L 15 B 71/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 3317/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 71/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, weil der Klage die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. v. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, auf die Bezug genommen wird, ist zu bemerken: Mit der am 14. Juni 2005 erhobenen Klage begehren die Kläger zu 1) und 2) die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004, das heißt für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren weitere Heranziehung zumindest bei der Entscheidung über Sozialhilfeansprüche sachgerecht erscheint, für deren Beurteilung ausschließlich noch die Vorschriften des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen BSHG maßgebend sind, ist nach dem Zweck der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not deren Gewährung nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, noch ein aktueller Bedarf angenommen werden kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht stets den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (vgl. z. B. Urteil des BVerwG vom 30. April 1992 – 5 C 26/88 – m. w. N., zitiert nach Juris sowie u. a. veröffentlicht in FEVS 43, 95 ff).

Im vorliegenden Fall bestand bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2005 kein Hilfebedarf mehr für die streitige Zeit von Januar bis Dezember 2004. Die aufgelaufenen Mietschulden der Kläger hatte der Beklagte zur Vermeidung von Obdachlosigkeit übernommen, und den notwendigen laufenden Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG, der mit den nur noch streitigen Regelsätzen abgegolten wird, haben die Kläger zu 1 und 2, die erklärtermaßen generell einen einfachen Lebensstil pflegen, nach eigenen Angaben aus den der Bedarfsgemeinschaft gewährten sonstigen Sozialleistungen (Pflegegeld, Kindergeld) und Einkommen der Klägerin zu 2) bestritten, wobei weiterhin auch eine Mitgliedschaft in einem Wassersportclub und der – anteilige Unterhalt – eines Kraftfahrzeuges finanziert werden konnten.

Zwar hat das BVerwG eine Ausnahme vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfes unter anderem dann zugelassen, wenn der Hilfesuchende erfolgreich gegen die Ablehnung der begehrten Hilfe Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BVerwG, aaO). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe ineffektiv wäre, wenn der säumig gebliebene Träger der Sozialhilfe diese unter Umständen auf Jahre hinausschieben oder vereiteln könnte. So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Beklagte ist nicht säumig gewesen, sondern die Kläger sind ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, ihre Hilfebedürftigkeit schlüssig, dass heißt unter Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rückhaltlos und widerspruchsfrei darzulegen, was Voraussetzung für das Einsetzen der Sozialhilfe ist. So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin im dortigen Beschwerdeverfahren – OVG 6 S 33.04 u.a. - gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nach nahezu zweistündiger Erörterung der Sach- und Rechtslage am 03. Juni 2004 die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach damaligen Stand verdeutlicht, was zur Rücknahme der Beschwerden geführt hat. Das spätere Vorbringen des Klägers zu 1) war ebenfalls nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen, wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 12. August 2005 zutreffend angemerkt hat. Bei dieser Sachlage müssen sich die Kläger die Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs aus eigenen Mitteln anspruchsvernichtend entgegen halten lassen. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich ein für sie günstiges Ergebnis auch nicht aus der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ableiten. Diese belegt nicht ihre Bedürftigkeit, sondern nur, dass ihnen kein Betrug zum Nachteil des Antragsgegners nachgewiesen werden konnte.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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