Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 225/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 357/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der in den Verfahren L 7 B 715/05 AS ER, S 7 B 74/06 AS ER ergangene Beschluss des Senats vom 6. März 2006 wird aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 29. November 2005 wird gänzlich zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 1.166,59 Euro, wobei sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 785,30 Euro zugrunde legte. Mit Bescheid vom 01.07.2005 bewilligte sie ab Juli nur noch monatliche Leistungen von 680,79 Euro, wobei sie nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 260,00 Euro zugrunde legte. Die Widersprüche des Bf. blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 14.09.2005).
Der Bf. hat hiergegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klagen erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dies hat das SG mit Beschluss vom 29.11.2005 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Bf. hin hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.2006 den Beschluss des SG abgeändert und die Bg. verpflichtet, ab Juli 2005 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zusätzlich monatlich 485,80 Euro als Darlehen zu erbringen. Nach Ansicht des Senats könne die Angemessenheit des selbst bewohnten Teiles des im Eigentum des Bf. stehenden Hauses nicht allein mit der Begründung verneint werden, es sei die Größe einer angemessenen Mietwohnung zugrunde zu legen. Das Interesse des Bf. an einer einstweiligen Anordnung überwiege das entgegenstehende Interesse der Bg., da die Zwangsversteigerung drohe und ein nachträglich nicht mehr zu behebender Schaden eintreten könne.
Die Bg. hat mit Schreiben vom 30.03.2006 mitgeteilt, eine Umsetzung des Beschlusses des SG würde aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage ins Leere gehen; der mit der Zwangsversteigerung und Zwangsräumung befasste Kreditsachbearbeiter der Raiffeisenbank F. habe mitgeteilt, dass nach durchgeführter Zwangsversteigerung bereits die Raiffeisenbank als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Diese hat den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts R. - Vollstreckungsgericht, GZ. K407/03 - vom 12.09.2005 vorgelegt, wonach der Grundbesitz des Bf. an die Raiffeisenbank F. eG für einen Betrag von 200.000,00 Euro zugeschlagen worden war. Weiterhin hat sie eine schriftliche Erklärung des Sachbearbeiters M. der Raiffeisenbank vom 06.04.2006 vorgelegt, wonach seit 01.01.2005 keinerlei Zinszahlungen auf die Verbindlichkeiten des Bf. hätten festgestellt werden können.
Der Bf. hat beim SG beantragt, gegen die Bg. wegen der Nichtausführung des Beschlusses des Senats vom 06.03.2006 ein Zwangsgeld festzusetzen (S 15 AS 225/06 ER). Mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Der Bf. habe die Entscheidung des LSG vom 06.03.2006 unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten herbeigeführt, diese laufe im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt aber ins Leere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sich dagegen wendet, dass die Bg. den Beschluss des Senats vom 06.03.2006 nicht vollzogen hat.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 06.03.2006 ist zulässig, da einstweilige Anordnungen analog § 86b Abs.1 Satz 4 SGG jederzeit geändert oder aufgehoben werden können (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn.174 f. zu den vergleichbaren Regelungen der §§ 80, 123 VwGO). Solche Abänderungen sind zum einen zulässig, wenn eine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, darüberhinaus aber auch ohne veränderte Umstände (vgl. Schoch RdNr.177 a.a.O.), insbesondere in dem hier gegebenen Fall, wenn dem Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nicht bekannt war bzw. ihm von dem Antragsteller nicht bekanntgegeben wurde. Für die Entscheidung über die Abänderung ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache, hier das SG, zuständig (vgl. Schoch a.a.O. RdNr.179); da im vorliegenden Fall ohnehin das Beschwerdeverfahren bezüglich des Beschlusses des SG vom 02.05.2006 anhängig ist, ist die Entscheidung des Senats selbst angezeigt.
Wie den Gründen des Beschlusses des Senats vom 06.03.2006 zu entnehmen ist, wurde die einstweilige Anordnung insbesondere deshalb erlassen, um eine bevorstehende Zwangsversteigerung zu verhindern. Dieser Zweck konnte aber nicht mehr erreicht werden, da die Zwangsversteigerung bereits am 12.09.2005 erfolgt war. Auch wenn der Bf. geltend macht, der Zuschlagsbeschluss könnte rückgängig gemacht werden, so ist bei der gegenwärtigen Sachlage insbesondere kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da gegenwärtig nicht erkennbar ist, welche Verpflichtungen der Bf. nach dem Eigentumsübergang der Raiffeisenbank gegenüber hat. Zudem ist aufgrund der Mitteilung des Sachbearbeiters der Raiffeisenbank vom 06.04.2006 davon auszugehen, dass der Bf. ohnehin seit 01.01.2005 keine Zinszahlungen geleistet hat, so dass auch insoweit die in dem Beschluss des Senats vom 06.03.2006 ausgesprochene Verpflichtung ins Leere gehen würde.
Bei der gegebenen Sachlage muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, welche Rechtsbeziehungen nach dem Zuschlagsbeschluss zwischen dem Bf. und der Raiffeisenbank bestehen, und inwieweit hieraus tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II entstehen, die als angemessen von der Bg. zu übernehmen sind.
Aus den dargelegten Gründen ist auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.05.2006 nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, gegen die Bg. ein Zwangsgeld festzusetzen, und zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der gegebenen Sachlage die in dem Beschluss des Senats vom 06.03.2006 ausgesprochene vorläufige Verpflichtung der Bg. nicht der Sachlage gerecht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Beschlüsse sind nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 1.166,59 Euro, wobei sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 785,30 Euro zugrunde legte. Mit Bescheid vom 01.07.2005 bewilligte sie ab Juli nur noch monatliche Leistungen von 680,79 Euro, wobei sie nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 260,00 Euro zugrunde legte. Die Widersprüche des Bf. blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 14.09.2005).
Der Bf. hat hiergegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klagen erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dies hat das SG mit Beschluss vom 29.11.2005 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Bf. hin hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.2006 den Beschluss des SG abgeändert und die Bg. verpflichtet, ab Juli 2005 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zusätzlich monatlich 485,80 Euro als Darlehen zu erbringen. Nach Ansicht des Senats könne die Angemessenheit des selbst bewohnten Teiles des im Eigentum des Bf. stehenden Hauses nicht allein mit der Begründung verneint werden, es sei die Größe einer angemessenen Mietwohnung zugrunde zu legen. Das Interesse des Bf. an einer einstweiligen Anordnung überwiege das entgegenstehende Interesse der Bg., da die Zwangsversteigerung drohe und ein nachträglich nicht mehr zu behebender Schaden eintreten könne.
Die Bg. hat mit Schreiben vom 30.03.2006 mitgeteilt, eine Umsetzung des Beschlusses des SG würde aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage ins Leere gehen; der mit der Zwangsversteigerung und Zwangsräumung befasste Kreditsachbearbeiter der Raiffeisenbank F. habe mitgeteilt, dass nach durchgeführter Zwangsversteigerung bereits die Raiffeisenbank als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Diese hat den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts R. - Vollstreckungsgericht, GZ. K407/03 - vom 12.09.2005 vorgelegt, wonach der Grundbesitz des Bf. an die Raiffeisenbank F. eG für einen Betrag von 200.000,00 Euro zugeschlagen worden war. Weiterhin hat sie eine schriftliche Erklärung des Sachbearbeiters M. der Raiffeisenbank vom 06.04.2006 vorgelegt, wonach seit 01.01.2005 keinerlei Zinszahlungen auf die Verbindlichkeiten des Bf. hätten festgestellt werden können.
Der Bf. hat beim SG beantragt, gegen die Bg. wegen der Nichtausführung des Beschlusses des Senats vom 06.03.2006 ein Zwangsgeld festzusetzen (S 15 AS 225/06 ER). Mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Der Bf. habe die Entscheidung des LSG vom 06.03.2006 unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten herbeigeführt, diese laufe im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt aber ins Leere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sich dagegen wendet, dass die Bg. den Beschluss des Senats vom 06.03.2006 nicht vollzogen hat.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 06.03.2006 ist zulässig, da einstweilige Anordnungen analog § 86b Abs.1 Satz 4 SGG jederzeit geändert oder aufgehoben werden können (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn.174 f. zu den vergleichbaren Regelungen der §§ 80, 123 VwGO). Solche Abänderungen sind zum einen zulässig, wenn eine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, darüberhinaus aber auch ohne veränderte Umstände (vgl. Schoch RdNr.177 a.a.O.), insbesondere in dem hier gegebenen Fall, wenn dem Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nicht bekannt war bzw. ihm von dem Antragsteller nicht bekanntgegeben wurde. Für die Entscheidung über die Abänderung ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache, hier das SG, zuständig (vgl. Schoch a.a.O. RdNr.179); da im vorliegenden Fall ohnehin das Beschwerdeverfahren bezüglich des Beschlusses des SG vom 02.05.2006 anhängig ist, ist die Entscheidung des Senats selbst angezeigt.
Wie den Gründen des Beschlusses des Senats vom 06.03.2006 zu entnehmen ist, wurde die einstweilige Anordnung insbesondere deshalb erlassen, um eine bevorstehende Zwangsversteigerung zu verhindern. Dieser Zweck konnte aber nicht mehr erreicht werden, da die Zwangsversteigerung bereits am 12.09.2005 erfolgt war. Auch wenn der Bf. geltend macht, der Zuschlagsbeschluss könnte rückgängig gemacht werden, so ist bei der gegenwärtigen Sachlage insbesondere kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da gegenwärtig nicht erkennbar ist, welche Verpflichtungen der Bf. nach dem Eigentumsübergang der Raiffeisenbank gegenüber hat. Zudem ist aufgrund der Mitteilung des Sachbearbeiters der Raiffeisenbank vom 06.04.2006 davon auszugehen, dass der Bf. ohnehin seit 01.01.2005 keine Zinszahlungen geleistet hat, so dass auch insoweit die in dem Beschluss des Senats vom 06.03.2006 ausgesprochene Verpflichtung ins Leere gehen würde.
Bei der gegebenen Sachlage muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, welche Rechtsbeziehungen nach dem Zuschlagsbeschluss zwischen dem Bf. und der Raiffeisenbank bestehen, und inwieweit hieraus tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II entstehen, die als angemessen von der Bg. zu übernehmen sind.
Aus den dargelegten Gründen ist auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.05.2006 nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, gegen die Bg. ein Zwangsgeld festzusetzen, und zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der gegebenen Sachlage die in dem Beschluss des Senats vom 06.03.2006 ausgesprochene vorläufige Verpflichtung der Bg. nicht der Sachlage gerecht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Beschlüsse sind nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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