Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 1619/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 680/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Bezugnahme auf den 10. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2006, L 10 AS 1093/05
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Mit seiner am 20. Februar 2006 erhobenen Klage begehrt er "höheres Arbeitslosengeld II" und führt zur Begründung im Wesentlichen an, die Höhe des Regelsatzes sei verfassungswidrig. Außerdem könne er höhere Leistungen beanspruchen, weil er vor Beginn der Leistungen nach dem SGB II eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben habe. Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt und zur Begründung dargelegt, die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen entspreche der Rechtslage, welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 26. Juli 2006.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936). Hieran gemessen hat die Klage nur eine entfernte Erfolgschance, was sich schon daraus ergibt, dass der rechtkundig vertretene Kläger einen unbestimmten Leistungsantrag gestellt hat, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und damit unzulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. April 1986, 2 RU 15/85, SozR 1200 § 53 Nr. 6). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages als Zulässigkeitsvoraussetzung (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 92 Anm. 5). Zwar folgt hieraus nicht, dass bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag stets genau beziffert werden müsste; doch erfordert das Bestimmtheitsgebot, dass neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des mit der Leistungsklage verlangten Betrages angegeben wird. Selbst hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Hiervon abgesehen räumt der Senat der Sache auch inhaltlich kaum Erfolgsaussicht ein. Die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem SGB II entsprechen der Gesetzeslage und damit dem Willen des Gesetzgebers. Mit guten Gründen hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. Mai 2006 (L 10 AS 1093/05, dokumentiert unter www.lsg.berlin.brandenburg.de [Pressemitteilung vom 9. Mai 2006 mit Entscheidungsdokumentation]) erklärt, dass die Höhe des in den Regelungen des SGB II vorgesehenen Regelsatzes nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße. Auch der erkennende Senat neigt vorläufig zu dieser Beurteilung.
Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt der vom Kläger angeführten Erklärung nach § 428 SGB III. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Juni 2006 (Bl. 2 bis 4) Bezug.
Zwar ist die Rechtsfrage, ob die Regelungen im SGB II zur Höhe der Regelleistungen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen, Gegenstand zumindest eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht (B 11b AS 1/06 R); auch gibt es mehrere anhängige Revisionsverfahren in Zusammenhang mit § 428 Abs. 1 SGB III (z.B. B 7b AS 4/05 R; B 11b AS 3/06 R). Allein diese Tatsache gebietet aber nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Mit seiner am 20. Februar 2006 erhobenen Klage begehrt er "höheres Arbeitslosengeld II" und führt zur Begründung im Wesentlichen an, die Höhe des Regelsatzes sei verfassungswidrig. Außerdem könne er höhere Leistungen beanspruchen, weil er vor Beginn der Leistungen nach dem SGB II eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben habe. Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt und zur Begründung dargelegt, die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen entspreche der Rechtslage, welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 26. Juli 2006.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936). Hieran gemessen hat die Klage nur eine entfernte Erfolgschance, was sich schon daraus ergibt, dass der rechtkundig vertretene Kläger einen unbestimmten Leistungsantrag gestellt hat, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und damit unzulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. April 1986, 2 RU 15/85, SozR 1200 § 53 Nr. 6). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages als Zulässigkeitsvoraussetzung (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 92 Anm. 5). Zwar folgt hieraus nicht, dass bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag stets genau beziffert werden müsste; doch erfordert das Bestimmtheitsgebot, dass neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des mit der Leistungsklage verlangten Betrages angegeben wird. Selbst hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Hiervon abgesehen räumt der Senat der Sache auch inhaltlich kaum Erfolgsaussicht ein. Die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem SGB II entsprechen der Gesetzeslage und damit dem Willen des Gesetzgebers. Mit guten Gründen hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. Mai 2006 (L 10 AS 1093/05, dokumentiert unter www.lsg.berlin.brandenburg.de [Pressemitteilung vom 9. Mai 2006 mit Entscheidungsdokumentation]) erklärt, dass die Höhe des in den Regelungen des SGB II vorgesehenen Regelsatzes nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße. Auch der erkennende Senat neigt vorläufig zu dieser Beurteilung.
Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt der vom Kläger angeführten Erklärung nach § 428 SGB III. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Juni 2006 (Bl. 2 bis 4) Bezug.
Zwar ist die Rechtsfrage, ob die Regelungen im SGB II zur Höhe der Regelleistungen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen, Gegenstand zumindest eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht (B 11b AS 1/06 R); auch gibt es mehrere anhängige Revisionsverfahren in Zusammenhang mit § 428 Abs. 1 SGB III (z.B. B 7b AS 4/05 R; B 11b AS 3/06 R). Allein diese Tatsache gebietet aber nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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