Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 221/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 4103/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 342/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Auszahlung der Altersrente ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).
Aufgrund des Scheidungsurteils des Amtsgerichts A. vom 06.04.2000 waren bezüglich der Ehezeit vom 01.09.1975 bis 30.04.1998 im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaft des Klägers auf die Beigeladene übertragen.
Mit Bescheid vom 31.05.2000 bewilligte die Beklagte ab 01.08.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 3.182,85 DM.
Nachdem die Beklagte vom Amtsgericht A. die Rechtskraft des Urteils seit 23.05.2000 mitgeteilt bekommen hatte, nahm sie nach Anhörung mit Bescheid vom 07.11.2000 den Bescheid vom 31.05.2000 mit Wirkung ab 01.08.2000 gemäß § 45 SGB X zurück und stellte unter Berücksichtigung des Abschlages aus dem Versorgungsausgleich die Rente in neuer Höhe von 2.270,26 DM fest; gleichzeitig forderte sie Überzahlung von 4.562,95 DM für die zurückliegende Zeit zurück.
Der Kläger verlangte in Überprüfung dieses Bescheides die Auszahung der ungekürzten Rente und argumentierte, seine Rente sei solange voll zu zahlen, bis auch die Beigeladene in Rente gehe, schließlich zahle er Unterhalt und die Ausbildungskosten für beide Kinder, im Übrigen sei "der nacheheliche Unterhalt in einem Gesamtpaket mit Einmalzahlung von 400.000,00 DM abgegolten". Schließlich legte er auf Aufforderung der Beklagten und nunmehr vertreten durch seinen Bevollmächtigten die notarielle Scheidungsvereinbarung vom 25.02.2000 vor. Darin heißt es unter III. Ehegattenunterhalt 1. Unterhaltsverzicht wörtlich:
"Für den Fall der Scheidung unserer Ehe gilt Folgendes: Wir verzichten hiermit gegenseitig auf die Leistung, insbesondere auf Zahlung jeglichen nachehelichen Unterhalts.
Dieser gegenseitige Unterhaltsverzicht gilt ausdrücklich auch für den Fall der Not oder einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen und auch unabhängig davon, warum eine Trennung erfolgt und welcher Ehepartner die Scheidung beantragt und auch für den Fall, dass wir uns nach einer erneuten Eheschließung wiederum scheiden lassen.
Wir wurden vom Notar eingehend auf die Bedeutung dieses Unterhaltsverzichts hingewiesen und über das gesetzliche Unterhaltsrecht und die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen belehrt.
Wir erklären, dass wir uns aus eigenen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten können."
Unter III. 2. ist auch auf Unterhalt während des Getrenntlebens gegenseitig verzichtet, obgleich der Notar auf ein gesetzliches Verbot eines künftigen Unterhaltsverzichts für die Dauer des Getrenntlebens hinwies und die Parteien diesen Unterhaltsverzicht als eine rechtlich nicht durchsetzbare Absichtserklärung bestehen ließen. Unter III.3. wird schließlich auch auf Unterhalt für die Vergangenheit gegenseitig verzichtet.
Während IV. 1. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abhandelt, verpflichtete sich der Kläger unter IV.2. zur Abgeltung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einer einmaligen Zahlung von 60.000,00 DM. "Abänderungen dieser Vereinbarung gemäß § 10a VAHRG sind ausgeschlossen." Neben der Regelung des Kindesunterhaltes unter V. wurde unter VI. und VII. das sonstige und Grundbesitzvermögen auseinandergesetzt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.03.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs gemäß § 5 VAHRG und damit eine Abänderung des Bescheides vom 07.11.2000 ab: Da ungekürzt eine Rente nur zu zahlen sei, wenn der Berechtigte noch keine Rente erhalte und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe, könne durch den vollständigen Unterhaltsverzicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht entstehen; auch sei auf gegenseitigen Unterhalt einschließlich des Notfalls verzichtet. Es komme allein auf die tatsächliche Vertragsgestaltung an, die eindeutig sei; etwaige Motive für den Verzicht seien unbeachtlich. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002).
Mit der Klage wurde erneut vorgetragen, dass der Anspruch der Beigeladenen auf nachehelichen Unterhalt durch die Scheidungsvereinbarung vom 25.02.2000 im Rahmen einer Paketlösung abgegolten worden sei. Da erhebliche Vermögenswerte, insbesondere Grundstücke vorhanden gewesen seien, sei seitens der Beigeladenen Unterhaltsabfindung im Rahmen einer Gesamtlösung vorgeschlagen worden. Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche seien dem Grunde nach geltend gemacht worden. Mit der Scheidungsvereinbarung seien die Ansprüche der Beigeladenen auf nachehelichen Unterhalt mitgeregelt worden.
Die Beklagte wiederholte, dass lediglich das Bestehen eines gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs die Rechtsfolge des § 5 VAHRG auszulösen vermöge. Ein solcher könne aber nicht entstehen, wenn die Eheleute über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Anwendung von § 1585c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügt und eine Vereinbarung getroffen hätten, die den ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten durch vollständigen Verzicht auf Unterhalt seitens des Ausgleichsberechtigten für die Zukunft von jedweder Unterhaltsverpflichtung freistelle.
Mit Beschluss vom 07.02.2003 lud das Sozialgericht die Beigeladene notwendig zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 07.04.2004 wies das Sozialgericht die Klage unter Beachtung und Abhandlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung rügt der Kläger eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung, weil das Sozialgericht der Tatsache nicht nachgegangen sei, dass der Unterhaltsverzicht als Bestandteil der Gegenleistungen für die Pauschalzahlung und die sonstigen Leistungen des Klägers vereinbart worden sei.
Der Senat gab den Hinweis, das Urteil des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden, da die objektive Vereinbarung des gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts entscheidend bleibe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.04.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2002 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Altersrente ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Kläger-Seite, hierauf Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht sind die Beklagte und das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, dem Kläger sei eine Altersrente nicht ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu zahlen.
Die Versorgung des Verpflichteten wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat (§ 5 Abs.1 VAHRG). Zwar bezieht die Beigeladene noch keine Rente. Kumulativ muss sie jedoch gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt haben. Gerade diese zweite Voraussetzung ist nach Auffassung des Senats durch die dezidierte Unterhaltsvereinbarung in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 25.02.2000 ausgeschlossen.
Über den gesetzlichen Unterhalt können die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung gemäß § 1585c BGB Vereinbarungen treffen. Dies ist vorliegend freiwillig durch eine umfassende Regelung in der Scheidungsvereinbarung unter III.1. geschehen, indem der Kläger und die Beigeladene einschließlich des Notbedarfs einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht erklärt haben mit der ausdrücklichen Begründung, sich aus eigenen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten zu können. Damit ist nach herrschender Meinung das Unterhaltsstammrecht vertraglich erloschen (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1585c, Rdnr.5). Im Passus dieser Vereinbarung ist ausdrücklich vermerkt: "Wir wurden vom Notar eingehend auf die Bedeutung dieses Unterhaltsverzichts hingewiesen." Diese objektive Vertragsgestaltung ist nach Auffassung des Senats keiner Auslegung zugänglich oder gibt - so der Vortrag des Klägers - zu Zweifeln Anlass, zumal der Fortgang der Vereinbarungen aufweist, dass Umfang und Folgen des Versorgungsausgleiches eine abschließende Regelung erfuhren, wie das Zitat des § 10a VAHRG im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Ziffer IV.2. beweist. Den rechtlichen Folgen des gegenseitigen umfassenden Unterhaltsverzichts war auch deswegen besondere Sorgfalt zu widmen, weil angesichts des Altersunterschieds der Eheleute absehbar war, dass der Kläger wesentlich früher Rente beziehen wird. Aus der Unterhaltsvereinbarung, über die die Beteiligten notariell belehrt worden sind, ergibt sich zwangsläufig der Schluss, dass Kläger wie Beigeladene um die Rechtsfolge auch im Hinblick auf § 5 Abs.1 VAHRG wussten, auch wenn dem Kläger dies erst später dann im Verlauf der Rentengewährung bewusst wurde.
Mit der Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kapitalabfindung des Unterhaltsanspruchs kann die Kläger-Seite bei vorliegender ausdrücklicher Abhandlung in der Scheidungsvereinbarung nach Ehegattenunterhalt/Versorgungsausgleich/ Kindesunterhalt/sonstiges Vermögen (Ziffern III ff.) nicht durchdringen. Denn dort (BSG vom 08.12.1993 - SozR 3-5795 § 5 Nr.1) war sachverhaltsmäßig durch gerichtlichen Vergleich ausschließlich zur Abgeltung der nachehelichen Unterhaltsansprüche jährliche Ratenzahlung vereinbart. Vorliegend ist jedoch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ein eindeutiger, nach notarieller Belehrung abgeschlossener Unterhaltsverzicht bestimmt. Eine diesbezügliche Kapitalabfindung ist in der Scheidungsvereinbarung auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Wer nachweislich die juristischen Felder der Scheidungsauseinandersetzung durch den Beistand und unter Beratung von Volljuristen in markanten Einzelheiten klar abhandelt, kann nicht hinterher damit gehört werden, zu Lasten der Versichertengemeinschaft sei die Regelung des Ehegattenunterhalts anders auszulegen.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Auszahlung der Altersrente ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).
Aufgrund des Scheidungsurteils des Amtsgerichts A. vom 06.04.2000 waren bezüglich der Ehezeit vom 01.09.1975 bis 30.04.1998 im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaft des Klägers auf die Beigeladene übertragen.
Mit Bescheid vom 31.05.2000 bewilligte die Beklagte ab 01.08.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 3.182,85 DM.
Nachdem die Beklagte vom Amtsgericht A. die Rechtskraft des Urteils seit 23.05.2000 mitgeteilt bekommen hatte, nahm sie nach Anhörung mit Bescheid vom 07.11.2000 den Bescheid vom 31.05.2000 mit Wirkung ab 01.08.2000 gemäß § 45 SGB X zurück und stellte unter Berücksichtigung des Abschlages aus dem Versorgungsausgleich die Rente in neuer Höhe von 2.270,26 DM fest; gleichzeitig forderte sie Überzahlung von 4.562,95 DM für die zurückliegende Zeit zurück.
Der Kläger verlangte in Überprüfung dieses Bescheides die Auszahung der ungekürzten Rente und argumentierte, seine Rente sei solange voll zu zahlen, bis auch die Beigeladene in Rente gehe, schließlich zahle er Unterhalt und die Ausbildungskosten für beide Kinder, im Übrigen sei "der nacheheliche Unterhalt in einem Gesamtpaket mit Einmalzahlung von 400.000,00 DM abgegolten". Schließlich legte er auf Aufforderung der Beklagten und nunmehr vertreten durch seinen Bevollmächtigten die notarielle Scheidungsvereinbarung vom 25.02.2000 vor. Darin heißt es unter III. Ehegattenunterhalt 1. Unterhaltsverzicht wörtlich:
"Für den Fall der Scheidung unserer Ehe gilt Folgendes: Wir verzichten hiermit gegenseitig auf die Leistung, insbesondere auf Zahlung jeglichen nachehelichen Unterhalts.
Dieser gegenseitige Unterhaltsverzicht gilt ausdrücklich auch für den Fall der Not oder einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen und auch unabhängig davon, warum eine Trennung erfolgt und welcher Ehepartner die Scheidung beantragt und auch für den Fall, dass wir uns nach einer erneuten Eheschließung wiederum scheiden lassen.
Wir wurden vom Notar eingehend auf die Bedeutung dieses Unterhaltsverzichts hingewiesen und über das gesetzliche Unterhaltsrecht und die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen belehrt.
Wir erklären, dass wir uns aus eigenen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten können."
Unter III. 2. ist auch auf Unterhalt während des Getrenntlebens gegenseitig verzichtet, obgleich der Notar auf ein gesetzliches Verbot eines künftigen Unterhaltsverzichts für die Dauer des Getrenntlebens hinwies und die Parteien diesen Unterhaltsverzicht als eine rechtlich nicht durchsetzbare Absichtserklärung bestehen ließen. Unter III.3. wird schließlich auch auf Unterhalt für die Vergangenheit gegenseitig verzichtet.
Während IV. 1. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abhandelt, verpflichtete sich der Kläger unter IV.2. zur Abgeltung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einer einmaligen Zahlung von 60.000,00 DM. "Abänderungen dieser Vereinbarung gemäß § 10a VAHRG sind ausgeschlossen." Neben der Regelung des Kindesunterhaltes unter V. wurde unter VI. und VII. das sonstige und Grundbesitzvermögen auseinandergesetzt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.03.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs gemäß § 5 VAHRG und damit eine Abänderung des Bescheides vom 07.11.2000 ab: Da ungekürzt eine Rente nur zu zahlen sei, wenn der Berechtigte noch keine Rente erhalte und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe, könne durch den vollständigen Unterhaltsverzicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht entstehen; auch sei auf gegenseitigen Unterhalt einschließlich des Notfalls verzichtet. Es komme allein auf die tatsächliche Vertragsgestaltung an, die eindeutig sei; etwaige Motive für den Verzicht seien unbeachtlich. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002).
Mit der Klage wurde erneut vorgetragen, dass der Anspruch der Beigeladenen auf nachehelichen Unterhalt durch die Scheidungsvereinbarung vom 25.02.2000 im Rahmen einer Paketlösung abgegolten worden sei. Da erhebliche Vermögenswerte, insbesondere Grundstücke vorhanden gewesen seien, sei seitens der Beigeladenen Unterhaltsabfindung im Rahmen einer Gesamtlösung vorgeschlagen worden. Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche seien dem Grunde nach geltend gemacht worden. Mit der Scheidungsvereinbarung seien die Ansprüche der Beigeladenen auf nachehelichen Unterhalt mitgeregelt worden.
Die Beklagte wiederholte, dass lediglich das Bestehen eines gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs die Rechtsfolge des § 5 VAHRG auszulösen vermöge. Ein solcher könne aber nicht entstehen, wenn die Eheleute über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Anwendung von § 1585c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügt und eine Vereinbarung getroffen hätten, die den ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten durch vollständigen Verzicht auf Unterhalt seitens des Ausgleichsberechtigten für die Zukunft von jedweder Unterhaltsverpflichtung freistelle.
Mit Beschluss vom 07.02.2003 lud das Sozialgericht die Beigeladene notwendig zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 07.04.2004 wies das Sozialgericht die Klage unter Beachtung und Abhandlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung rügt der Kläger eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung, weil das Sozialgericht der Tatsache nicht nachgegangen sei, dass der Unterhaltsverzicht als Bestandteil der Gegenleistungen für die Pauschalzahlung und die sonstigen Leistungen des Klägers vereinbart worden sei.
Der Senat gab den Hinweis, das Urteil des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden, da die objektive Vereinbarung des gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts entscheidend bleibe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.04.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2002 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Altersrente ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Kläger-Seite, hierauf Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht sind die Beklagte und das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, dem Kläger sei eine Altersrente nicht ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu zahlen.
Die Versorgung des Verpflichteten wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat (§ 5 Abs.1 VAHRG). Zwar bezieht die Beigeladene noch keine Rente. Kumulativ muss sie jedoch gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt haben. Gerade diese zweite Voraussetzung ist nach Auffassung des Senats durch die dezidierte Unterhaltsvereinbarung in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 25.02.2000 ausgeschlossen.
Über den gesetzlichen Unterhalt können die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung gemäß § 1585c BGB Vereinbarungen treffen. Dies ist vorliegend freiwillig durch eine umfassende Regelung in der Scheidungsvereinbarung unter III.1. geschehen, indem der Kläger und die Beigeladene einschließlich des Notbedarfs einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht erklärt haben mit der ausdrücklichen Begründung, sich aus eigenen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten zu können. Damit ist nach herrschender Meinung das Unterhaltsstammrecht vertraglich erloschen (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1585c, Rdnr.5). Im Passus dieser Vereinbarung ist ausdrücklich vermerkt: "Wir wurden vom Notar eingehend auf die Bedeutung dieses Unterhaltsverzichts hingewiesen." Diese objektive Vertragsgestaltung ist nach Auffassung des Senats keiner Auslegung zugänglich oder gibt - so der Vortrag des Klägers - zu Zweifeln Anlass, zumal der Fortgang der Vereinbarungen aufweist, dass Umfang und Folgen des Versorgungsausgleiches eine abschließende Regelung erfuhren, wie das Zitat des § 10a VAHRG im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Ziffer IV.2. beweist. Den rechtlichen Folgen des gegenseitigen umfassenden Unterhaltsverzichts war auch deswegen besondere Sorgfalt zu widmen, weil angesichts des Altersunterschieds der Eheleute absehbar war, dass der Kläger wesentlich früher Rente beziehen wird. Aus der Unterhaltsvereinbarung, über die die Beteiligten notariell belehrt worden sind, ergibt sich zwangsläufig der Schluss, dass Kläger wie Beigeladene um die Rechtsfolge auch im Hinblick auf § 5 Abs.1 VAHRG wussten, auch wenn dem Kläger dies erst später dann im Verlauf der Rentengewährung bewusst wurde.
Mit der Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kapitalabfindung des Unterhaltsanspruchs kann die Kläger-Seite bei vorliegender ausdrücklicher Abhandlung in der Scheidungsvereinbarung nach Ehegattenunterhalt/Versorgungsausgleich/ Kindesunterhalt/sonstiges Vermögen (Ziffern III ff.) nicht durchdringen. Denn dort (BSG vom 08.12.1993 - SozR 3-5795 § 5 Nr.1) war sachverhaltsmäßig durch gerichtlichen Vergleich ausschließlich zur Abgeltung der nachehelichen Unterhaltsansprüche jährliche Ratenzahlung vereinbart. Vorliegend ist jedoch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ein eindeutiger, nach notarieller Belehrung abgeschlossener Unterhaltsverzicht bestimmt. Eine diesbezügliche Kapitalabfindung ist in der Scheidungsvereinbarung auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Wer nachweislich die juristischen Felder der Scheidungsauseinandersetzung durch den Beistand und unter Beratung von Volljuristen in markanten Einzelheiten klar abhandelt, kann nicht hinterher damit gehört werden, zu Lasten der Versichertengemeinschaft sei die Regelung des Ehegattenunterhalts anders auszulegen.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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