Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 2125/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 140/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wandte sich in der Hauptsache gegen die Rücknahme der Sozialhilfebewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 01. August 2003 bis 31. März 2004 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und die damit verbundene Rückforderung nach § 50 SGB X. Das Sozialgericht hat den für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. Juni 2006 mit der Begründung abgelehnt, es mangele bereits an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Der Kläger könne seine Rechte ausreichend dadurch wahren, dass er seinen Betreuer als zugelassenen Rechtsanwalt in Anspruch nehme. Das Sozialgericht hat insoweit auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2006 - L 15 B 22/06 SO-PKH – Bezug genommen.
Bereits mit am 08. März 2006 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das Verfahren aufgrund eines Vorschlags des Beklagten für erledigt erklärt. Mit am 24. März 2006 eingegangenem Schriftsatz hat auch die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt. In dem zugrunde liegenden Vergleich verzichtet die Beklagte auf die Rückforderung aus dem streitbefangenen Bescheid, die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht war der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt. Eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 ZPO, deren Erfolgsaussichten zu prüfen gewesen wäre und für die nur eine Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht kommt, war nicht mehr gegeben. Schon das Sozialgericht – und erst Recht der erkennende Senat - hat dabei allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 423 ff. m. w. N.).
Ob der Rechtsverfolgung zuvor hinreichende Erfolgsaussichten zukamen, kann dahinstehen. Diese Frage wäre ggf. im Rahmen eines Antrags nach § 193 SGG zu klären, soweit nicht die Beteiligten – wie hier – bereits im Vergleich eine Regelung über die Kosten getroffen haben.
Ob die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe – wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat – darüber hinaus daran gescheitert wäre, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen ist (§ 121 Abs. 2 ZPO), kann deshalb dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wandte sich in der Hauptsache gegen die Rücknahme der Sozialhilfebewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 01. August 2003 bis 31. März 2004 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und die damit verbundene Rückforderung nach § 50 SGB X. Das Sozialgericht hat den für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. Juni 2006 mit der Begründung abgelehnt, es mangele bereits an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Der Kläger könne seine Rechte ausreichend dadurch wahren, dass er seinen Betreuer als zugelassenen Rechtsanwalt in Anspruch nehme. Das Sozialgericht hat insoweit auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2006 - L 15 B 22/06 SO-PKH – Bezug genommen.
Bereits mit am 08. März 2006 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das Verfahren aufgrund eines Vorschlags des Beklagten für erledigt erklärt. Mit am 24. März 2006 eingegangenem Schriftsatz hat auch die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt. In dem zugrunde liegenden Vergleich verzichtet die Beklagte auf die Rückforderung aus dem streitbefangenen Bescheid, die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht war der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt. Eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 ZPO, deren Erfolgsaussichten zu prüfen gewesen wäre und für die nur eine Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht kommt, war nicht mehr gegeben. Schon das Sozialgericht – und erst Recht der erkennende Senat - hat dabei allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 423 ff. m. w. N.).
Ob der Rechtsverfolgung zuvor hinreichende Erfolgsaussichten zukamen, kann dahinstehen. Diese Frage wäre ggf. im Rahmen eines Antrags nach § 193 SGG zu klären, soweit nicht die Beteiligten – wie hier – bereits im Vergleich eine Regelung über die Kosten getroffen haben.
Ob die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe – wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat – darüber hinaus daran gescheitert wäre, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen ist (§ 121 Abs. 2 ZPO), kann deshalb dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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