Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1437/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 779/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas, war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen September 1969 und September 1971 23 Kalendermonate als Schweißer erwerbstätig. In seiner Heimat hat er von März 1978 bis November 1994 versicherungspflichtig gearbeitet. Dort bezieht er seit September 1998 Invalidenrente.
Seinen Rentenantrag vom 07.07.1998 wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 31.07.2000 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und im Übrigen von Dezember 1994 bis Juni 1998 eine Lücke im Versicherungsverlauf bestehe, die nicht mehr für jeden Kalendermonat nachträglich geschlossen werden könne. Auf den Widerspruch mit der Begründung, seit der Herzoperation im Herbst 1994 liege Invalidität vor, erließ die Beklagte zunächst zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001: Es fehle die Beschwer, da im Ablehnungsbescheid bereits die Überprüfung des Rentenbegehrens enthalten gewesen sei, sollte die Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein.
Nach Auswertung eines Gutachtens, erstellt von der Ärztekommission in B. vom 04.05.2000 (Beurteilung: Leistungsvermögen für jegliche Arbeiten unter zwei Stunden), und ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers von 1994, 1998 und aktuellen Datums durch Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten erließ diese den streitgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2002: Trotz Beeinträchtigung durch Herzleistungsminderung bei koronarer Herzerkrankung und bei Bypassoperation, Bluthochdruck bei Übergewicht und Geschwulsterkrankung des Zwölffingerdarms bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen. Abschließend erging der Hinweis, dass selbst bei einem Eintritt der Erwerbsminderung im Juli 1998 der Antag auf Rente abzulehnen gewesen wäre. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 29.08.2002).
Mit der Klage reichte der Kläger auf Aufforderung des Gerichts sämtliche medizinischen Unterlagen aus seiner Heimat ein. Nach Übersetzung beauftragte das Sozialgericht den Allgemeinmediziner Dr.Z. mit der Erstellung eines Aktenlagegutachtens unter der speziellen Fragestellung nach dem Leistungsvermögen des Klägers zum 01.01.1997. Dr.Z. diagnostizierte im Gutachten vom 24.02.2005 unter Auswertung aller Unterlagen einschließlich des Gutachtensheftes der Beklagten: Herzminderleistung bei Herzdurchblutungsstörungen und Zustand nach dreifach Bypassoperation sowie rezidivierendes Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden. Beim Kläger sei 1994 eine dreifach Bypassoperation und im September 1997 eine zweiwöchige Behandlung eines Zwölffingerdarmgeschwürs bei beschwerdefreier Entlassung durchgeführt worden. Insbesondere die Belastungs-EKGs und Herzechountersuchungen der Jahre 1997, 1998 und 2002 zeigten, dass der Kläger ausreichend belastbar sei und Beschwerden nur bei stärkerer körperlicher Belastung auftreten würden. Für leichte Tätigkeiten sei der Kläger mit gewissen qualitativen Einschränkungen vor dem 01.01.1997 und danach vollschichtig einsatzfähig.
Mit Urteil vom 13.04.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil für eine Berentung nach altem wie neuem Recht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Im Übrigen habe das eingeholte Gutachten kein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für die Zeit vor Januar 1997 ergeben, erst recht nicht für einen späteren Zeitpunkt.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Rentenbegehren; er habe sich von Oktober 1994 bis zur Invalidisierung in seiner Heimat im Krankenstand befunden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 23.02.2006 auf die Notwendigkeit der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z. , das anlässlich der Bypassoperation allenfalls eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.
Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere wegen des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, die sowohl nach den Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. nach § 43 SGB VI n.F. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bei jedem Versicherten, sei er Deutscher oder Ausländer, vorliegen müssen. Denn hiernach müssen vom Eintritt des Leistungsfalles zurückgerechnet in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen bei einem Rentenantrag im Juli 1998 bei einem letzten Pflichtbeitrag im November 1994 bei weitem nicht.
Entgegen seiner Behauptung ist der Leistungsfall nicht schon vor dem Datum der Rentenantragstellung eingetreten. Zwar musste sich der Kläger im September 1995 einer dreifach Bypassoperation wegen Herzdurchblutungsstörungen unterziehen. Schon die Nachuntersuchung vom 26.04.1996 schildert ihn ohne subjektive Beschwerden, objektiv kardial kompensiert und rhythmisch stabil. Insbesondere die aktenkundigen Herzechountersuchungen und Belastungs-EKGs der Jahre 1997, 1998 und 2002 mit Belastungen bis 100 bzw. 180 Watt beweisen, dass der Kläger jedenfalls zu leichten Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen mehr als sechs Stunden sowie vollschichtig fähig war und ist. Auf den derzeitigen Gesundheitszustand konnte es im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Gegebenheiten nicht mehr ankommen, für die zurückliegende Zeit war jedenfalls das sorgfältige Aktenlage-Gutachten des Sachverständigen Dr.Z. notwendig, aber auch ausreichend. Danach kann von einem durchgehenden Krankenstand bis zur Invalidisierung in der Heimat keine Rede sein, allenfalls lagen kurzfristige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Herzoperation und der zweiwöchigen Darmgeschwürsbehandlung im Jahre 1997 vor.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits im Jahre 1998 in seiner Heimat Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Vertragsstaaten haben sich zwar im Sozialabkommen verpflichtet, die in den jeweiligen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten gegenseitig anzuerkennen und für mögliche Wartezeiterfüllungen zusammenzurechnen. Die Beurteilung jedoch, ob nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts eine derartige Leistungsminderung vorliegt, dass die Grenze zur Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreicht ist, unterliegt allein deutschen Maßstäben. Nach diesen ist eindeutig wie bei einem deutschen Versicherten ein Rentenanspruch zu verneinen.
Da der Kläger nach keiner Betrachtungsweise einen Rentenanspruch durchsetzen kann, verbleibt ihm nur mehr die Möglichkeit - wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Sach- und Rechtslage -, rechtzeitig Altersrente des 65jährigen Versicherten für eine Teilrente aus 23 Kalendermonaten deutscher Versicherungszeit zu beantragen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas, war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen September 1969 und September 1971 23 Kalendermonate als Schweißer erwerbstätig. In seiner Heimat hat er von März 1978 bis November 1994 versicherungspflichtig gearbeitet. Dort bezieht er seit September 1998 Invalidenrente.
Seinen Rentenantrag vom 07.07.1998 wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 31.07.2000 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und im Übrigen von Dezember 1994 bis Juni 1998 eine Lücke im Versicherungsverlauf bestehe, die nicht mehr für jeden Kalendermonat nachträglich geschlossen werden könne. Auf den Widerspruch mit der Begründung, seit der Herzoperation im Herbst 1994 liege Invalidität vor, erließ die Beklagte zunächst zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001: Es fehle die Beschwer, da im Ablehnungsbescheid bereits die Überprüfung des Rentenbegehrens enthalten gewesen sei, sollte die Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein.
Nach Auswertung eines Gutachtens, erstellt von der Ärztekommission in B. vom 04.05.2000 (Beurteilung: Leistungsvermögen für jegliche Arbeiten unter zwei Stunden), und ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers von 1994, 1998 und aktuellen Datums durch Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten erließ diese den streitgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2002: Trotz Beeinträchtigung durch Herzleistungsminderung bei koronarer Herzerkrankung und bei Bypassoperation, Bluthochdruck bei Übergewicht und Geschwulsterkrankung des Zwölffingerdarms bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen. Abschließend erging der Hinweis, dass selbst bei einem Eintritt der Erwerbsminderung im Juli 1998 der Antag auf Rente abzulehnen gewesen wäre. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 29.08.2002).
Mit der Klage reichte der Kläger auf Aufforderung des Gerichts sämtliche medizinischen Unterlagen aus seiner Heimat ein. Nach Übersetzung beauftragte das Sozialgericht den Allgemeinmediziner Dr.Z. mit der Erstellung eines Aktenlagegutachtens unter der speziellen Fragestellung nach dem Leistungsvermögen des Klägers zum 01.01.1997. Dr.Z. diagnostizierte im Gutachten vom 24.02.2005 unter Auswertung aller Unterlagen einschließlich des Gutachtensheftes der Beklagten: Herzminderleistung bei Herzdurchblutungsstörungen und Zustand nach dreifach Bypassoperation sowie rezidivierendes Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden. Beim Kläger sei 1994 eine dreifach Bypassoperation und im September 1997 eine zweiwöchige Behandlung eines Zwölffingerdarmgeschwürs bei beschwerdefreier Entlassung durchgeführt worden. Insbesondere die Belastungs-EKGs und Herzechountersuchungen der Jahre 1997, 1998 und 2002 zeigten, dass der Kläger ausreichend belastbar sei und Beschwerden nur bei stärkerer körperlicher Belastung auftreten würden. Für leichte Tätigkeiten sei der Kläger mit gewissen qualitativen Einschränkungen vor dem 01.01.1997 und danach vollschichtig einsatzfähig.
Mit Urteil vom 13.04.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil für eine Berentung nach altem wie neuem Recht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Im Übrigen habe das eingeholte Gutachten kein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für die Zeit vor Januar 1997 ergeben, erst recht nicht für einen späteren Zeitpunkt.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Rentenbegehren; er habe sich von Oktober 1994 bis zur Invalidisierung in seiner Heimat im Krankenstand befunden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 23.02.2006 auf die Notwendigkeit der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z. , das anlässlich der Bypassoperation allenfalls eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.
Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere wegen des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, die sowohl nach den Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. nach § 43 SGB VI n.F. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bei jedem Versicherten, sei er Deutscher oder Ausländer, vorliegen müssen. Denn hiernach müssen vom Eintritt des Leistungsfalles zurückgerechnet in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen bei einem Rentenantrag im Juli 1998 bei einem letzten Pflichtbeitrag im November 1994 bei weitem nicht.
Entgegen seiner Behauptung ist der Leistungsfall nicht schon vor dem Datum der Rentenantragstellung eingetreten. Zwar musste sich der Kläger im September 1995 einer dreifach Bypassoperation wegen Herzdurchblutungsstörungen unterziehen. Schon die Nachuntersuchung vom 26.04.1996 schildert ihn ohne subjektive Beschwerden, objektiv kardial kompensiert und rhythmisch stabil. Insbesondere die aktenkundigen Herzechountersuchungen und Belastungs-EKGs der Jahre 1997, 1998 und 2002 mit Belastungen bis 100 bzw. 180 Watt beweisen, dass der Kläger jedenfalls zu leichten Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen mehr als sechs Stunden sowie vollschichtig fähig war und ist. Auf den derzeitigen Gesundheitszustand konnte es im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Gegebenheiten nicht mehr ankommen, für die zurückliegende Zeit war jedenfalls das sorgfältige Aktenlage-Gutachten des Sachverständigen Dr.Z. notwendig, aber auch ausreichend. Danach kann von einem durchgehenden Krankenstand bis zur Invalidisierung in der Heimat keine Rede sein, allenfalls lagen kurzfristige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Herzoperation und der zweiwöchigen Darmgeschwürsbehandlung im Jahre 1997 vor.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits im Jahre 1998 in seiner Heimat Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Vertragsstaaten haben sich zwar im Sozialabkommen verpflichtet, die in den jeweiligen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten gegenseitig anzuerkennen und für mögliche Wartezeiterfüllungen zusammenzurechnen. Die Beurteilung jedoch, ob nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts eine derartige Leistungsminderung vorliegt, dass die Grenze zur Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreicht ist, unterliegt allein deutschen Maßstäben. Nach diesen ist eindeutig wie bei einem deutschen Versicherten ein Rentenanspruch zu verneinen.
Da der Kläger nach keiner Betrachtungsweise einen Rentenanspruch durchsetzen kann, verbleibt ihm nur mehr die Möglichkeit - wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Sach- und Rechtslage -, rechtzeitig Altersrente des 65jährigen Versicherten für eine Teilrente aus 23 Kalendermonaten deutscher Versicherungszeit zu beantragen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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