Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 143/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die ihm für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist ein Anspruch des Antragsstellers auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 320,93 Euro bewilligt. Darin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 208,57 Euro für Kosten für Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 02. Januar 2006 Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen.
Mit dem am 02. Januar 2006 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) eingegangenen Antrag hat der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen, dem Antragsteller vorläufig die ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.Januar 2006 zu bewilligen.
Der Antragsteller macht geltend, er habe Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf die tatsächlich anfallenden Kosten für das Eigenheim des Antragstellers.
Das SG hat durch Beschluss vom 23. Januar 2006 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab Januar 2006 bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 02. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2005 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 224,00 Euro zu gewähren.
Gegen den ihm am 27. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner meint, für die Kosten der Unterkunft und Heizung sei zugunsten des Antragstellers keinesfalls ein den Betrag von 232,61 Euro monatlich übersteigender Betrag anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des SG Frankfurt(Oder) vom 23.Januar 2006 zum Aktenzeichen S 16 AS 1/06 ER aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 Abs.2 SGG zurückzuweisen.
Der Antragssteller hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Unter anderem hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass ihm die mit dem angefochtenen Beschluss zugesprochenen Leistungen ausgezahlt worden seien, sodass die Beschwerde unzulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 hat der Antragsgegner die Beschwerde begründet und beantragt, die Vollstreckung gemäß den § 199 Abs. 2 SGG durch einstweilige Anordnung des Vorsitzenden auszusetzen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Durch Bescheid vom 03. Juli 2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt monatlich 540,13 Euro bewilligt. Davon beträgt der Teil für Kosten für Unterkunft und Heizung 432,80 Euro. Der Bescheid erfolgte nach der Erklärung des Antragsgegners vorläufig zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten zu den Geschäftszeichen L 25 B 143/06 AS ER, S 16 AS 315/05 ER, S 16 AS 183/05 und auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Antragsgegners 03710 BG 0001068 verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen. Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes besteht kein Rechtsschutzinteresse (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 202 SGG).
Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung vom 23. Januar 2006 nachgekommen. Die bisher fälligen Leistungen aus dieser Anordnung sind gegenüber dem Antragsteller bisher erbracht worden. Durch Bescheid vom 03. Juli 2006 hat der Antragsgegner bis 31. Dezember 2006 die durch den angefochtenen Beschluss zuerkannten Leistungen vorläufig zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung bewilligt. Zwar wurde der Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.Dezember 2005 weitere Leistungen zu gewähren, allerdings ist weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass nicht bis zum 31. Dezember 2006 eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Dezember 2005 ergehen könnte. Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragsgegners, zeitnah den Widerspruch zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch diesen Beschluss erledigt.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit ist ein Anspruch des Antragsstellers auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 320,93 Euro bewilligt. Darin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 208,57 Euro für Kosten für Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 02. Januar 2006 Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen.
Mit dem am 02. Januar 2006 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) eingegangenen Antrag hat der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen, dem Antragsteller vorläufig die ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.Januar 2006 zu bewilligen.
Der Antragsteller macht geltend, er habe Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf die tatsächlich anfallenden Kosten für das Eigenheim des Antragstellers.
Das SG hat durch Beschluss vom 23. Januar 2006 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab Januar 2006 bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 02. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2005 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 224,00 Euro zu gewähren.
Gegen den ihm am 27. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner meint, für die Kosten der Unterkunft und Heizung sei zugunsten des Antragstellers keinesfalls ein den Betrag von 232,61 Euro monatlich übersteigender Betrag anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des SG Frankfurt(Oder) vom 23.Januar 2006 zum Aktenzeichen S 16 AS 1/06 ER aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 Abs.2 SGG zurückzuweisen.
Der Antragssteller hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Unter anderem hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass ihm die mit dem angefochtenen Beschluss zugesprochenen Leistungen ausgezahlt worden seien, sodass die Beschwerde unzulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 hat der Antragsgegner die Beschwerde begründet und beantragt, die Vollstreckung gemäß den § 199 Abs. 2 SGG durch einstweilige Anordnung des Vorsitzenden auszusetzen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Durch Bescheid vom 03. Juli 2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt monatlich 540,13 Euro bewilligt. Davon beträgt der Teil für Kosten für Unterkunft und Heizung 432,80 Euro. Der Bescheid erfolgte nach der Erklärung des Antragsgegners vorläufig zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten zu den Geschäftszeichen L 25 B 143/06 AS ER, S 16 AS 315/05 ER, S 16 AS 183/05 und auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Antragsgegners 03710 BG 0001068 verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen. Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes besteht kein Rechtsschutzinteresse (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 202 SGG).
Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung vom 23. Januar 2006 nachgekommen. Die bisher fälligen Leistungen aus dieser Anordnung sind gegenüber dem Antragsteller bisher erbracht worden. Durch Bescheid vom 03. Juli 2006 hat der Antragsgegner bis 31. Dezember 2006 die durch den angefochtenen Beschluss zuerkannten Leistungen vorläufig zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung bewilligt. Zwar wurde der Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.Dezember 2005 weitere Leistungen zu gewähren, allerdings ist weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass nicht bis zum 31. Dezember 2006 eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Dezember 2005 ergehen könnte. Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragsgegners, zeitnah den Widerspruch zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG hat sich durch diesen Beschluss erledigt.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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