Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 685/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 765/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist unter den Beteiligten eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene und in ihrer Heimat Kosovo lebende Klägerin war in Deutschland zwischen Juni 1973 und November 1985 versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend bestand Arbeitsunfähigkeit und ab 01.04.1986 Arbeitslosigkeit bis 31.03.1988. Am 01.04.1988 kehrte die Klägerin in ihre Heimat zurück; dort erwarb sie keine weiteren Versicherungszeiten.
Mit einem am 24.09.2001 eingegangenen formlosen Schreiben stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Beifügung ärztlicher Unterlagen. Nach Eingang der zwischenstaatlichen Rentenantragsvordrucke lehnte die Beklagte den Antrag ohne Überprüfung der medizinischen Voraussetzungen mit Bescheid vom 14.01.2002 unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 43, 53, 241, 245 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente seien nicht erfüllt. Eine versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung sei nicht gegeben; im maßgeblichen Zeitraum vom 24.09.1996 bis 23.09.2001 seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden. Auch sei die geltend gemachte Erwerbsminderung nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten oder alternativ nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt sei der Monat Januar 1987 und die Monate von April 1988 bis Dezember 2000.
Der Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Befundes vom 15.03.2002 geltend machte, wegen drastischer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vollständig invalide zu sein, blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie übersandte verschiedene Unterlagen (Fotos; ärztliche Befunde aus 1995/96 sowie aus den Jahren ab 2000) und machte geltend, sie sei bereits seit 13 Jahren gelähmt, es seien drei Anträge auf Invalidität abgelehnt worden.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 19.04.2005 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da die ausschließlich in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin im März 1988 endeten, bestehe ein Rentenanspruch nur im Falle eines vor dem 01.04.1990 eingetretenen Leistungsfalles (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, 241 Abs.2 SGB VI i.V.m. Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). Dafür beständen jedoch keinerlei Hinweise. Laut der im Rentenverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlage (Entlassungsschein der Neuropsychiatrischen Klinik des Universitätsklinikzentrums P. über einen stationären Aufenthalt vom 30.12.2000 bis 17.01.2001) sei die dort dokumentierte Erkrankung am 30.12.2000 unerwartet aufgetreten. Doch selbst wenn die Erkrankung bereits seit 13 Jahren bestehen sollte - wie im Schriftsatz vom 08.04.2005 angegeben -, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil bittet die Klägerin um nochmalige Überprüfung, ohne auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil einzugehen. Aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung sei sie nicht in der Lage, erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2005 sowie des Bescheides vom 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2002 zu verpflichten, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht nach nochmaliger ärztlicher Prüfung von einem am 30.12.2000 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus, für den wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ein Rentenanspruch weiterhin nicht bestehe. Im Übrigen lägen frühere Rentenanträge bei ihr nicht vor bzw. seien vom Versicherungsträger in P. nicht übersandt worden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 29.11.2005 und vom 06.06.2006 der Klägerin Hinweise zur Rechtslage gegeben und auf die Aussichtslosigkeit der Berufung aufmerksam gemacht. Ebenso wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. Eine Antwort der Klägerin ist nicht mehr eingegangen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2001 anzuwendenden Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten nach § 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2 oder § 240 SGB VI sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs.4 SGB VI um sogenannte anwartschaftserhaltende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, wie z.B. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten etc. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nach § 43 Abs.5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat zwar mit ihren zwischen 1973 und 1985 entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs.1 SGB VI), es fehlt aber an der weiter geforderten versicherungsfallnahen Beitragsentrichtung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ausgehend von einem im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im September 2001 angenommenen Leistungsfall errechnet sich ein maßgebender Zeitraum vom 24.09.1996 bis 23.09.2001 (s. Bescheid der Beklagten vom 14.01.2002), in dem keinerlei Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Ähnliches gilt bei Annahme eines Leistungsfalles am 30.12.2000 (s. vorgelegter Entlassungsschein mit der Diagnose eines cerebro-vaskulären Insults): im Zeitraum vom 30.12.1995 bis 29.12.2001 sind keine Pflichtbeiträge vorhanden. Ebenso ergeben sich selbst im Falle einer am 17.03.1995 (vgl. ärztliche Unterlage Bl.37 SG-Akte) angenommenen Leistungsminderung keine Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 17.03.1990 bis 16.03.1995. Selbst bei einem ca. 1992 unterstellten Leistungsfall (vgl. pauschale Behauptung der Klägerin im April 2005, "seit 13 Jahren" im Rollstuhl zu sitzen), ergäbe sich in einem dann maßgeblichen erweiterten Zeitraum von ca. Juli 1985 bis April 1992 laut Versicherungsverlauf vom 10.06.2002 lediglich das Vorliegen von neun Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung und Sozialleistungen bis einschließlich März 1986. Für eine noch früher eingetretene relevante Leistungsminderung bestehen nach dem Sachverhalt und auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002 weiter ausführt, sind auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vor dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn.4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 SGB VI).
Auch die Voraussetzungen dieser Sonderregelung sind vorliegend nicht gegeben. In der Zeit ab 01.01.1984 bis zu einem möglichen Versicherungsfall in den 90-er Jahren oder im Jahre 2001 ist nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt: Unbelegt sind der Monat Januar 1987 und die Monate ab April 1988.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der weiteren Sonderregelung der §§ 53, 245 SGB VI nicht gegeben, wonach eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von drei Jahren dann nicht erforderlich ist, wenn die Erwerbsminderung infolge besonderer Umstände eingetreten ist, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Erwerbsminderung der Klägerin ist nicht aufgrund einer der in den genannten Vorschriften aufgeführten Tatbestände eingetreten (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wehrdienstbeschädigung).
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Klägerin ist - wie viele andere Versicherte in vergleichbaren Fällen auch in Deutschland - darauf zu verweisen, dass sie bei gleicher Gesetzeslage erst einen Altersrentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres realisieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist unter den Beteiligten eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene und in ihrer Heimat Kosovo lebende Klägerin war in Deutschland zwischen Juni 1973 und November 1985 versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend bestand Arbeitsunfähigkeit und ab 01.04.1986 Arbeitslosigkeit bis 31.03.1988. Am 01.04.1988 kehrte die Klägerin in ihre Heimat zurück; dort erwarb sie keine weiteren Versicherungszeiten.
Mit einem am 24.09.2001 eingegangenen formlosen Schreiben stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Beifügung ärztlicher Unterlagen. Nach Eingang der zwischenstaatlichen Rentenantragsvordrucke lehnte die Beklagte den Antrag ohne Überprüfung der medizinischen Voraussetzungen mit Bescheid vom 14.01.2002 unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 43, 53, 241, 245 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente seien nicht erfüllt. Eine versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung sei nicht gegeben; im maßgeblichen Zeitraum vom 24.09.1996 bis 23.09.2001 seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden. Auch sei die geltend gemachte Erwerbsminderung nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten oder alternativ nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt sei der Monat Januar 1987 und die Monate von April 1988 bis Dezember 2000.
Der Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Befundes vom 15.03.2002 geltend machte, wegen drastischer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vollständig invalide zu sein, blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie übersandte verschiedene Unterlagen (Fotos; ärztliche Befunde aus 1995/96 sowie aus den Jahren ab 2000) und machte geltend, sie sei bereits seit 13 Jahren gelähmt, es seien drei Anträge auf Invalidität abgelehnt worden.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 19.04.2005 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da die ausschließlich in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin im März 1988 endeten, bestehe ein Rentenanspruch nur im Falle eines vor dem 01.04.1990 eingetretenen Leistungsfalles (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, 241 Abs.2 SGB VI i.V.m. Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). Dafür beständen jedoch keinerlei Hinweise. Laut der im Rentenverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlage (Entlassungsschein der Neuropsychiatrischen Klinik des Universitätsklinikzentrums P. über einen stationären Aufenthalt vom 30.12.2000 bis 17.01.2001) sei die dort dokumentierte Erkrankung am 30.12.2000 unerwartet aufgetreten. Doch selbst wenn die Erkrankung bereits seit 13 Jahren bestehen sollte - wie im Schriftsatz vom 08.04.2005 angegeben -, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil bittet die Klägerin um nochmalige Überprüfung, ohne auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil einzugehen. Aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung sei sie nicht in der Lage, erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2005 sowie des Bescheides vom 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2002 zu verpflichten, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht nach nochmaliger ärztlicher Prüfung von einem am 30.12.2000 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus, für den wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ein Rentenanspruch weiterhin nicht bestehe. Im Übrigen lägen frühere Rentenanträge bei ihr nicht vor bzw. seien vom Versicherungsträger in P. nicht übersandt worden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 29.11.2005 und vom 06.06.2006 der Klägerin Hinweise zur Rechtslage gegeben und auf die Aussichtslosigkeit der Berufung aufmerksam gemacht. Ebenso wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. Eine Antwort der Klägerin ist nicht mehr eingegangen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2001 anzuwendenden Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten nach § 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2 oder § 240 SGB VI sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs.4 SGB VI um sogenannte anwartschaftserhaltende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, wie z.B. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten etc. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nach § 43 Abs.5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat zwar mit ihren zwischen 1973 und 1985 entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs.1 SGB VI), es fehlt aber an der weiter geforderten versicherungsfallnahen Beitragsentrichtung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ausgehend von einem im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im September 2001 angenommenen Leistungsfall errechnet sich ein maßgebender Zeitraum vom 24.09.1996 bis 23.09.2001 (s. Bescheid der Beklagten vom 14.01.2002), in dem keinerlei Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Ähnliches gilt bei Annahme eines Leistungsfalles am 30.12.2000 (s. vorgelegter Entlassungsschein mit der Diagnose eines cerebro-vaskulären Insults): im Zeitraum vom 30.12.1995 bis 29.12.2001 sind keine Pflichtbeiträge vorhanden. Ebenso ergeben sich selbst im Falle einer am 17.03.1995 (vgl. ärztliche Unterlage Bl.37 SG-Akte) angenommenen Leistungsminderung keine Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 17.03.1990 bis 16.03.1995. Selbst bei einem ca. 1992 unterstellten Leistungsfall (vgl. pauschale Behauptung der Klägerin im April 2005, "seit 13 Jahren" im Rollstuhl zu sitzen), ergäbe sich in einem dann maßgeblichen erweiterten Zeitraum von ca. Juli 1985 bis April 1992 laut Versicherungsverlauf vom 10.06.2002 lediglich das Vorliegen von neun Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung und Sozialleistungen bis einschließlich März 1986. Für eine noch früher eingetretene relevante Leistungsminderung bestehen nach dem Sachverhalt und auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002 weiter ausführt, sind auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vor dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn.4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 SGB VI).
Auch die Voraussetzungen dieser Sonderregelung sind vorliegend nicht gegeben. In der Zeit ab 01.01.1984 bis zu einem möglichen Versicherungsfall in den 90-er Jahren oder im Jahre 2001 ist nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt: Unbelegt sind der Monat Januar 1987 und die Monate ab April 1988.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der weiteren Sonderregelung der §§ 53, 245 SGB VI nicht gegeben, wonach eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von drei Jahren dann nicht erforderlich ist, wenn die Erwerbsminderung infolge besonderer Umstände eingetreten ist, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Erwerbsminderung der Klägerin ist nicht aufgrund einer der in den genannten Vorschriften aufgeführten Tatbestände eingetreten (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wehrdienstbeschädigung).
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Klägerin ist - wie viele andere Versicherte in vergleichbaren Fällen auch in Deutschland - darauf zu verweisen, dass sie bei gleicher Gesetzeslage erst einen Altersrentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres realisieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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