Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1719/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 197/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2006 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen in Höhe von 1.802,69 EUR zu erstatten, die sie Herrn W T in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 10. Februar 2006 erbracht hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückgewiesen. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich mit ihrem Begehren vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht an die Behörde gewandt hat. Sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der vorherige Antrag bei der Behörde eine im Prozess nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, da es wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Bürgers zu befassen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 - BVerwGE 99, 158 ff.).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen in Höhe von 1.802,69 EUR zu erstatten, die sie Herrn W T in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 10. Februar 2006 erbracht hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückgewiesen. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich mit ihrem Begehren vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht an die Behörde gewandt hat. Sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der vorherige Antrag bei der Behörde eine im Prozess nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, da es wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Bürgers zu befassen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 - BVerwGE 99, 158 ff.).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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