L 23 B 127/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 948/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 127/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2006 sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 51 SO 948/06 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – streitig. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zugleich, dieser Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Antragstellerin zudem, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Widerspruch vom 13. April 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2006, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII eingestellt worden war, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile bestehe nicht, weil es der Antragstellerin zumutbar gewesen sei, vorläufig Leistungen des Job-Centers in Anspruch zu nehmen.

Am 6. Juni 2006 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss ein, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 12. Juni 2006), und nahm zugleich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.

Die Antragstellerin trägt vor, im Verfahren vor dem Sozialgericht sei es um die schwierige, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage gegangen, ob es einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit ungeklärt sei, demgegenüber jedoch bereits eine die Erwerbsminderung feststellende Entscheidung vorliege, zugemutet werden könne, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung hätten daher nicht verneint werden dürfen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2006 aufzuheben und ihr für die erste Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn Rechtsanwalt UH beizuordnen sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Widerspruch der Antragstellerin vom 13.April 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

Die Beschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 52; § 119 Rn. 46 m. w. N.).

Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – beurteilt werden, sei dieser durch eine rechtskräftige Entscheidung oder – wie hier – durch Antragsrücknahme eingetreten. Danach war für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen, so dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit gegenstandslos geworden ist. Dies ändert nichts daran, dass die Rechtsverfolgung im Ergebnis erfolglos war und der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang eingetreten ist. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 896, m. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Das Landessozialgericht ist instanziell unzuständig. Das Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begründet keine Zuständigkeit des Landessozialgerichts für den Erlass einer erneuten einstweiligen Anordnung. Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht der Hauptsache (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Dieses ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Übrigen ist, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG rechtskräftig abgelehnt worden ist, ein erneuter, im Wesentlichen inhaltsgleicher Antrag unzulässig (vgl. LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - NZS 2002, 670 - und vom 25. Februar 2004 – L 8 B 74/03 AL ER – juris). Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zurückweisung durch das Sozialgericht im Beschwerdeverfahren zurück genommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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