L 9 B 120/06 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2522/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 120/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 20. Januar 2006 (Eingang des Antrags bei Gericht) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M L, K D, B beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht mit diesem Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind erfüllt.

Der Kläger ist zunächst nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige "hinreichende" Aussicht auf Erfolg. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dazu dient, den Rechtsschutz, den der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes postulierte Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, auch unbemittelten Prozessparteien zugänglich zu machen, dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Sie liegen bereits dann vor, wenn für den Rechtsschutzsuchenden eine reale Chance zum Obsiegen besteht. Dies ist hier mit Blick auf das vom Kläger verfolgte Begehren auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 15. April bis zum 30. Juni 2004 der Fall. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass der Kläger das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch für diese Zeitspanne (noch) nachweisen kann. Als geeignete Beweismittel kommen insoweit nicht nur weitere ärztliche Unterlagen aus Bangladesch, sondern z.B. auch ärztliche Befunde in Betracht, die sein behandelnder Arzt in Deutschland möglicherweise zeitnah vor seinem Auslandsaufenthalt sowie insbesondere im unmittelbaren Anschluss daran erhoben hat.

Sollte sich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund weiterer Ermittlungen erweisen lassen, spricht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vieles dafür, dass dem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für diesen Fall nicht die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entgegengehalten werden kann. Mit dem Kläger ist in diesem Zusammenhang nämlich auf die Bestimmung des § 16 Abs. 4 SGB V hinzuweisen, nach der der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Sie setzt nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht voraus, dass sich ein Versicherter erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Zustimmung der Krankenkasse ins Ausland begibt, sondern verlangt lediglich einen (weiteren) Aufenthalt des Versicherten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Zustimmung der Krankenkasse im Ausland. Diese Zustimmung, die grundsätzlich im Ermessen der Krankenkasse stehen dürfte, dürfte zwingend zu erteilen sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unzweifelhaft feststeht (vgl. hierzu bereits LSG Berlin, Urteil vom 22. März 2000 – L 9 KR 69/98 -, abgedruckt in E-LSG KR-177).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig erscheint.

Der vom Kläger bereits bevollmächtigte und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt ist ihm beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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