Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 118/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 23/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Klägerin in der Zeit vom 7. Januar 2003 an jedenfalls nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei gewesen ist. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Soweit die Klägerin nach ihrem Klageschriftsatz vom 12. Januar 2005 die Feststellung begehrt, "dass sie weiterhin Mitglied der Beklagten ist", fehlt dieser Klage das für jede Rechtsverfolgung notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten pflichtversichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Klägerin in der Zeit vom 7. Januar 2003 an jedenfalls nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei gewesen ist. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Soweit die Klägerin nach ihrem Klageschriftsatz vom 12. Januar 2005 die Feststellung begehrt, "dass sie weiterhin Mitglied der Beklagten ist", fehlt dieser Klage das für jede Rechtsverfolgung notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten pflichtversichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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