L 4 RJ 27/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 1344/01-26
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 27/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, für die Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 1986 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Sanitärinstallateur. 1972 gab er diesen Beruf auf und legte auf dem zweiten Bildungsweg die Mittlere Reife und schließlich 1978 das Abitur ab. Anschließend begann er ein Pädagogikstudium, das er letztlich jedoch nicht abschloss.

Im Februar 1980 beantragte der Kläger nach einem erlittenen Bandscheibenvorfall die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 14. Juli 1980 lehnte die Beklagte die Bewilligung bestandskräftig ab.

Am 05. Juli 1986 hatte der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma mit offener Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, Ulnaschaftfraktur links, Fraktur der Metacarpalia II-V links und einer Contusion cerebri mit Contusionsblutung links-temporo-basal zuzog. Nach mehrwöchiger stationärer Behandlung (05. Juli bis 17. September 1986) erhielt er bis zum 30. Oktober 1986 in der Rheumaklinik B B medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Die Entlassung erfolgte ausweislich des Entlassungsberichtes vom 30. Oktober 1986 als arbeitsunfähig für den Beruf als Installateur, jedoch wieder belastbar für Umschulungsmaßnahmen. Auch sei hinsichtlich der depressiven Stimmungslage unter medikamentöser und gesprächstherapeutischer Behandlung eine Aufhellung erreicht worden.

Am 09. Dezember 1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation. Nachdem diese die Leistungsgewährung zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 18. Mai 1987), gewährte sie dem Kläger, der sich zum 30. September 1986 exmatrikuliert hatte, schließlich ab dem Frühjahr 1988 verschiedene berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation, zuletzt in Form einer Umschulung zum Bürokaufmann. Diese Maßnahme wurde nach ärztlicher Begutachtung des Klägers im Sommer 1991 abgebrochen, weil vorrangig eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und zu diesem Zwecke die Durchführung eines Heilverfahrens für erforderlich erachtet wurde. Trotz entsprechender Zustimmung des Klägers mit bei der Beklagten am 16. September 1992 eingegangener Erklärung vom 14. Sep¬tember 1992 trat er dann jedoch drei ihm von der Beklagten zwischen September 1992 und Mai 1994 bewilligte Heilverfahren jeweils aus gesundheitlichen Gründen nicht an. Die Beklagte hob daraufhin den letzten Bewilligungsbescheid – wie zuvor schon die vorangegangenen – auf und lehnte zugleich "den Antrag vom 16. September 1992" ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom Oktober 1994 zurück, in dem sie u.a. ausführte, dass der Kläger im Rahmen eines Gesprächs am 18. Oktober 1994 mitgeteilt habe, dass er eigentlich eine Rente begehre.

Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger am 30. November 1987 zur bargeldlosen Beitragsentrichtung in der Rentenversicherung der Arbeiter für die freiwillige Versicherung angemeldet und in diesem Zusammenhang beantragt, ihm im Hinblick auf seinen 1986 gestellten Rehabilitationsantrag die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auch für das Jahr 1986 zu ermöglichen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Februar 1988 hatte die Beklagte den Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre vor 1987 abgelehnt. Zwar sei der Kläger nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt. Nach § 1418 Abs. 1 RVO könnten freiwillige Beiträge wirksam jedoch nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden. Da der Antrag auf freiwillige Versicherung 1987 gestellt worden sei, könne eine Beitragsentrichtung nur für dieses Jahr vorgenommen werden, sei hingegen für die Zeit davor unwirksam.

Indes ließ die Beklagte den Kläger im Rahmen eines zwischen 1993 und 1995 geführten Kontenklärungsverfahrens gemäß § 207 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten vom 01. April 1979 bis zum 30. Sep¬tember 1986 zu, die der Kläger in der Höhe der Mindestbeiträge entrichtete.

Anfang 1995 prüfte die Beklagte erneut, ob dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren seien und bewilligte ihm mit Bescheid vom 09. Februar 1995 eine bis zum 29. Februar 1996 befristete berufliche Maßnahme zur Rehabilitation in Form einer Arbeitsplatzvermittlung mit Eingliederungshilfe an den Arbeitgeber. Den hiergegen gerichteten, am 10. März 1995 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch des Klägers vom 09. März 1995, mit dem er geltend machte, dass der Antrag auf Rehabilitation nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umzudeuten sei und ihm entsprechende Leistungen zu gewähren seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1995 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Bescheid der Rehabilitationsabteilung zutreffend sei. Die Frage eines eventuellen Rentenanspruchs sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage (Aktenzeichen des Sozialgerichts Berlin: S 26 J 1137/95-27), mit der er zunächst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte. Im Verlaufe des Verfahrens teilte die Beklagte mit, dass sie davon ausgehe, dass bei dem Kläger seit dem 20. Januar 1992 Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vorgelegen habe. Sie sei daher bereit, den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen und den Rehabilitationsantrag vom 16. September 1992 in einen Rentenantrag umzudeuten. Allerdings seien bei einem am 20. Januar 1992 eingetretenen Versicherungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt. Vergleichsweise schlug sie daher vor, ihren angefochtenen Bescheid zurückzunehmen, dem Kläger einen Umdeutungsbescheid nach § 116 Abs. 2 SGB VI zu erteilen und durch ihre Rentenversicherungsabteilung den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu prüfen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, während der Kläger die Klage zurücknehme und das Verfahren für beendet erkläre. Mit dieser Vorgehensweise erklärte der Kläger sich nur unter der Bedingung einverstanden, dass ihm entweder die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 1986 freiwillige Beiträge nachzuentrichten, oder der Versicherungsfall auf einen späteren Zeitpunkt datiert würde. Dies akzeptierte die Beklagte nicht. Seine Klage, mit der der Kläger letztlich ausdrücklich beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm unter Umdeutung seiner am 14. September 1992 erteilten Zustimmungserklärung als Rentenantrag, seit dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 17. März 1998 als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil legte der inzwischen vom damaligen Sozius seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertretene Kläger am 13. Mai 1999 Berufung ein. In dem zum Aktenzeichen L 5 RJ 40/98 des Landessozialgerichts Berlin geführten Berufungsverfahren wurde angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 1998 zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 09. März 1995 zu bescheiden. Der Eintritt des Versicherungsfalles sei auf den 15. August 1996 zu datieren. Angesichts der von August 1991 bis Juli 1996 für 36 Monate durch das Arbeitsamt gezahlten Pflichtbeiträge lägen dann auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Das Landessozialgericht ging davon aus, dass für die Entscheidung über die nunmehr erhobene Untätigkeitsklage das Sozialgericht Berlin zuständig sei und gab die Sache im November 1999 dorthin ab.

Am 09. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten nochmals ausdrücklich die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Weiter begehrte er, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1988 nach § 197 Abs. 3 SGB VI zu ermöglichen, die Beitragslücke vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 1986 durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu schließen.

Während die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt der Bescheide vom 19. April und 18. Juli 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 - ausgehend von einem am 15. August 1996 eingetretenen Versicherungsfall - eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. September 1996 auf Dauer gewährte, lehnte sie mit Bescheid vom 06. Juli 2000 den Antrag des Klägers auf Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01. Oktober 1986 bis zum 31. Dezember 1986 nach § 197 Abs. 3 SGB III ab. Nach der genannten Vorschrift sei in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auch nach Ablauf der dem Kläger bereits im Bescheid vom 23. Februar 1988 dargelegten Fristen die Entrichtung zuzulassen, wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen sei. Der Kläger habe weder Hinderungsgründe aufgeführt noch seine Schuldlosigkeit nachgewiesen. Im Übrigen liege auch kein Fall der besonderen Härte vor, da dem Kläger bereits mit Bescheid vom 19. April 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zuerkannt worden sei.

Mit seinem hiergegen gerichteten, am 27. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sehr wohl eine besondere Härte vorliege. Mit der Beitragsentrichtung könne eine Beitragslücke geschlossen werden, die es bisher verhindert habe, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 01. September 1996 zu erhalten, obwohl dafür die Voraussetzungen vorlägen. Weiterhin sei übersehen worden, dass der Antrag vom 09. Dezember 1999 keinen neuen Antrag darstelle, sondern bereits ein Erstantrag vom 30. November 1987 vorliege. Zwar sei die Beitragsentrichtung aufgrund letztgenannten Bescheides mit bindendem Bescheid vom 23. Februar 1988 zurückgewiesen worden. Die Beklagte habe jedoch den im Antrag vom 09. Dezember 1999 enthaltenen und im Übrigen ausdrücklich im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. April 1999 zum Verfahren L 5 RJ 40/98 gestellten Überprüfungsantrag nicht beschieden.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vor dem 01. Januar 1987 mit bindend gewordenem Bescheid vom 23. Februar 1988 abgelehnt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01. Oktober 1986 bis zum 31. Dezember 1986 erneut abgelehnt worden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Es sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Auch mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verholfen werden. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Wirksamkeit der Beitragszahlung hänge nach § 197 Abs. 4 SGB VI von der rechtzeitigen Zahlung der Beiträge ab. Bei den Fristen in § 197 Abs. 2 und 3 SGB VI sowie § 1418 Abs. 1 RVO a.F. handele es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, weil sie nach § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen sei. Den Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 01. Oktober 1986 habe der Kläger erstmals am 30. No¬vember 1987 gestellt. Die Frist zur Zahlung der freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01. Ok¬tober bis zum 31. Dezember 1986 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Am 09. Dezember 1999 habe er erneut einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen für den fraglichen Zeitraum gestellt. Die Genehmigung zur Zahlung sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides zu Recht abgelehnt worden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Folge haben könnte, sei nicht zu erkennen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 SGB VI (Fall besonderer Härte, Schuldlosigkeit an der Nichtzahlung der Beiträge, Hinderungsgründe) ebenfalls nicht vor.

Am 11. Juni 2001 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass es sich bei der beantragten Beitragsentrichtung um eine außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen handele, die ihre Rechtsgrundlage in § 197 Abs. 3 SGB VI finde. Es liege eine besondere Härte vor. Sein Versicherungsverlauf weise für den streitigen Zeitraum eine Beitragslücke auf, die trotz medizinischer Voraussetzungen verhindere, dass er sich auf einen früheren Rentenbeginn berufen könne. Es stehe deshalb der Verlust von Rentenanwartschaften in Form eines früheren Rentenbeginns zur Diskussion. Auch habe er es aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen schuldlos versäumt, die Beitragsentrichtung früher zu beantragen. Es habe auch nach der Entlassung aus der Rheumaklinik B Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er sei als bettlägerig entlassen worden; dieser Zustand habe bis zum 10. Januar 1987 angedauert. Auch in seiner Wohnung habe er im Folgenden bis zum 30. April 1988 durch Dritte betreut und in der ganzen Zeit mit dem Antidepressiva "Aponol forte" behandelt werden müssen. Zu seinem Unfall sei noch hinzugekommen, dass er im April 1986 von seiner Frau geschieden worden sei. Außerdem hätten ihm die erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden. Soweit sich die Beklagte zu § 1420 Abs. 2 RVO a.F. auf den Standpunkt stelle, er könne sich nicht auf eine Hemmung berufen, gehe dies fehl. Die Beklagte habe es fehlerhaft unterlassen, seinen bereits 1986 gestellten Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzuwandeln. Die auf den Reha-Antrag eingeleiteten berufsfördernden Maßnahmen hätten keinen Erfolg gehabt, sodass im Wege der Antragsfiktion, hilfsweise aber im Wege der Auslegung, auch dieser Antrag als Rentenantrag zu bewerten gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als er bereits zuvor einen Rentenantrag gestellt und die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 14. Juli 1980 abgelehnt gehabt habe. Sein Begehren sei daher offenkundig gewesen, sodass er sich auch auf den Hemmungstatbestand zur Nachentrichtung berufen könne und es nicht einmal der außerordentlichen Nachentrichtung bedürfe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor. Die Beklagte, die für die Zeit vom 01. April 1979 bis zum 31. März 1988 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zugelassen habe, hätte ihn im Rahmen der persönlichen Beratungs- und Aufklärungspflicht darauf hinweise müssen, dass die Aussparung von drei Beiträgen zu Rentenverlusten führen könne, was unterblieben sei.

Nach mündlicher Verhandlung am 24. September 2002, in der der Kläger erklärt hatte, dass er in der Zeit nach der Entlassung aus dem stationären Heilverfahren jeden Tag zum Arzt habe gehen müssen und durch die Scheidungsproblematik, seine Wohnungssituation, den Abbruch seines Studiums und die Folgen des Verkehrsunfalls erheblich belastet gewesen sei, hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Entscheidung der Beklagten vom 23. Februar 1988, den Kläger auf seinen Antrag vom 30. November 1987 nicht zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vor 1987 zuzulassen, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Das Gesetz habe seinerzeit anders als für Pflichtbeiträge für freiwillige Beiträge eine Entrichtung für Zeiten vor dem jeweils laufenden Kalenderjahr nicht vorgesehen. Auch sei der Bescheid der Beklagten nicht in Ansehung der damals anwendbaren Regelung des § 1420 Abs. 2 letzter Halbsatz RVO rechtswidrig, da trotz der Fiktion des § 1241 d Abs. 4 Satz 1 RVO ein laufendes Rehabilitationsverfahren gerade nicht der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzung in der zitierten Regelung des § 1420 Abs. 2 RVO ("Zeiträume, in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt") gleichzustellen gewesen sei. Auch könne der Kläger sich nicht auf § 197 Abs. 3 SGB VI berufen. Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen des § 197 SGB VI vorlägen, sei bereits nicht zu erkennen, dass der Kläger 1986 ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung oder auch nur an der Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung gegenüber der Beklagten, eine solche Zahlung vornehmen zu wollen, gehindert gewesen wäre. Dass bei ihm seinerzeit derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, dass er gehindert gewesen wäre, entweder selbst bei der Beklagten vorzusprechen oder ihr zumindest eine entsprechende schriftliche Erklärung auf dem postalischen Wege zuzuleiten, könne nicht angenommen werden. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu. Die hier streitgegenständliche Beitragslücke habe 1986 nicht in der heute vorliegenden Form vorgelegen. Sie sei vielmehr erst dadurch entstanden, dass dem Kläger 1994 die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit von April 1979 bis September 1986 nach § 207 SGB VI eingeräumt worden sei. Insofern habe zur damaligen Zeit selbstverständlich kein Anlass für eine so genannte Spontanberatung oder anderweitige Hinweise der Beklagten zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1986 nach Entlassung aus dem stationären Heilverfahren bestanden.

Gegen dieses ihm am 31. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. November 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin habe bereits im November 1986 ein Hemmungstatbestand zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 1420 Abs. 2 RVO vorgelegen und zwar aufgrund der Fiktion des § 1241d Abs. 4 Satz 1 RVO. Mit der hier offensichtlich erforderlichen Auslegung des Rehabilitationsantrages als Rentenantrag habe sich das Sozialgericht fehlerhaft überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch die Verneinung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könne nicht überzeugen. Die Beklagte sei bereits anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme gehalten gewesen, ihn individuell zu beraten, denn aufgrund der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme sei ihr bekannt gewesen, in welchem körperlichen und seelischen Zustand er sich befunden habe und dass die Gefahr bestanden habe, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sein könnte, selbst auf die Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung zu achten. Unhaltbar sei das angefochtene Urteil auch insoweit, als es ihm die Entrichtung freiwilliger Beiträge über § 197 Abs. 3 SGB VI verweigere. Das Gericht habe insoweit den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt und unter Nichtbeachtung der vom Kläger gestellten Beweisanträge eine ordnungsgemäße Sachaufklärung verhindert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2002 und des Bescheides der Beklagten vom 06. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 zu verpflichten, den Kläger ggfs. unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1988 zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 1986 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren S 26 J 1137/95-27 / L 5 RJ 40/98, S 30 RJ 2331/99 / L 4 RJ 5/02 sowie S 16 RJ 1343/01-31 / L 22 R 473/06-17 und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Der Bescheid der Beklagten vom 06. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch, zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 1986 zugelassen zu werden.

Soweit der Kläger meint, einen entsprechenden Anspruch aus § 197 Abs. 3 SGB VI herleiten zu können, scheitert dies – unabhängig davon, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür aus den vom Sozialgericht Berlin dargestellten Gründen auch nicht vorliegen dürften, - bereits daran, dass diese Vorschrift vorliegend überhaupt keine Anwendung findet. Die Norm, nach der in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 der Norm genannten Fristen zuzulassen ist, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren, ist zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten. Der Kläger begehrt hingegen die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 1986. Die Prüfung der Berechtigung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für diesen Zeitraum hat jedoch allein nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht der RVO und nicht nach dem SGB VI zu erfolgen. Dies gilt nicht nur für die Fristen, innerhalb derer Beiträge wirksam zu entrichten sind (Urteil des BSG vom 15.12.1994 – 12 RK 55/93 - BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1), sondern auch für die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.08.2001 – B 13 RJ 73/99 R -, SozR 3-2600 § 197 Nr. 4 m.w.N.) hat insoweit ausgeführt, dass § 197 Abs. 3 SGB VI selbst keinen Rechtsanwendungsbefehl bezüglich Beitragsentrichtungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten enthalte und der Vorschrift nicht entnommen werden könne, dass mit ihrer Einführung durch das RRG 1992 Beitragsentrichtungsfristen, die unter Geltung des bis zum 31. Dezember 1991 maßgeblichen Rechts bereits endgültig versäumt waren, wieder eröffnet werden sollten. Vielmehr spreche der Wortlaut des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gegen eine Anwendung auf Beitragsentrichtungen, für welche noch die Fristen des früheren Rechts galten. Eine erweiternde Auslegung des § 197 Abs. 3 SGB VI auf Beitragsentrichtungen, die nach dem früheren Recht bereits nicht mehr möglich waren, hätte zum Ergebnis, dass bereits versäumte Beitragsentrichtungsfristen wieder eröffnet werden könnten. Dies bedürfe jedoch einer ausdrücklichen Regelung, weil auf diese Weise unter Umständen eine Vielzahl von nach früherem Recht schon endgültig abgeschlossenen Beitragsentrichtungsverfahren neu aufgegriffen und nunmehr nach dem neuen Recht beurteilt werden müssten. Schließlich werde in der Gesetzesbegründung betont, dass die Regelung des § 197 Abs. 3 SGB VI die Härteregelung des geltenden Rechts ersetzen solle (BT-Drucks 11/4124 S. 189 zu § 192 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs). Aus dieser Formulierung lasse sich ebenfalls nichts für eine - im Gesetzeswortlaut ohnehin nicht zum Ausdruck gekommene - Absicht des Gesetzgebers entnehmen, bereits definitiv nach dem früheren Recht versäumte Beitragsentrichtungsfristen könnten oder müssten nach der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI neu überprüft werden. Dieser Auffassung schließt der Senat sich nach eigener Auffassung an.

Auch steht dem Kläger kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 23. Februar 1988 und auf Zulassung zur Beitragsentrichtung nach den Regelungen der RVO zu. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 23. Februar 1988 liegen nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Bescheid vom 23. Februar 1988 war vielmehr rechtmäßig. Denn unstreitig war der Kläger zwar im fraglichen Zeitraum nach § 1233 Abs. 1 RVO zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt. Indes konnten freiwillige Beiträge nach § 1418 Abs. 1 2. Halbsatz wirksam nur innerhalb des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sich vielmehr erst am 30. November 1987 zur freiwilligen Versicherung angemeldet.

Daran, dass die Frist zur Entrichtung wirksamer freiwilliger Beiträge für 1986 mit Ablauf jenes Jahres endete, ändert bei ihm entgegen seiner Auffassung auch die Regelung des § 1420 Abs. 2 RVO nichts, nach der u.a. ein Zeitraum, in dem ein "Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt", nicht in die Frist des § 1418 Abs. 1 RVO eingerechnet wird. Ein derartiges, den Fristablauf hemmendes Verfahren über einen Rentenanspruch des Klägers schwebte im Jahre 1986 nicht. Weder hatte er damals einen noch nicht beschiedenen Rentenantrag gestellt noch war es auf anderem Wege zu einem Verfahren über einen Rentenanspruch bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Soweit er im Frühjahr 1980 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt hatte, hatte die Beklagte die Bewilligung einer entsprechenden Rente bereits mit Bescheid vom 14. Juli 1980 bestandskräftig abgelehnt. Dieses Verfahren schwebte mithin nicht mehr. Im Jahre 1986 war für den Kläger lediglich über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation zu entscheiden. Dieses Rehabilitationsverfahren stand dem Rentenverfahren im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gleich, was bereits das Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 1995 (12 RK 35/93, SozR 3-2200 § 1420 Nr. 4) dargelegt hat. Die gegenteilige Ansicht des Klägers wird durch die Regelung in § 1241d Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 RVO nicht gestützt. Danach galt zwar der Antrag auf Rehabilitation in zwei Fällen als Antrag auf Rente (Rentenantragsfiktion): Einmal wenn der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig war und nicht zu erwarten war, dass die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden konnte (Abs. 3). Zum zweiten, wenn der Versicherte bei Abschluss einer Maßnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder erwerbsunfähig war (Abs. 4 Satz 1). Abgesehen aber davon, dass hier im fraglichen Zeitraum – Oktober bis Dezember 1986 – bereits im Hinblick auf den Reha-Entlassungsbericht vom 30. Oktober 1986 der Rheumaklinik B keine Veranlassung zu der Annahme bestand, dass die genannten Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 Satz 1 erfüllt waren, wovon offensichtlich auch der Kläger, der im Folgenden ausdrücklich eine Rehabilitationsmaßnahme bei der Beklagten beantragt und nach Aktenlage erstmals in einem Gespräch am 18. Oktober 1994 gegenüber der Beklagten ein Rentenbegehren geäußert hat, ausgegangen ist, ist es im fraglichen Zeitraum jedenfalls nicht zur Einleitung eines Rentenverfahrens gekommen. Allein darauf kam es jedoch bei der Anwendung des § 1420 Abs. 2 RVO an. Denn selbst wenn die Voraussetzungen der Rentenantragsfiktion bereits im fraglichen Zeitraum vorgelegen haben sollten, hätte die genannte Rentenantragsfiktion lediglich bewirkt, dass das Rehabilitationsverfahren in ein Rentenverfahren überzuleiten war. Solange die Überleitung indes nicht stattgefunden hatte, schwebte ein Verfahren beim Rentenversicherungsträger über einen Rentenanspruch noch nicht. Ein für die Zeit vorher wegen der Rentenantragsfiktion etwa nur gedachtes Rentenverfahren genügte für die Anwendung des § 1420 Abs. 2 RVO nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.1995 – 12 RK 35/93 -. SozR 3-2200 § 1420 Nr. 4). Der Senat verweist insoweit zur Begründung auf die ihn überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in der vorstehenden Entscheidung. Die Fristenhemmungswirkung von Rentenverfahren in § 1420 Abs. 2 RVO ist zu keiner Zeit auf Rehabilitationsverfahren ausgedehnt worden, und zwar auch für solche Fälle nicht, in denen sie in Rentenverfahren übergehen. Eine gewisse Beeinträchtigung des Grundsatzes vom Vorrang der Rehabilitation vor der Rente ist dabei hingenommen worden. Warum schließlich der Ende 1986 gestellte Rehabilitationsantrag des Klägers als Rentenantrag ausgelegt werden sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

Auch kam vorliegend keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X in Betracht, ohne dass es insoweit auf das Vorliegen der hierfür nach Absatz 1 der Norm erforderlichen Voraussetzungen ankäme. Denn nach Absatz 5 ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift – sei es aus deren Wortlaut, sei es aus ihrem Sinnzusammenhang - ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies aber ist hier der Fall gewesen. § 1418 RVO enthielt eine detaillierte Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine spätere Entrichtung von Beiträgen noch in Betracht kam, wenn Versicherte die Frist ohne ihr Verschulden versäumten. Allerdings bezog sich die abgestufte Regelung des § 1418 Abs. 2 und 3 RVO nur auf Pflichtbeiträge. Gerade daraus folgte jedoch, dass eine Wiedereinsetzung für die Entrichtung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen sein sollte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1993 – 13 RJ 27/92SozR 3-1200 § 14 Nr. 9). Auch kam ein Recht zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen nach Treu und Glauben im Wege der so genannten Nachsichtgewährung nicht mehr in Betracht. Derartige Erwägungen sind in § 27 SGB X nunmehr gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden (BSG, Urteil vom 25.08.1993 – 13 RJ 27/92SozR 3-1200 § 14 Nr. 9 m.w.N.). Dementsprechend hätte dem Kläger ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nur im Wege des so genannten Herstellungsanspruchs eingeräumt werden können. Dessen Anwendung war vorliegend durch die Regelung des § 1418 RVO nicht ausgeschlossen, da die Vorschrift zwar spezialgesetzliche Regelungen für den Fall der Säumnis enthiet, dies aber nur bzgl. der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen (BSG, Urteil vom 25.08.1993 – 13 RJ 27/92SozR 3-1200 § 14 Nr. 9 m.w.N.), sodass daneben für eine Anwendung des Herstellungsanspruchs bzgl. der Zahlung freiwilliger Beiträge durchaus noch Raum blieb. Indes waren die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs, nach dem die Behörde in Fällen, in denen ein Versicherter durch Verwaltungsfehler einen Nachteil in seinen Sozialrechten erlitten hat, verpflichtet ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte, nicht erfüllt. Wie bereits das Sozialgericht Berlin vermag auch der Senat keinen Verwaltungsfehler zu erkennen. In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Information versäumt hat, rechtzeitig für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 1986 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Ein solcher Beratungsfehler könnte jedoch nur vorliegen, wenn die Beklagte im Jahre 1986 Anlass gehabt hätte, den Kläger spontan – d.h. ohne Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens seinerseits – darüber aufzuklären, dass er freiwillige Beiträge entrichten solle. Dazu hatte sie jedoch keine Veranlassung. Überzeugend hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin im Hinblick auf den klägerischen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die streitgegenständliche Beitragslücke 1986 noch überhaupt nicht in der jetzigen – auf drei Monate beschränkten - Form vorgelegen habe, vielmehr erst dadurch entstanden sei, dass dem Kläger 1994 die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit von April 1979 bis September 1986 nach § 207 SGB VI eingeräumt worden sei, sodass die Beklagte 1986 nicht auf das Entstehen der dreimonatigen Lücke habe hinweisen können. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, dass ein Beratungserfordernis deshalb bestanden habe, weil der Beklagten bereits 1986 sein seelischer und körperlicher Zustand ebenso bekannt gewesen sei wie die Gefahr, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sein könnte, selbst auf die Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung zu achten, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Der Kläger war im Jahre 1986 zweifelsohne insbesondere unfallbedingt angegriffen. Sein Gesundheitszustand stellte sich indes nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen keinesfalls als so dramatisch dar, wie ihn seine Prozessbevollmächtigte schildert. Der Kläger ist nach seinem Unfall Anfang Juli 1986 bis zum 17. September 1986 stationär behandelt worden. Im Anschluss hat er sich bis zum 30. Oktober 1986 in der Rheumaklinik B zur Rehabilitation befunden. Die Entlassung erfolgte ausweislich des Entlassungsberichtes vom 30. Oktober 1986 zwar als arbeitsunfähig für seinen Beruf als Installateur. Hingegen wurde davon ausgegangen, dass der Kläger für Umschulungsmaßnahmen wieder ausreichend belastbar sei. Bzgl. der bei ihm festgestellten depressiven Stimmungslage heißt es, dass unter medikamentöser und gesprächspsychotherapeutischer Behandlung eine Aufhellung habe erreicht werden können. Warum die Beklagte, der keine medizinischen Unterlagen vorlagen, die ein anderes Bild des Gesundheitszustandes des Klägers zeichneten, vor diesem Hintergrund habe davon ausgehen sollen, dass bei dem Kläger die Gefahr bestehe, er könne nicht selbst auf die Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung achten, erschließt sich dem Senat nicht. Auch sieht er diesbezüglich – ebenso wenig wie zuvor das Sozialgericht Berlin – keinen Anlass zu etwaigen Ermittlungen von Amts wegen. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin seinen Gesundheitszustand lange nicht so dramatisch geschildert hat, wie dies seine Prozessbevollmächtigte zu tun versucht. Ferner liegen keine medizinischen Unterlagen vor, die ihre Behauptung, der Rehabilitationsentlassungsbericht habe den Gesundheitszustand des Klägers offensichtlich zu positiv wiedergegeben, belegen könnten. Anlass zu der Annahme, der Beklagten hätte sich bei einem nach dem Ergebnis einer sechswöchigen Rehabilitationsmaßnahme umschulungsfähigen Kläger der Verdacht aufdrängen müssen, dieser könne seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln, sieht der Senat nicht. Dies hat um so mehr zu gelten, als der Kläger durchaus auch in der Lage war, sich um seine Exmatrikulation zu kümmern. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, warum der Kläger hier daran gehindert gewesen sein sollte, jedenfalls eine Bereiterklärung abzugeben, die nach § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO der Entrichtung von Beiträgen gleichgestanden hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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