Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 981/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 373/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H S mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Dabei kann für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe die "reale Chance zum Obsiegen" ausreichen, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) darauf hingewiesen, dass die Beklagte dem seit dem 01. Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehenden Kläger die begehrten Leistungen nach § 77 SGB III nicht gewähren kann. Denn nach der genannten Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II die in der Vorschrift genannten Leistungen, zu denen auch die nach § 77 SGB III gehören, nicht, weil diesem Personenkreis entsprechende Leistungen nach Maßgabe des § 16 SGB II gewährt werden.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat schließt es aus, dass dem Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Weiterbildungskosten für eine Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien zugesprochen werden kann. Denn völlig unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein Beratungsmangel der Beklagten vorliegt, scheitert ein entsprechender Anspruch jedenfalls daran, dass das mittels eines Herstellungsanspruchs Begehrte "rechtlich zulässig" sein muss. Die Gewährung der begehrten Leistungen durch die Beklagte an den Kläger ist aber aus den oben dargelegten Gründen gerade aus Rechtsgründen nicht möglich. Der Kläger muss sich mit seinem Begehren an das JobCenter Tempelhof-Schöneberg wenden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H S mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Dabei kann für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe die "reale Chance zum Obsiegen" ausreichen, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) darauf hingewiesen, dass die Beklagte dem seit dem 01. Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehenden Kläger die begehrten Leistungen nach § 77 SGB III nicht gewähren kann. Denn nach der genannten Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II die in der Vorschrift genannten Leistungen, zu denen auch die nach § 77 SGB III gehören, nicht, weil diesem Personenkreis entsprechende Leistungen nach Maßgabe des § 16 SGB II gewährt werden.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat schließt es aus, dass dem Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Weiterbildungskosten für eine Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien zugesprochen werden kann. Denn völlig unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein Beratungsmangel der Beklagten vorliegt, scheitert ein entsprechender Anspruch jedenfalls daran, dass das mittels eines Herstellungsanspruchs Begehrte "rechtlich zulässig" sein muss. Die Gewährung der begehrten Leistungen durch die Beklagte an den Kläger ist aber aus den oben dargelegten Gründen gerade aus Rechtsgründen nicht möglich. Der Kläger muss sich mit seinem Begehren an das JobCenter Tempelhof-Schöneberg wenden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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