Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 77/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 439/06 SB ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.01.2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2006 - S SB 77/05 ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung A. (nunmehr: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Schwaben) hat mit Bescheid vom 07.01.2005 den Erlass einer Zugunsten-Entscheidung im Sinne von § 44 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) in Verbindung mit §§ 2, 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) abgelehnt. Nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung vom 22.12.2004 betrage der Grad der Behinderung (GdB) nunmehr unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Feststellung der Schwerhörigkeit 30. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.01.2001 habe nur ein GdB von 20 vorgelegen. Auch der Bescheid vom 13.12.2002 sei rechtmäßig ergangen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.02.2005 und 09.02.2005 sinngemäß Widerspruch erhoben. Seiner Nachricht vom 09.02.2005 ist zu entnehmen, dass er unter anderem die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" begehrt.
Nahezu zeitgleich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.01.2005 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei dem Sozialgericht Augsburg gestellt. Nachdem die Schwerbehinderten-Akten wegen des anderweitig geführten Unfallrechtstreits nicht zur Verfügung gestanden haben, hat das Sozialgericht Augsburg erst mit Beschluss vom 25.04.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen können. Der Antragsteller begehre offensichtlich eine Überprüfung sämtlicher Feststellungen nach § 69 Abs.2 SGB IX im Wege einer Zugunsten-Entscheidung im Sinne von § 44 SGB X. Infolge der fehlenden Bindungswirkung der begehrten anderweitigen Feststellungen für die gesetzliche Unfallversicherung könne ein Rechtschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung nicht erkannt werden. Weiterhin gelte der Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 11.01.2005(?) ging am 09.06.2006 im Sozialgericht Augsburg ein und wurde von dort aus an das Bayerische Landessozialgericht weitergeleitet.
Der Beschwerdeschrift, die offensichtlich unzutreffend datiert ist, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wegen seines Unfalles vom 01.02.2000 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Eintragung des Merkzeichens "RF" in den Schwerbehinderten-Ausweis begehrt.
Von Seiten des Senats wurden die Schwerbehinderten-Akten des Antragsgegners sowie die Streitakten des Antragstellers beigezogen. Das Sozialgericht Augsburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2006 - S 8 SB 77/05 ER - zurückzuweisen.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs.1, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG abgelehnt.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs.2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Sicherungsanordnung im Sinne von § 68 b Abs.2 Satz 1 SGG dient der Sicherung der Rechte des Antragstellers. Das Gericht kann bestandsschützende einstweilige Maßnahmen treffen. Diese sind in der Sozialgerichtsbarkeit äußerst selten; in erster Linie kommen Unterlassungsansprüche in Betracht (Keller in Meyer-Ladewig, 8. Auflage, Rz.25a zu § 86 b SGG). - In Feststellungsverfahren gemäß § 69 Abs.1 SGB IX ist so gut wie kein Raum für eine Sicherungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs.2 Satz 1 SGG gegeben.
Im Rahmen einer möglichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG ist entscheidend, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betreffenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Wesentliche Nachteile sind zum Beispiel, wenn der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unmittelbar von Insolvenz bedroht bzw. die Schließung seines Betriebes zu befürchten ist oder konkret die Gefährdung der Existenz oder sogar Vernichtung der Lebensgrundlage droht (Keller in Meyer-Ladewig, Rz.28 zu § 86 b SGG). - In Feststellungsverfahren nach § 69 Abs.1 SGB IX ist es regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung liegt im Falle des Antragstellers nicht vor.
Die Beschwerde ist daher durch den Berichterstatter zurückzuweisen gewesen (§ 155 Abs.4 SGG).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung A. (nunmehr: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Schwaben) hat mit Bescheid vom 07.01.2005 den Erlass einer Zugunsten-Entscheidung im Sinne von § 44 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) in Verbindung mit §§ 2, 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) abgelehnt. Nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung vom 22.12.2004 betrage der Grad der Behinderung (GdB) nunmehr unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Feststellung der Schwerhörigkeit 30. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.01.2001 habe nur ein GdB von 20 vorgelegen. Auch der Bescheid vom 13.12.2002 sei rechtmäßig ergangen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.02.2005 und 09.02.2005 sinngemäß Widerspruch erhoben. Seiner Nachricht vom 09.02.2005 ist zu entnehmen, dass er unter anderem die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" begehrt.
Nahezu zeitgleich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.01.2005 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei dem Sozialgericht Augsburg gestellt. Nachdem die Schwerbehinderten-Akten wegen des anderweitig geführten Unfallrechtstreits nicht zur Verfügung gestanden haben, hat das Sozialgericht Augsburg erst mit Beschluss vom 25.04.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen können. Der Antragsteller begehre offensichtlich eine Überprüfung sämtlicher Feststellungen nach § 69 Abs.2 SGB IX im Wege einer Zugunsten-Entscheidung im Sinne von § 44 SGB X. Infolge der fehlenden Bindungswirkung der begehrten anderweitigen Feststellungen für die gesetzliche Unfallversicherung könne ein Rechtschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung nicht erkannt werden. Weiterhin gelte der Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 11.01.2005(?) ging am 09.06.2006 im Sozialgericht Augsburg ein und wurde von dort aus an das Bayerische Landessozialgericht weitergeleitet.
Der Beschwerdeschrift, die offensichtlich unzutreffend datiert ist, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wegen seines Unfalles vom 01.02.2000 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Eintragung des Merkzeichens "RF" in den Schwerbehinderten-Ausweis begehrt.
Von Seiten des Senats wurden die Schwerbehinderten-Akten des Antragsgegners sowie die Streitakten des Antragstellers beigezogen. Das Sozialgericht Augsburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2006 - S 8 SB 77/05 ER - zurückzuweisen.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs.1, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG abgelehnt.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs.2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Sicherungsanordnung im Sinne von § 68 b Abs.2 Satz 1 SGG dient der Sicherung der Rechte des Antragstellers. Das Gericht kann bestandsschützende einstweilige Maßnahmen treffen. Diese sind in der Sozialgerichtsbarkeit äußerst selten; in erster Linie kommen Unterlassungsansprüche in Betracht (Keller in Meyer-Ladewig, 8. Auflage, Rz.25a zu § 86 b SGG). - In Feststellungsverfahren gemäß § 69 Abs.1 SGB IX ist so gut wie kein Raum für eine Sicherungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs.2 Satz 1 SGG gegeben.
Im Rahmen einer möglichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG ist entscheidend, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betreffenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Wesentliche Nachteile sind zum Beispiel, wenn der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unmittelbar von Insolvenz bedroht bzw. die Schließung seines Betriebes zu befürchten ist oder konkret die Gefährdung der Existenz oder sogar Vernichtung der Lebensgrundlage droht (Keller in Meyer-Ladewig, Rz.28 zu § 86 b SGG). - In Feststellungsverfahren nach § 69 Abs.1 SGB IX ist es regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung liegt im Falle des Antragstellers nicht vor.
Die Beschwerde ist daher durch den Berichterstatter zurückzuweisen gewesen (§ 155 Abs.4 SGG).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
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