Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 5335/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 103/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21.März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nach Aktenlage bereits unzulässig. Der Beschluss vom 21. März 2006, mit dem das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. April 2006 zugestellt worden. Gemäß der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war die dagegen zulässige Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Berlin (fristwahrend auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerdefrist lief vom 4. April bis zum 3. Mai 2006. Mit der – von ihr persönlich – am 10. Mai 2006 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Sozialgerichts Berlin eingelegten Beschwerde (das protokollierte Datum "08.03.2006" beruht offensichtlich auf einem Irrtum, denn es liegt vor dem Erlasszeitpunkt des Beschlusses, und eine Vorsprache der Klägerin in der Rechtsantragsstelle am 10. Mai 2006 ist aktenkundig) hat die Klägerin die Beschwerdefrist versäumt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung gehindert war und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden müsste, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Zwar wurde der Klägerin insoweit nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dies war aber auch nicht mehr nachzuholen, denn auch eine rechtzeitige Beschwerde hätte den Senat nicht zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung veranlassen können. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nämlich zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Auf seine zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen. Es oblag der Klägerin, den geltend gemachten Bedarf für eine komplette Wohnungseinrichtung gemäß ihrem Antrag vom 10. Juni 2004 überprüfen zu lassen. Der Beklagte hat seiner Amtsermittlungspflicht durch die im Zeitraum vom 22. Juni bis 8. Dezember 2004 vergeblich versuchte Durchführung von insgesamt 6 Hausbesuchen, davon an vier mit der Klägerin vereinbarten Terminen, genügt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nach Aktenlage bereits unzulässig. Der Beschluss vom 21. März 2006, mit dem das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. April 2006 zugestellt worden. Gemäß der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war die dagegen zulässige Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Berlin (fristwahrend auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beschwerdefrist lief vom 4. April bis zum 3. Mai 2006. Mit der – von ihr persönlich – am 10. Mai 2006 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Sozialgerichts Berlin eingelegten Beschwerde (das protokollierte Datum "08.03.2006" beruht offensichtlich auf einem Irrtum, denn es liegt vor dem Erlasszeitpunkt des Beschlusses, und eine Vorsprache der Klägerin in der Rechtsantragsstelle am 10. Mai 2006 ist aktenkundig) hat die Klägerin die Beschwerdefrist versäumt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung gehindert war und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden müsste, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Zwar wurde der Klägerin insoweit nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dies war aber auch nicht mehr nachzuholen, denn auch eine rechtzeitige Beschwerde hätte den Senat nicht zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung veranlassen können. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nämlich zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Auf seine zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen. Es oblag der Klägerin, den geltend gemachten Bedarf für eine komplette Wohnungseinrichtung gemäß ihrem Antrag vom 10. Juni 2004 überprüfen zu lassen. Der Beklagte hat seiner Amtsermittlungspflicht durch die im Zeitraum vom 22. Juni bis 8. Dezember 2004 vergeblich versuchte Durchführung von insgesamt 6 Hausbesuchen, davon an vier mit der Klägerin vereinbarten Terminen, genügt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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