Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 509/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 754/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.
Der 1943 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat keinen Beruf erlernt und im ehemaligen Jugoslawien im April 1969, von Oktober 1972 bis Januar 1973 sowie zwischen November 1974 und Dezember 1997 mit Unterbrechungen im Januar und Februar 1984, Januar und Februar 1985, Februar 1986 sowie Februar und März 1987 insgesamt 256 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt (JU-D 205 vom 10. Dezember 1998).
In Deutschland war der Kläger von April 1970 bis Juli 1971, im März 1972 sowie von März 1973 bis Januar 1974 - zuletzt als ungelernter Platzarbeiter in einem Hochofenwerk - für insgesamt 27 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Laut einer Unfallanzeige vom 13. Juli 1973 erlitt er am 6. Juli 1973 einen Arbeitsunfall mit Verbrennungen III. Grades im Gesicht und am linken Arm.
Ein Antrag vom 19. November 1988 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 1990, Urteil des Sozialgerichts Landshut - SG - vom 27. März 1991). Das SG kam nach ambulanter Begutachtung des Klägers zu dem Ergebnis, er könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Einen weiteren Antrag vom 14. Februar 1992 lehnte die Beklagte ebenfalls wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (bestandskräftiger Bescheid vom 22. Juli 1993).
Am 25. September 1997 beantragte der Kläger beim serbischen Versicherungsträger erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antrag ging bei der Beklagten am 8. Januar 1999 ein. Beigefügt war u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. D. S. vom 18. Dezember 1997. Darin wurde ein chronisches cervikales und lumbales Syndrom, eine Neurasthenie und eine chronische Entzündung des Zwölffingerdarms diagnostiziert und - wie bei dortigen Vorbegutachtungen am 12. Oktober 1989 und 3. Dezember 1992 - mitgeteilt, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Leistungsbeurteilung an. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 25. September 1997 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 24. Februar 1999).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger auf den 1973 erlittenen Arbeitsunfall hin und trug insbesondere vor, sein Sehvermögen auf dem linken Auge betrage nur noch 10 %, wegen Beschwerden mit den Beinen könne er keine 100 m gehen, er habe starke Beschwerden in der Brust und sein Gleichgewichtzentrum sei zerstört. Nach Auswertung der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hielt der Sozialärztliche Dienst der Beklagten an der bisherigen Leistungsbeurteilung fest.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001). Nach dem Ergebnis der in Serbien durchgeführten Begutachtung liege keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Aufgrund der zuletzt in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit sei er auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es liege damit auch keine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht vor.
Dagegen hat der Kläger am 9. April 2002 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 7. Februar 2005 eingeholt. Danach lag beim Kläger weder vor noch nach dem 1. Februar 2000 eine quantitative (zeitliche) Einschränkung des Leistungsvermögens vor. Am 14. März 2005 hat die Beklagte dem SG weitere medizinische Unterlagen aus Serbien vorgelegt, u.a. ein Gutachten vom 12. Juli 2001, wonach der Kläger wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dr. Z. hat dazu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2005 ausgeführt, dass den Befunden keine wesentliche Verschlechterung zu entnehmen sei.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. März 2005, dem Kläger zugestellt am 22. August 2005). Gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 300 Abs. 2 SGB VI sowie Art. 25 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390) - DJSVA - seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur erfüllt, wenn beim Kläger bereits vor dem 1. Februar 2000 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dies sei nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Z. aber nicht der Fall.
Zur Begründung der am 21. September 2005 (Eingang beim SG) zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Berufung hat der Kläger aktuelle medizinische Befunde vorgelegt und um eine erneute Untersuchung in Deutschland gebeten. Er hat insbesondere vorgetragen, er habe bereits ab April 1969 und daher nicht 27, sondern 37 Kalendermonate in Deutschland gearbeitet. Seine Gesundheitsstörungen seien Folgen des 1973 in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 sowie den Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 25. September 1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass für die Zeit vor dem 1. Februar 2000 keine Anhaltspunkte für eine verminderte Erwerbsfähigkeit oder eine Erwerbsminderung des Klägers vorliegen und für Versicherungsfälle ab dem 1. Februar 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt sind.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 25. September 1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. März 2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, weil für Versicherungsfälle nach dem 31. Januar 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht mehr erfüllt sind (unten 1.) und beim Kläger vor dem 1. Februar 2000 keine verminderte Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung vorlag (unten 2.)
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da er den zu Grunde liegenden Rentenantrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Leistungen (auch) für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Soweit ein Anspruch (Stammrecht) erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, richtet sich dieser nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.).
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1. Für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Januar 2000 eingetreten sind, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt.
Der Kläger hat zuletzt durchgehend von April 1987 bis Dezember 1997 Versicherungszeiten (in Serbien) zurückgelegt. Ausgehend davon sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Februar 2000 eingetreten ist. Verlängerungstatbestände (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a.F.) oder Anwartschaftserhaltungszeiten §§ 240 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, 241 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative SGB VI a.F.) hat der Kläger in der Folgezeit nicht zurückgelegt. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 i.V.m. § 53 SGB VI a.F.) oder dafür, dass bei ihm bereits vor dem 1. Januar 1984 Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, liegen nicht vor (§§ 240 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative, 241 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative SGB VI a.F.).
Auch ist die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (§§ 240 Abs. 2 S. 2, 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.). Der Kläger hat nach Auskunft des serbischen Versicherungsträgers in den Monaten Januar und Februar 1984, Januar und Februar 1985, Februar 1986 sowie Februar und März 1987 keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Diese Lücken im Versicherungsverlauf können nicht mehr durch eine freiwillige Beitragszahlung geschlossen werden (§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Zum Zeitpunkt der letzten Rentenantragstellung am 25. September 1997 war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge nach § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - (für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ; vgl. BSG SozR3-2600 § 197 Nr. 4) beziehungsweise § 197 Abs. 2 SGB VI (für Zeiten ab 1. Januar 1992) bereits abgelaufen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf nachträgliche Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung ist nicht ersichtlich. Den Akten und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger durch eine Pflichtverletzung veranlasst hat, eine zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in Deutschland erforderliche freiwillige Beitragsentrichtung zu unterlassen. Nach Kenntnis des Senats aus gleich gelagerten Fällen waren (und sind) Versicherte auch nach dem Recht des ehemaligen Jugoslawien (und jetzigen Serbien) nicht berechtigt, rückwirkend Beiträge zur dortigen Rentenversicherung zu entrichten.
Da die Regelungen über die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 1. Januar 2001 inhaltlich nicht geändert wurden, sind damit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI n.F.) nicht erfüllt.
2. Beim Kläger lag vor dem 1. Februar 2000 keine verminderte Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung vor.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 7. Februar 2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2005. Der Sachverständige hat darin unter Würdigung der vom serbischen Versicherungsträger und vom Kläger übersandten ärztlichen Unterlagen überzeugend ausgeführt, dass der Kläger vor dem 1. Februar 2000 mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein konnte. Zum selben Ergebnis waren bereits die vom serbischen Versicherungsträger vorgelegten Gutachten vom 12. Oktober 1989, 3. Dezember 1992 und 18. Dezember 1997 gelangt.
Auch das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten vom 12. Juli 2001 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Leistungsvermögens für die Zeit vor dem 1. Februar 2000. Zwar hat die Internistin und Kardiologen Dr. O. angegeben, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne der Kläger nunmehr auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter zwei Stunden erwerbstätig sein. Die mitgeteilten Befunde, insbesondere zu zwischenzeitlich aufgetretenen Durchblutungsstörungen der Beine, rechtfertigen nach den auch insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. aber keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Beim Kläger liegt auch keine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungseinschränkung, insbesondere keine Beschränkung der zumutbaren Wegstrecke auf 500 m oder weniger, vor.
Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der letzten Begutachtung im Juli 2001 weiter verändert hat, kann dahinstehen, da - wie ausgeführt - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt wären. Deshalb bedurfte es weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren einer erneuten ambulanten Untersuchung des Klägers.
War der Kläger somit vor dem 1. Februar 2000 in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, so lag keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. (ab 1. Januar 2001 § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.) vor.
Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Satz 1, 2 und 4 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140).
Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten, sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insb. das europäische koordinierende Sozialrecht) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das DJSVA enthält hierzu keine Regelungen.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger wegen der in Deutschland zuletzt sozialversicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Platzarbeiter der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Es bestehen aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dr. Z. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen keine Zweifel daran, dass der Kläger derartige Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten konnte.
War der Kläger vor dem 1. Februar 2000 nicht berufsunfähig, so lag auch keine Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.), keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n.F.) und keine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.) vor (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001, Aktenzeichen: B 13 RJ 61/00 R).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.
Der 1943 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat keinen Beruf erlernt und im ehemaligen Jugoslawien im April 1969, von Oktober 1972 bis Januar 1973 sowie zwischen November 1974 und Dezember 1997 mit Unterbrechungen im Januar und Februar 1984, Januar und Februar 1985, Februar 1986 sowie Februar und März 1987 insgesamt 256 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt (JU-D 205 vom 10. Dezember 1998).
In Deutschland war der Kläger von April 1970 bis Juli 1971, im März 1972 sowie von März 1973 bis Januar 1974 - zuletzt als ungelernter Platzarbeiter in einem Hochofenwerk - für insgesamt 27 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Laut einer Unfallanzeige vom 13. Juli 1973 erlitt er am 6. Juli 1973 einen Arbeitsunfall mit Verbrennungen III. Grades im Gesicht und am linken Arm.
Ein Antrag vom 19. November 1988 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 1990, Urteil des Sozialgerichts Landshut - SG - vom 27. März 1991). Das SG kam nach ambulanter Begutachtung des Klägers zu dem Ergebnis, er könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Einen weiteren Antrag vom 14. Februar 1992 lehnte die Beklagte ebenfalls wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (bestandskräftiger Bescheid vom 22. Juli 1993).
Am 25. September 1997 beantragte der Kläger beim serbischen Versicherungsträger erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antrag ging bei der Beklagten am 8. Januar 1999 ein. Beigefügt war u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. D. S. vom 18. Dezember 1997. Darin wurde ein chronisches cervikales und lumbales Syndrom, eine Neurasthenie und eine chronische Entzündung des Zwölffingerdarms diagnostiziert und - wie bei dortigen Vorbegutachtungen am 12. Oktober 1989 und 3. Dezember 1992 - mitgeteilt, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Leistungsbeurteilung an. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 25. September 1997 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 24. Februar 1999).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger auf den 1973 erlittenen Arbeitsunfall hin und trug insbesondere vor, sein Sehvermögen auf dem linken Auge betrage nur noch 10 %, wegen Beschwerden mit den Beinen könne er keine 100 m gehen, er habe starke Beschwerden in der Brust und sein Gleichgewichtzentrum sei zerstört. Nach Auswertung der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hielt der Sozialärztliche Dienst der Beklagten an der bisherigen Leistungsbeurteilung fest.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001). Nach dem Ergebnis der in Serbien durchgeführten Begutachtung liege keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Aufgrund der zuletzt in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit sei er auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es liege damit auch keine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht vor.
Dagegen hat der Kläger am 9. April 2002 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 7. Februar 2005 eingeholt. Danach lag beim Kläger weder vor noch nach dem 1. Februar 2000 eine quantitative (zeitliche) Einschränkung des Leistungsvermögens vor. Am 14. März 2005 hat die Beklagte dem SG weitere medizinische Unterlagen aus Serbien vorgelegt, u.a. ein Gutachten vom 12. Juli 2001, wonach der Kläger wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dr. Z. hat dazu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2005 ausgeführt, dass den Befunden keine wesentliche Verschlechterung zu entnehmen sei.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. März 2005, dem Kläger zugestellt am 22. August 2005). Gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 300 Abs. 2 SGB VI sowie Art. 25 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390) - DJSVA - seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur erfüllt, wenn beim Kläger bereits vor dem 1. Februar 2000 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dies sei nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Z. aber nicht der Fall.
Zur Begründung der am 21. September 2005 (Eingang beim SG) zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Berufung hat der Kläger aktuelle medizinische Befunde vorgelegt und um eine erneute Untersuchung in Deutschland gebeten. Er hat insbesondere vorgetragen, er habe bereits ab April 1969 und daher nicht 27, sondern 37 Kalendermonate in Deutschland gearbeitet. Seine Gesundheitsstörungen seien Folgen des 1973 in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 sowie den Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 25. September 1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass für die Zeit vor dem 1. Februar 2000 keine Anhaltspunkte für eine verminderte Erwerbsfähigkeit oder eine Erwerbsminderung des Klägers vorliegen und für Versicherungsfälle ab dem 1. Februar 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt sind.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 25. September 1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. März 2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, weil für Versicherungsfälle nach dem 31. Januar 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht mehr erfüllt sind (unten 1.) und beim Kläger vor dem 1. Februar 2000 keine verminderte Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung vorlag (unten 2.)
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da er den zu Grunde liegenden Rentenantrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Leistungen (auch) für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Soweit ein Anspruch (Stammrecht) erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, richtet sich dieser nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.).
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1. Für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Januar 2000 eingetreten sind, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt.
Der Kläger hat zuletzt durchgehend von April 1987 bis Dezember 1997 Versicherungszeiten (in Serbien) zurückgelegt. Ausgehend davon sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Februar 2000 eingetreten ist. Verlängerungstatbestände (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a.F.) oder Anwartschaftserhaltungszeiten §§ 240 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, 241 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative SGB VI a.F.) hat der Kläger in der Folgezeit nicht zurückgelegt. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 i.V.m. § 53 SGB VI a.F.) oder dafür, dass bei ihm bereits vor dem 1. Januar 1984 Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, liegen nicht vor (§§ 240 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative, 241 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative SGB VI a.F.).
Auch ist die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (§§ 240 Abs. 2 S. 2, 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.). Der Kläger hat nach Auskunft des serbischen Versicherungsträgers in den Monaten Januar und Februar 1984, Januar und Februar 1985, Februar 1986 sowie Februar und März 1987 keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Diese Lücken im Versicherungsverlauf können nicht mehr durch eine freiwillige Beitragszahlung geschlossen werden (§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Zum Zeitpunkt der letzten Rentenantragstellung am 25. September 1997 war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge nach § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - (für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ; vgl. BSG SozR3-2600 § 197 Nr. 4) beziehungsweise § 197 Abs. 2 SGB VI (für Zeiten ab 1. Januar 1992) bereits abgelaufen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf nachträgliche Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung ist nicht ersichtlich. Den Akten und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger durch eine Pflichtverletzung veranlasst hat, eine zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in Deutschland erforderliche freiwillige Beitragsentrichtung zu unterlassen. Nach Kenntnis des Senats aus gleich gelagerten Fällen waren (und sind) Versicherte auch nach dem Recht des ehemaligen Jugoslawien (und jetzigen Serbien) nicht berechtigt, rückwirkend Beiträge zur dortigen Rentenversicherung zu entrichten.
Da die Regelungen über die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 1. Januar 2001 inhaltlich nicht geändert wurden, sind damit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI n.F.) nicht erfüllt.
2. Beim Kläger lag vor dem 1. Februar 2000 keine verminderte Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung vor.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 7. Februar 2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2005. Der Sachverständige hat darin unter Würdigung der vom serbischen Versicherungsträger und vom Kläger übersandten ärztlichen Unterlagen überzeugend ausgeführt, dass der Kläger vor dem 1. Februar 2000 mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein konnte. Zum selben Ergebnis waren bereits die vom serbischen Versicherungsträger vorgelegten Gutachten vom 12. Oktober 1989, 3. Dezember 1992 und 18. Dezember 1997 gelangt.
Auch das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten vom 12. Juli 2001 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Leistungsvermögens für die Zeit vor dem 1. Februar 2000. Zwar hat die Internistin und Kardiologen Dr. O. angegeben, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne der Kläger nunmehr auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter zwei Stunden erwerbstätig sein. Die mitgeteilten Befunde, insbesondere zu zwischenzeitlich aufgetretenen Durchblutungsstörungen der Beine, rechtfertigen nach den auch insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. aber keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Beim Kläger liegt auch keine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungseinschränkung, insbesondere keine Beschränkung der zumutbaren Wegstrecke auf 500 m oder weniger, vor.
Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der letzten Begutachtung im Juli 2001 weiter verändert hat, kann dahinstehen, da - wie ausgeführt - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt wären. Deshalb bedurfte es weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren einer erneuten ambulanten Untersuchung des Klägers.
War der Kläger somit vor dem 1. Februar 2000 in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, so lag keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. (ab 1. Januar 2001 § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.) vor.
Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Satz 1, 2 und 4 SGB VI a.F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140).
Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten, sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insb. das europäische koordinierende Sozialrecht) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das DJSVA enthält hierzu keine Regelungen.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger wegen der in Deutschland zuletzt sozialversicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Platzarbeiter der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Es bestehen aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dr. Z. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen keine Zweifel daran, dass der Kläger derartige Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten konnte.
War der Kläger vor dem 1. Februar 2000 nicht berufsunfähig, so lag auch keine Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.), keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI n.F.) und keine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.) vor (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001, Aktenzeichen: B 13 RJ 61/00 R).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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