L 9 B 1072/05 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 85 KR 589/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1072/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2005 sowie seine Anhörungsrüge werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Ein-führung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) weiterhin zulässig, weil die Gegenvorstellung das Ziel verfolgt, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führte (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2005, L 1 B 193/05 KR-ER mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber beschränkt sich das Instrument der Anhörungsrüge nach § 178a Absatz 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den grundrechtlich gesicherten Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005, B 13 RJ 178/05 B).

Diesen Anforderungen wird die Gegenvorstellung des Antragstellers indessen nicht gerecht. Sie setzt sich zwar inhaltlich mit dem Beschluss des Senats vom 23. November 2005 auseinander, sie lässt aber an keiner Stelle erkennen, warum der Senatsbeschluss offensichtlich unrichtig ist, Grundrechte des Antragstellers verletzt oder auf einem groben prozessualen oder sozia-len Unrecht beruht.

2. Die Anhörungsrüge war gemäß § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG zurückzuweisen, denn eine Anhörungsrüge erfordert Darlegungen dazu, dass das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat (Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2005, B 7a AL 38/05 B). Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge nicht dargetan, worin die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen soll und inwieweit sie entscheidungserheblich geworden ist. Sein Vortrag genügt nicht den Anforderungen an eine Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 178a Absatz 2 Satz 6 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Absatz 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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