Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 267/03. Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Darlegungspflicht des Antragstellers bezüglich eines Vorschusses – Bei einer Entfernung von ca. 333 km Fahrtstrecke einfach mit dem PKW ( insgesamte Fahrtkosten damit 166,50 EUR) bzw. mit der Bahn ( Fahrkartenpreis 134 EUR für Hin- u. Rückfahrt) kann angesichts der grundsätzlichen Erstattungspflicht durch die Staatskasse und des geringen Vorfinanzierungsrisikos noch nicht von „erheblich“ im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.
Der Antrag des Antragstellers vom 09.06.2006, ihm für die Fahrt zum Sachverständigen Dr. J. nach S. (Untersuchung am 29.06.2006) einen Kostenvorschuss zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers vom 09.06.2006 auf Bewilligung eines Kostenvorschusses für die Fahrt zum Sachverständigen Dr. J. (Untersuchung am 29.06.2006), dem der Kostenbeamte nicht entsprach - mit Schreiben vom 21.06.2006 legte er ihn dem Kostensenat vor -, ist abzulehnen. Der Antrag enthält keine glaubhaften Angaben darüber, dass dem "Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden" (§ 3 JVEG). Der bloße Hinweis auf frühere (ablehnende) Entscheidungen des Kostenbeamten genügt nicht. Vielmehr ist seitens des Antragstellers darzulegen, dass die zu erwartenden Kosten anlässlich der Fahrt zum gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Betrag erreichen, der bei durchschnittlichen Verhältnissen nicht mehr unerheblich, nicht mehr geringfügig, ist (vergleiche Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Randnummer 4 zu § 3 JVEG). Geht man von einer Entfernung von ca. 333 km Fahrtstrecke von P. nach S. aus, so ergeben sich Fahrtkosten mit dem PKW von 166,50 (2 x 0,25 Euro/Kilometer) zusätzlich eines Zehrgeldes von 6 Euro; die Bahn berechnet für eine Hin- und Rückfahrt 134 Euro. Bei diesen Beträgen kann angesichts der grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht durch die Staatskasse und des geringen Vorfinanzierungsrisikos noch nicht davon gesprochen werden, dass sie "erheblich" im Sinne des Gesetzes sind.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Absatz 8 JVEG); die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Absatz 4 Sätze 2 und 3 JVEG).
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers vom 09.06.2006 auf Bewilligung eines Kostenvorschusses für die Fahrt zum Sachverständigen Dr. J. (Untersuchung am 29.06.2006), dem der Kostenbeamte nicht entsprach - mit Schreiben vom 21.06.2006 legte er ihn dem Kostensenat vor -, ist abzulehnen. Der Antrag enthält keine glaubhaften Angaben darüber, dass dem "Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden" (§ 3 JVEG). Der bloße Hinweis auf frühere (ablehnende) Entscheidungen des Kostenbeamten genügt nicht. Vielmehr ist seitens des Antragstellers darzulegen, dass die zu erwartenden Kosten anlässlich der Fahrt zum gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Betrag erreichen, der bei durchschnittlichen Verhältnissen nicht mehr unerheblich, nicht mehr geringfügig, ist (vergleiche Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Randnummer 4 zu § 3 JVEG). Geht man von einer Entfernung von ca. 333 km Fahrtstrecke von P. nach S. aus, so ergeben sich Fahrtkosten mit dem PKW von 166,50 (2 x 0,25 Euro/Kilometer) zusätzlich eines Zehrgeldes von 6 Euro; die Bahn berechnet für eine Hin- und Rückfahrt 134 Euro. Bei diesen Beträgen kann angesichts der grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht durch die Staatskasse und des geringen Vorfinanzierungsrisikos noch nicht davon gesprochen werden, dass sie "erheblich" im Sinne des Gesetzes sind.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Absatz 8 JVEG); die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Absatz 4 Sätze 2 und 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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