangels entsprechender Firmenunterlagen nach mehr als 30 Jahren erfahrungsgemäß nicht mehr zu ermitteln.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht insoweit von einer einfach angelernten Tätigkeit mit der Folge einer Verweisbarkeit des Klägers auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, sofern sie nicht allereinfachster Art sind, ausgegangen ist - seine alternativ zu verstehende Formulierung der ungelernten Tätigkeit erscheint dagegen angesichts des vorgelegten Ausbildungszeugnisses aus dem Jahre 1968 abwegig -. Es ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtende vollschichtige Tätigkeiten gegeben waren, die der Kläger nach seinem medizinischen Leistungsvermögen noch ausüben konnte. Der Arbeitsmarkt war für ihn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nicht unbedeutenden Leistungseinschränkung (überwiegend sitzende Tätigkeit) als verschlossen anzusehen. Diese Einschränkung war im Wesentlichen von der Beschränkung auf leichte Arbeiten umfasst und stellt keine darüber hinaus gehende, den Arbeitsmarkt zusätzlich wesentlich einschränkende Bedingung dar. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Heimat bereits Rente bezieht, konnte bei der Beurteilung nach deutschem Recht keine Berücksichtigung finden. Sie hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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